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ADR Begrenzte Menge bei versch. VG

Geschrieben von: Flamme22

ADR Begrenzte Menge bei versch. VG - 11.04.2008 07:39

Hallo!

Obwohl ich seit geraumer Zeit Gefahrgüter versende, ist gestern ein Fall aufgetreten, bei dem ich die Lösung auch nicht im ADR Handbuch gefunden habe:

Versand von UN 1263 Farbe, 3, II (1x5 L) + UN 1263, 3, III (4x5 L) - jeweils in 1A2 gefüllt. Gemäß Kap. 3.4 kann ich von VG II max 4x5 L sowie von VG III max. 9 x 5 L als Begrenzte Menge versenden. Wie ist das aber, wenn beide VG in einem Versandstück gepackt sind?

Gibt es hier einen Faktor, mit dem man die "Mischung" errechnen kann? Wo finde ich dies im ADR?

Schon mal im Voraus vielen Dank für alle Antworten!

LG
Flamme22
Geschrieben von: GG1

Re: ADR Begrenzte Menge bei versch. VG - 11.04.2008 09:15

Hallo Flamme22



UN 1263, VG II hat LQ 6, UN 1263, VG III hat LQ 7. Für beide sind in der Tabelle 3.4.6 Innenverpackungen mit jeweils max. 5 Liter vorgesehen (gilt für zusammengesetzte Verpackungen, nicht für Trays). Eine maximale Nettomenge je Versandstück gibt es bei beiden LQ Codes nicht. Für das Gesamtgewicht der zusammengesetzten Verpackung gilt nach 3.4.1.2 eine maximale Bruttomasse von 30 kg. Also können die beiden Produkte in 5 Litergebinden beliebig kombiniert werden, so die 30 kg brutto nicht überschritten werden, siehe 3.4.1.3.



Grüße

GG1
Geschrieben von: Flamme22

Re: ADR Begrenzte Menge bei versch. VG - 15.04.2008 10:21

Hallo GG1,

erstmal Danke für Deine Antwort. Kap. 3.4.1.2. gilt aber nur für zusammengesetzte Verpackungen. Da wir unsere Ware allerdings in 1A2 (à 5 L)abfüllen, haben wir keine zusammengesetzte Verpackung (sondern Overpack) und wir könnten jeweils die maximal erlaubten 4 bzw. 9 Gebinde in ein Versandstück packen. Wie ist das aber bei einem Mix?

Ich kann mir nicht vorstellen, dass es hierfür keine Vorschrift geben sollte.(?)

LG
Flamme 22
Geschrieben von: GG1

Re: ADR Begrenzte Menge bei versch. VG - 15.04.2008 13:03

Hallo Flamme22,

dann fällt euer Transport aber eher unter "Trays" (siehe 3.4.1.2: ...20 kg für Trays in Dehn- oder Schrumpffolie...). Nach der Tabelle 3.4.6 gilt damit eine Höchstmasse von 20 kg. Zusätzlich ist für LQ 6 dann nur max. 1 Liter je Innenverpackung zulässig.

Oder das ganze ist eine Umverpackung und dann müßte meiner Meinung nach jedes Gebinde 1A2 mit der Raute und UN Nummer gekennzeichnet sein. Ob das allerdings für 1A2 ohne Innenverpackung zulässig ist? Nach der P001 ist 1A2 sowohl alleine als auch für zusammengesetzte Verpackungen zugelassen. Warum nicht die "Dosen" in einen Karton packen? Es verbietet doch keiner eine Innenverpackung aus Metall zu nehmen welche selbst eine UN Kodierung hat.

