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Transport von Kleinmengen

Geschrieben von: August 19

Transport von Kleinmengen - 24.10.2010 12:24

Hallo.
Ich habe gerade einen Beitrag gelesen in dem es um den Transport von Diesel zur Baustelle ging.
Ich habe ein ähnliches Problem.Möchte Eure Meinung wissen.In der Firma wo ich arbeite wird Diesel mit einen LKW-Tank (400 Liter) der sich in einer Holzkiste befindet mit einen Kleintransporter auf Baustelle transortiert um dort Baugeräte zu betanken. Die Kiste wird mit einen Spanngurt gesichert.Mehrere Angestellte haben die dafür benötgte Unterweisung
im Sinne der Freistellung nach 1.1.3.6.bekommen.
Ist der Transport von Diesel in solch eine Behältniss statthaft.Muß eine Kennzeichnug erfolgen und muß ein Feuerlöscher mitgeführt werden?

Freue mich auf Eure Antworten
Geschrieben von: J.Simon

Re: Transport von Kleinmengen - 24.10.2010 13:04

Hallo
Von der Transportart greift 1.1.3.1 c. Handwerkerregel. Das ganze ist eine Freistellung. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein freiwerden des Inhalts verhindern. Das ganze i.V. mit Anlage 2 GGVSEB Nr. 2.1 c.) bb.) Die Allg. Verpackungsvorschriften von 4.1.1.1; 4.1.1.2; 4.1.1.6 und 4.1.1.7 sind einzuhalten. Ansonsten bleibt es eine Freistellung was das Wort ja schon aussagt. Bitte nicht verwechseln mit einer Versorgungsfahrt. Da schaut das ganze schon anders aus
Geschrieben von: TDamm

Re: Transport von Kleinmengen - 24.10.2010 18:01

Hallo August19,

bitte prüfe, ob das Behältnis ein Tank oder ein Versandstück (IBC [31A]) ist. Für Tanks gelten die Freistellungen nicht. Ladungssicherung nicht vergessen, ist auch so eine Bedingung der Freistellung.
Geschrieben von: August 19

Re: Transport von Kleinmengen - 24.10.2010 18:22

Hallo und vielen Dank für Deine Antwort.
Nach dem ich einiges zu den Bestimmungen gelesen habe und hoffendlich richtig verstehe,gibt es keinerlei Probleme den Diesel so, wie oben genannt, zu transportieren.
Zum Thema Feuerlöscher konnte ich nichts finden.Dazu müßte es doch auch Bestimmungen geben.Es ist mir bekannt,das ein Fahrzeug nach 1.1.3.6 mindestens einen 2 kg Pulverlöscher mitführen soll.
Kann das so bestädigt werden?
Habe gerade den Beitrag vom TDamm gelesen.Wie schon im ersten Beitrag beschrieben ,handeld es sich um einen 400 Liter LKW-Tank,der in einer Holzkiste verstaut ist.Diese Kiste wird mit einen Spanngurt gesichert.Jetzt bin ich mir nicht mehr sicher was richtig ist.

Danke August 19
Geschrieben von: J.Simon

Re: Transport von Kleinmengen - 24.10.2010 20:01

Hallo August19
Die Freistellung bezieht sich auf die Handwerkerregel zum Nachtanken Deiner Arbeitsmaschinen zwischen Firma und Baustelle. Soweit diese Bedinungen eingehalten werden, bist Du von den Vorschriften des ADR befreit. Also auch vom 2kg Feuerlöscher. Eine bauartgeprüfte Verpackung nach 4.1.1.3 ADR ist nicht erforderlich. Solltest Du mit diesem LKW-Tank auch zum Nachtanken an eine fremde Tankstelle fahren, handelt es sich um eine Versorgungsfahrt und dann um einen sog. 1000 Pkt-Transport nach 1.1.3.6 ADR mit allen relevanten Auflagen wie geprüftes Behältniss und 2 kg. Feuerlöscher. LaSi muß Du auf jeden Fall einhalten, da hier natürlich der § 22 StVO gilt.
Geschrieben von: G. Homann

Re: Transport von Kleinmengen - 25.10.2010 06:16

Hallo,

auf welcher Grundlage fallen denn Tanks raus? Kann diesbezüglich nichts finden.

