Geschrieben von: RobbiTobbi
Asbest Neuerungen - 13.02.2025 22:35
Hallo zusammen.
Ich arbeite gerade für mich die Neuerungen rund um das Thema Asbest auf.
Bisher gab es ja die SV 168, die gebundenes Asbest oder Fertigprodukte, die ausreichend verpackt sind um ein Freiwerden von Fasern zu verhindern, vom ADR freistellt.
Jetzt, 2025 kommen ja zwei neue Vorschriften hinzu. Einerseits die Sondervorschrift AP12, die Containersäcke einführt. Andererseits die Sondervorschrift 678 für lose Schüttungen.
Die SV 678 führt explizit Regeln für freies Asbest auf, das dem ADR unterliegt.
Interpretiere ich die AP12 richtig, dass eine lose Schüttung von gebundenem Asbest oder Fertigprodukten in einem Containerbag auch zu einer Freistellung nach SV 168 führt? Der Containersack ist also ein BigBag in Größe des Containers? Oder ist die AP12 eine zwingende Vorraussetzung um die SV678 zu nutzen, die dann aber dem ADR unterliegt?
Und wenn ich BigBags in einen Containersack stelle, dann könnte man es als lose Schüttung definieren und bräuchte für die BigBags keine Ladungssicherung, da es sich nicht mehr um Stückgut handelt?
Ich frage da, ich mehrfach mitbekommen habe, dass BigBags beim Abladen an Deponien nicht mehr vollständig verschlossen waren (aufgerissen) und man dann die SV 168 gar nicht mehr in Anspruch nehmen kann.
Grüße aus dem winterlichen Schleswig-Holstein
RobbiTobbi
Ich arbeite gerade für mich die Neuerungen rund um das Thema Asbest auf.
Bisher gab es ja die SV 168, die gebundenes Asbest oder Fertigprodukte, die ausreichend verpackt sind um ein Freiwerden von Fasern zu verhindern, vom ADR freistellt.
Jetzt, 2025 kommen ja zwei neue Vorschriften hinzu. Einerseits die Sondervorschrift AP12, die Containersäcke einführt. Andererseits die Sondervorschrift 678 für lose Schüttungen.
Die SV 678 führt explizit Regeln für freies Asbest auf, das dem ADR unterliegt.
Interpretiere ich die AP12 richtig, dass eine lose Schüttung von gebundenem Asbest oder Fertigprodukten in einem Containerbag auch zu einer Freistellung nach SV 168 führt? Der Containersack ist also ein BigBag in Größe des Containers? Oder ist die AP12 eine zwingende Vorraussetzung um die SV678 zu nutzen, die dann aber dem ADR unterliegt?
Und wenn ich BigBags in einen Containersack stelle, dann könnte man es als lose Schüttung definieren und bräuchte für die BigBags keine Ladungssicherung, da es sich nicht mehr um Stückgut handelt?
Ich frage da, ich mehrfach mitbekommen habe, dass BigBags beim Abladen an Deponien nicht mehr vollständig verschlossen waren (aufgerissen) und man dann die SV 168 gar nicht mehr in Anspruch nehmen kann.
Grüße aus dem winterlichen Schleswig-Holstein
RobbiTobbi