Geschrieben von: WGeiger
Freistellungen für den Transport Privatpersonen - 02.08.2010 20:33
Hallo!
Es ist meine erste Frage in diesem Forum.
Wohnmobilfahrer oder Camper führen in der Garage ihres Wohnmobiles bei längeren Touren zur Sicherheit eine oder zwei 11 kg Flüssiggasflaschen mit. Die Garage ist ein abgeschlossener Stauraum, der keine Verbindung zum Wohntrakt hat. Sie haben selten eine Be- oder Entlüftungseinrichtung.
Die Flaschen werden nicht vom Gasehändler nach Hause, oder auf den Campingplatz transportiert, sondern als Reserve durch die europäischen Lande transportiert.
Für die Ladungssicherung habe ich folgendes entnommen.
-Die Flaschenventile müssen dicht geschlossen sein.
-Druckminderer müssen entfernt sein.
-Das Flaschenventil muss während des Transports durch Flaschenkappen oder Kragen geschützt sein.
-Vom Gaselieferanten mitgelieferte Verschlussmuttern müssen auf den -Ventilanschluss aufgeschraubt sein.
-Weiterhin wird vorausgesetzt, dass keine anderen Gefahrgüter geladen sind, wie z. B. Lacke, Lösemittel, Säuren, Laugen.
-Es muss eine ausreichende Belüftung sichergestellt sein.
-Die Flaschen müssen gegen Verrutschen, Umfallen oder Umherrollen gesichert sein, z. B. durch Verzurren.
-Die Verstauung muss getrennt vom Fahrgastraum erfolgen.
-Es sind zwei Lüftungsöffnungen mit einem freien Querschnitt von je 100 cm² erforderlich (eine in Boden-, die andere in Deckennähe), die diagonal versetzt im Fahrzeug angeordnet sein müssen.
Diese Vorschriften zur Ladungssicherung sind in der ADR festgelegt.
Nun heißt es in
ADR 2009 Unterabschnitt 1.1.3.1 a ADR
Freistellungen für den Transport durch Privatpersonen
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für Beförderung gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden.
Wie kann man das verstehen.
Ich nehme nicht an, dass die Vorschriften zur Ladungssicherung außer Kraft gesetzt werden.
Hierzu die Frage zu den Lüftungsöffnungen in der Garage.
Kann man dadurch auf die Lüftungsöffnungen verzichten?
Besteht ein Unterschied ob man die Gasflaschen vom Gasehändler nach Hause oder zum Campingplatz transportiert. Oder die Flüssiggasflasche in der Wohnmobilgarage durch halb Europa transportiert.
Wovon wird man befreit?
Ich kannte nur die Befreiung von Kennzeichnungspflicht und Gefahrgutführerschein.
Viele Dank für die Hilfe
Gruß
Wolfgang Geiger
Es ist meine erste Frage in diesem Forum.
Wohnmobilfahrer oder Camper führen in der Garage ihres Wohnmobiles bei längeren Touren zur Sicherheit eine oder zwei 11 kg Flüssiggasflaschen mit. Die Garage ist ein abgeschlossener Stauraum, der keine Verbindung zum Wohntrakt hat. Sie haben selten eine Be- oder Entlüftungseinrichtung.
Die Flaschen werden nicht vom Gasehändler nach Hause, oder auf den Campingplatz transportiert, sondern als Reserve durch die europäischen Lande transportiert.
Für die Ladungssicherung habe ich folgendes entnommen.
-Die Flaschenventile müssen dicht geschlossen sein.
-Druckminderer müssen entfernt sein.
-Das Flaschenventil muss während des Transports durch Flaschenkappen oder Kragen geschützt sein.
-Vom Gaselieferanten mitgelieferte Verschlussmuttern müssen auf den -Ventilanschluss aufgeschraubt sein.
-Weiterhin wird vorausgesetzt, dass keine anderen Gefahrgüter geladen sind, wie z. B. Lacke, Lösemittel, Säuren, Laugen.
-Es muss eine ausreichende Belüftung sichergestellt sein.
-Die Flaschen müssen gegen Verrutschen, Umfallen oder Umherrollen gesichert sein, z. B. durch Verzurren.
-Die Verstauung muss getrennt vom Fahrgastraum erfolgen.
-Es sind zwei Lüftungsöffnungen mit einem freien Querschnitt von je 100 cm² erforderlich (eine in Boden-, die andere in Deckennähe), die diagonal versetzt im Fahrzeug angeordnet sein müssen.
Diese Vorschriften zur Ladungssicherung sind in der ADR festgelegt.
Nun heißt es in
ADR 2009 Unterabschnitt 1.1.3.1 a ADR
Freistellungen für den Transport durch Privatpersonen
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für Beförderung gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden.
Wie kann man das verstehen.
Ich nehme nicht an, dass die Vorschriften zur Ladungssicherung außer Kraft gesetzt werden.
Hierzu die Frage zu den Lüftungsöffnungen in der Garage.
Kann man dadurch auf die Lüftungsöffnungen verzichten?
Besteht ein Unterschied ob man die Gasflaschen vom Gasehändler nach Hause oder zum Campingplatz transportiert. Oder die Flüssiggasflasche in der Wohnmobilgarage durch halb Europa transportiert.
Wovon wird man befreit?
Ich kannte nur die Befreiung von Kennzeichnungspflicht und Gefahrgutführerschein.
Viele Dank für die Hilfe
Gruß
Wolfgang Geiger