Gruß aus München
Günther Homann
Geschrieben von: TDamm

Re: Transport von Kleinmengen - 25.10.2010 11:42

Hallo Herr Homann,

gemäß nationaler Einschränkung (Anlage 2 GGVSEB) muss bei Anwendung der Freistellung 1.1.3.1c ADR die Regelungen nach 1.1.3.6 ADR eingehalten werden. Da die Regelungen in 1.1.3.6 ADR nur für Versandstücke und nicht für Tanks gelten, ist nach meiner Auffassung eine Anwendung der Freistellung nach 1.1.3.1.c ADR für in Tanks verpackte Gefahrgüter auch in Mengen bis 450 Liter ausgeschlossen.
Geschrieben von: J.Simon

Re: Transport von Kleinmengen - 25.10.2010 13:07

Hallo Herr Homann
Die RSEB 1-5.3 spricht nur von einer Volumenangabe und nicht vom Fassungsinhalt des Behältnisses. Die Gesamtmenge gemäß 1.1.3.6 darf natürlich nicht überschritten werden. Hat aber mit diesem Fall nichts zu tun. Der Inhalt darf 450 ltr je Verpackung nicht überschreiten aber keiner verbietet einen Tank mit z.B. 950 ltr zu verwenden.
Geschrieben von: Gerald

Re: Transport von Kleinmengen - 25.10.2010 14:59

Hallo J.Simon,
unter Unterabschnitt 1.1.3.1c steht " Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. ..."
Das schließt ja wohl einen Tank aus, denn der ist keine Verpackung. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Außer man nimmt einen IBC mit Tankzulassung!!
Vielleicht haben Sie das Verwechselt mit Tankfahrzeugen mit einem Tank von 980 Liter, dann brauche ich zwar den Basiskurs aber nicht den Aufbaukurs Tank.
Geschrieben von: J.Simon

Re: Transport von Kleinmengen - 25.10.2010 15:35

Hallo Gerald
Wo steht dass es z.B. heißt: 450 ltr je Versandstück? Siehe auch unter 1.2 Verpackung bzw. Versandstück.
Geschrieben von: Gerald

Re: Transport von Kleinmengen - 25.10.2010 17:14

Hallo J.Simon,

Antwort auf

" aber keiner verbietet einen Tank mit z.B. 950 ltr zu verwenden."


Und unter 1.2 Begriffsbestimmungen finde ich unter "Verpackung" den Tank auch nicht aufgeführt.
Bei "Versandstück" steht "... Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung befördert werden, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden."
Geschrieben von: J.Simon

Re: Transport von Kleinmengen - 25.10.2010 17:51

Hallo
Wann ist denn ein Tank ein Tank? Ein Tankkörper mit seiner Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung. In der ersten gestellten Frage ist sprichwörtlich von einem Fahrzeugtank die Rede, aber nicht von einem ADR Tank. Somit ist doch der angesprochene Fahrzeugtank eine Verpackung.
Geschrieben von: Kay Schmauder

Re: Transport von Kleinmengen - 25.10.2010 17:57

Hallo August,

woran ich mich störe ist die Art der "Verpackung" Ich weiß zwar, dass es mit 1.1.3.1.c viele Arten der Transportmethode gibt, aber wenn Du schreibst ein "LKW-Tank" ist das dann ein ehemaliger Tank eines NKW's, der dann irgendwie dicht gemacht wurde und dann in eine "Holzkiste" (Bretterverschlag) eingefügt wurde und das ganze mit einem Gurt dann auf der Ladefläche fixiert wurde?
Wenn dem so ist, wie ist die Pumpeinrichtung dann an dem Teil drann, oder sind genügend Absperrhähne angebracht etc.
Ich habe in meiner doch eher kurzen Laufbahn als Gb schon so einige Varianten einer Freistellung gem. 1.1.3.1.c gesehen die mir mit erlaub Angst und Schrecken gebracht hat. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Geschrieben von: Gefahrgutinteressent

Re: Transport von Kleinmengen - 26.10.2010 09:49

Hallo J. Simon,
ein Versandstück ist ein versandfertiges Endprodukt des Verpackungsvorganges.
In 1.2 ADR ist unter der Begriffsbestimmung Verpackung kein Tank aufgeführt.
Somit gebe ich der Aussage von Gerald recht, dass die Freistellung nach 1.1.3.1.c ADR nur für den Transport von Verpackungen in Betracht kommt.

Mit freundlichen Grüßen
Gefahrgutinterssent
Geschrieben von: J.Simon

Re: Transport von Kleinmengen - 26.10.2010 10:25

Das habe ich in keinster Weise angezweifelt. Was ist wie in der Ausgangsfrage beschrieben der LKW-Tank? Eine Verpackung.Weder ein Tank noch ein Versandstück im Sinne des ADR. Nur eine Verpackung. Somit kann er doch diesen "LKW-Tank" zum Nachtanken seiner Arbeitsgeräte benutzen. Ladungssicherung und Dichtheit berücksichtigt. In 1.2 ist unter Verpackung aber auch kein Versandstück beschrieben.
Geschrieben von: Gerald

Re: Transport von Kleinmengen - 26.10.2010 14:46

Hallo J.Simon,

Antwort auf

Somit kann er doch diesen "LKW-Tank" zum Nachtanken seiner Arbeitsgeräte benutzen.