Grüße
GG1
Geschrieben von: Winklhofer

Re: ADR Begrenzte Menge bei versch. VG - 16.04.2008 07:19

Hallo Flamme22,

ich glaube Sie bringen hier etwas durcheinander. Wenn Sie die Vorschriften für begrenzte Mengen nach Kapitel 3.4 ADR anwenden möchten, müssen Sie zusammengesetzte Verpackungen oder ggf. Trays verwenden und dürfen eine Bruttohöchstmasse von 30 bzw. bei Trays von 20 kg nicht überschreiten. Die Innenverpackungen für Ihre Produkte dürfen max. 5 l haben, das ist erfüllt (sogar übererfüllt, da Sie zugelassene Fässer 1A2 á 5 l verwenden). Die Zusammenpackung Ihrer Produkte in einem Versandstück ist ebenfalls zulässig. Aber auch hier müssen Sie beachten, dass sich die Bruttohöchstmasse von 30 bzw. 20 kg nicht ändert. Sie können also nicht wie von Ihnen beschrieben, 4 + 9 Innenverpackungen á 5 l in ein Versandstück packen und dann auch noch Kapitel 3.4 ADR anwenden. Sobald Sie die Bruttohöchstmasse überschreiten sind die normalen Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften des ADR für Ihre Fässer anzuwenden. Wenn Sie diese dann noch in eine Umverpackung geben und die Kennzeichnung und Bezettelung ist nicht mehr sichtbar, sind die Umverpackungen gemäß 5.1.2 ADR zu kennzeichnen.
Im übrigen ist festzuhalten, dass es bei PG III der UN 1263 keine Höchstgrenze von 45 l (LQ) mehr gibt. Diese Regelung ist bereits mit dem ADR 2005 weggefallen.
Ein Merkblatt zu "Gefahrgut in begrenzten Mengen" finden Sie auf unserer Homepage www.schwaben.ihk.de (Stichwort: Gefahrgutmerkblätter).

Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer
Geschrieben von: Flamme22

Re: ADR Begrenzte Menge bei versch. VG - 16.04.2008 12:10

Hallo GG1, hallo Herr Winklhofer,

erst mal Danke für die Antworten. Ein Tray ist es ganz sicher nicht. Zur Info: Unsere 5L UN-Gebinde sind/bleiben prinzipiell mit Flamme und UN Nr. belabelt; nur bei LQ-Versand bekleben wir das Versandstück gemäß Kap. 3.4.

Wieder habe ich mein Handbuch ADR 2007 gewälzt. Es ist wohl richtig, dass das Versandstück max. 30 kg haben darf (egal, welche IP verwendet wird - Hauptsache es ist eine zusammengesetzte Verpackung). Aber das heißt doch, dass wir das Versandstück NICHT mit "Overpack" kennzeichnen dürfen, oder?

Herr Winklhofer, lt. einem internen Skript, das in Zusammenarbeit mit unserem Gefahrgutbeauftragten erstellt wurde, darf ich eben diese max 45 L bei VG III pro Versandstück (!) senden. Sie schreiben, dass es diese Höchstgrenze nicht mehr gibt. Wo im ADR finde ich überhaupt diese Angaben? (Dürfte ich dann von VG II mehr als 20 L senden?)

Aber das würde doch bedeuten, dass jeder Spediteur Versandstücke, die gemäß Kap. 3.4 versandt werden, mit einem Gewicht > 30 kg ablehnen müsste? (Denn das haben wir noch nie erlebt.)

Liebe Grüße aus München
Flamme22

Geschrieben von: GG1

Re: ADR Begrenzte Menge bei versch. VG - 16.04.2008 12:48

Hallo Flamme 22,

dann würde ich mal mit dem Gefahrgutbeauftragen reden, sein Skript ist nicht mehr ganz zeitgemäß. Die Kennzeichnung mit Flamme / UN Nummer bei LQ Versand halte ich für problematisch, sollte mal ein Versandstück kaputt gehen; obwohl eine freiwillige Überkennzeichnung nicht verboten ist wenn man den Kommentar der RSE zu Kapitel 5.2 betrachtet.

Die zitierten Gewichtsgrenzen finden sich in 3.4.1.2 und ja, es dürfen mehr als 20 Liter verschickt werden, so die Gewichtsgrenzen und maximalen Nettomengen der Innenverpackungen eingehalten werden - außer: es gibt eine höchstzulässige Nettomenge je Versandstück (z.B. bei LQ 17 oder LQ 18) in der Tabelle 3.4.6.

Die Kennzeichnung als Overpack ist nicht erforderlich.


Grüße
GG1
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