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Gefahrgut/Gefahrstoff

Geschrieben von: thomas sts

Gefahrgut/Gefahrstoff - 26.04.2009 08:44

Hallo meine Frage:
Ich betreue eine Spedition wo vor kurzem ein Gefahrgutunfall stattfand.
Die Spedition transportiert Gefahrgut und hat in dem Fall das Gefahrgut von Samstag bis Monatg zeitweilig gelagert zum Weitertransport. Es wurde am Montag festgestellt, dass das Gefahrgut beschädigt war und austrat. Daraufhin wurde Polizei und Feuerwehr informiert, die das Gefahrgut mittels eines Bergefasses beseitigten.
Jetzt beschuldigt die Polizei den Geschäftsführer der Firam nicht gem. Gefahrstoffrecht gehandelt zu haben ( Schulung der Mitarbeiter, PSA)
Greift hier die ADR oder das Gefahrstoffrecht?
Das erstere ist doch für Transport von Gefahrgut zuständig, Gefahrstoffrecht bei Produktion, Lagerung und Verbrauch (was dort nicht gemacht wurde, sondern nur transportiert).
Geschrieben von: Claudi

Re: Gefahrgut/Gefahrstoff - 27.04.2009 06:02

Hallo,

Lagerung von Gefahrstoff liegt hier m.E. noch nicht vor, siehe Definition "Lagern" in der Gefahrstoffverordnung § 3 Abs. 4:

»Lagern« ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. (Hervorhebung von mir)

Hier wurde also Gefahrgut (auch Gefahrstoff) nur transportbedingt kurzzeitig abgestellt bzw. für den Transport bereitgestellt. Detaillierte Gefahrstoffvorschriften sind hier (m.E.) nicht einzuhalten.
Was man tun sollte (ist das in o.g. Spedition erfolgt?): Mitarbeiter schulen zum Thema "Unfall mit Gefahrgut/-stoff", Verhalten, Notfallmaßnahmen, ggf. PSA (ich kenne Speditionen, die haben auf dem Lager einen Notfallschrank mit PSA (Gummistiefel, Schutzbrillen, Atemschutz,...).

Halte uns doch mal auf dem Laufenden bei dem Fall.
Geschrieben von: JSchunck

Re: Gefahrgut/Gefahrstoff - 28.04.2009 07:16

Hallo,

der von Dir beschriebene Vorgang stellt ja keine Lagerung dar, sondern den "zeitweiligen Aufenthalt während der Beförderung" wie im § 2, Abschnitt 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes beschrieben. Darauf würde ich die Behörden hinweisen, da diese, auch nach meiner eigenen Erfahrung, den feinen Unterschied zwischen Lagerung und zeitweiligem Aufenthalt oft nicht kennen. Als Nachweis dafür gilt der "Beförderungswille", z.B. in Form eines Beförderungspapiers dokumentiert, dass den tatsächlichen Empfänger des Gutes ausweist.

Schöne Grüße

Jens Schunck
Geschrieben von: Gitta Krämer

Re: Gefahrgut/Gefahrstoff - 28.04.2009 07:19

Hallo Thomas,

leider läuft die deutsche Gesetzgebung nicht immer konform. Ist die Beschuldigung schriftlich? Für Gefahrstoffrecht gebe ich Claudi recht. Aber im Wasserrecht (VAwS - Anlagenverordnung
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe1
- Bayern - ) z. B.

"Lageranlagen:
Einrichtungen, die dem Vorhalten wassergefährdender Stoffe zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung dienen; dazu gehören auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen; vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche dauernd oder wiederholt dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient, "

Wird die Fläche immer zur Zwischenlagerung vor Weitertransport genutzt, kommt man hier auch schnell in andere Verordnungen rein. Auch nach VAwS benötigt man eine Betriebsanweisung, wie sich das Personal im Gefahrenfall zu verhalten hat und muß regelmäßig schulen. Und da ist Gefahrstoff ja/nein irrelevant, da wird nach der Wassergefährdungsklasse geschaut. Die ist aber wieder nur aus den Sicherheitsdatenblättern ersichtlich <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" />

Ich hab Dir jetzt nicht wirklich weitergeholfen, aber der Geschäftsführer sollte hier an Fachleute zur Klärung herantreten bzw. warten, was in der schriftlichen Beschuldigung steht.

Grüße aus Brandenburg
Gitta Krämer
Geschrieben von: Wolfgang

Re: Gefahrgut/Gefahrstoff - 28.04.2009 08:23

Hallo Gefahrgutkollegen,

Meines Erachtens sollte erst abgewartet werden, welchen genauen Vorwurf die Behörden an die Verantwortlichen richten. Allgemein bekannt, gibt es in Zusammenhang mit Gefahrstoff/ Gefahrgut Schulungs- oder Unterweisungspflichten aus verschiedenen Rechtsquellen.
Es wäre schön, wenn uns ( wie schon vorgeschlagen ) thomsa sts über den weiteren Fortgang des Falles informieren würde. Meiner Meinung nach kann man den Fall erst nach weiteren Informationen genau beurteilen.

Freundliche Grüße


Wolfgang
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