Unter Abschnitt 1.1.3.3 c steht
"In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient.
Der Kraftstoff darf in befestigten Kraft­stoffbehältern, die direkt mit dem Fahr­zeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den entsprechen­den gesetzlichen Vorschriften entspre­chen, oder in tragbaren Kraftstoffbehäl­tern wie Kanistern befördert werden."

Damit düfte klar sein, das ein abgebauter Tank, da fehlen ja die Verbindungen, nicht benutzt werden darf. Er entspricht auch in keinster Weise dem Kapitel 4 des ADR (Zulassung, Kennzeichnung mit Zulassungscode und Prüfung) <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Und wie ist das mit den Öffnungen, welche nach dem Abbau vom Fahrzeug vorhanden sind, wenn diese nicht fachgerecht verschlossen sind? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" />

Bei einer Kontolle oder noch schlimmer, bei einem Unfall möchte ich nicht in der Haut der Verantwortlichen stecken, vor allen wenn dabei jemand zu Schaden gekommen ist.
Geschrieben von: Stefan Witten

Re: Transport von Kleinmengen - 26.10.2010 19:14

Wenn möglich den 400 Liter Tank an dem Service LKW als Zusatztank montieren und TÜV mäßig in die KFZ Papiere eintragen lassen. Der Tank ist dann Teil des LKW mit einem Umschaltventil mit dem Motor verbunden.

Ob es zulässig ist das ADR zu umgehen mit so einem Zusatztank ist fraglich .

Die Verwendung von 2 Stück Fass aus Stahl mit ADR Bam Zulassung X ist da schon besser Y würde auch schon reichen.

Vorsicht abgeschraubte Tanks mit Inhalt können zu Gefahrgut werden , oder es ist verboten diese ungereinigt zu transportieren.

Gruß Stefan Dierich
Geschrieben von: August 19

Re: Transport von Kleinmengen - 29.10.2010 19:06

Hallo und vielen Dank für Eure Antworten und Meinungen.
Als erstes möchte ich noch ergänzend hinzufügen.Es handeld sich um einen gebrauchten LKW-Tank der eine kleinere Delle im Blech hat, keine Löscher usw .Als Pumpvorrichtung dient eine handelsübliche 12V-Pumpe,die in die Öffnung der Tankanzeige eigebaut wurde und über Batteriestrom versorgt wird.
Zweitens muß ich feststellen das hier einige Meinungen auseinander gehen.
Was soll ich den kontrollierenden Behörten sagen wenn ich angehalten werde.Auf was kann mann sich berufen?
Es ist ja nicht allein eine Frage der Sicherheit ,sondern wie hoch eine Strafe ausfallen kann.

freue mich auf Eure Antworten
Geschrieben von: Gerald

Re: Transport von Kleinmengen - 30.10.2010 14:42

Hallo August 19,

Antwort auf

Es handelt sich um einen gebrauchten LKW-Tank der eine kleinere Delle im Blech hat, keine Löscher usw .Als Pumpvorrichtung dient eine handelsübliche 12V-Pumpe,die in die Öffnung der Tankanzeige eigebaut wurde und über Batteriestrom versorgt wird.


Du solltest vieleicht nochmals im ADR unter 1.2 unter dem Begriff "Verpackung" nachlesen, denn da steht "Ein oder mehrere Gefäße und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit die Gefäße ihre Behältnis- und andere Sicherheitsfunktionen erfüllen können [siehe auch Außenverpackung, Bergungsverpackung, Feinstblechverpackung, Großpackmittel (IBC), Großverpackung, Innenverpackung, Kombinationsverpackung (Kunststoff), Kombinationsverpackung (Glas, Porzellan, Steinzeug), rekonditionierte Verpackung, staubdichte Verpackung, Zwischen­verpackung, wiederaufgearbeitete Verpackung, wiederverwendete Verpackung und zusammengesetzte Verpackung]."
Und wenn man jetzt unter den einzelnen Aufzählungen nachsieht, wird man bestimmt nicht Deine Art finden.
Und dann wirst Du bei einer Kontrolle wegen der Verwendung einer falschen Verpackung zur Verantwortung gezogen, und dann solltest Du auch einmal in der GGVSEB §4 unter Abschnitt(1),(2) und (3) nachlesen, da besteht sogar die Möglichkeit, das die Weiterführung der Beförderung unter bestimmten Umständen untersagt wird.
Ich denke mal, das sind genügend Argumente, die Beförderung so nicht durchzuführen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
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