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Klasse 1.4 S

Geschrieben von: Wilhelm Kassing

Klasse 1.4 S - 04.11.2010 11:27

Guten Tag Gefahrgutgemeinde,
ich habe eine Frage an das Forum:

nach ADR 1.1.3.6 ist Gefahrgut der Klasse 1.4 S ( Beförderungskategorie 4)in unbegrenzter Menge von zahlreichen Vorschriften (u.a. ADR Bescheinigung) des ADR befreit. Soweit o.k.

In der Klasse 1.4 S gibt es aber einige UN-Nummmern(z.B. UN 0044,UN 0432, UN 0454) für die das Sprengstoffgesetz und die SprengstoffV zutreffen; d.h. u.a. der Fahrzeugführer muss einen Sprengstoffbefähigungsschein haben.
Bedeutet das, dass eine ADR-Bescheinigung für den Fahrer nicht vorliegen muss, aber auf den Sprengstoffbefähigungsschein nicht verzichtet werden darf?

Grüße

W. Kassing
Geschrieben von: wscheffler

Re: Klasse 1.4 S - 04.11.2010 13:32

Hallo

Das ist im diesen Fall richtig.

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)

Das SprengG regelt im wesentlichen den Umgang, den Verkehr und die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen. Das SprengG gilt sowohl für den gewerblichen Bereich (z.B. Hersteller, Feuerwerker, Steinbruchbetriebe) als auch den nichtgewerblichen Bereich (z.B. Böllerschützen, Wiederlader). Grundsätzlich dürfen explosionsgefährliche Stoffe in Deutschland nur verwendet werden, wenn sie zuvor zugelassen wurden. Das Zulassungsverfahren wird unten beschrieben. Prinzipiell dürfen explosionsgefährliche Stoffe nur Firmen oder Personen überlassen werden, die eine Erlaubnis besitzen. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz geregelt.
Geschrieben von: Gerald

Re: Klasse 1.4 S - 04.11.2010 13:40

Hallo,
Du solltest beachten das ADR und Sprengstoffrecht sind zwei verschiedene Gesetze.
Das ADR gilt in den 46 ADR Staaten, wenn die Mitgliedsstaaten es zu 100% übernommen haben, wie Deutschland, wo ja die Anlage A und B des ADR komplett übernommen wurde. Siehe 21. ADRÄndV vom 07.10.2010.
Das Srengstoffrecht gilt nur in Deutschland.
Und wenn eben das Sprengstoffgesetz einen Erlaubnisschein nach §7/Befähigungsschein nach §20 vorschreibt, dann muss dieser vorhanden sein.
Und da Güter mit 1.4S gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6.3 freigestellt sind und in 8.2.1.4 steht "Führer von Fahrzeugen, mit denen Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1, ausgenommen Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S, (siehe zusätzliche Vorschrift S1 in Kapitel 8.5) befördert werden ...", braucht der Fahrzeugführer bei diesen Transporten keinen Schulungsnachweis.

Hinweis:
Vorsicht bei Gütern der Klasse 7, der UN Nummer 2908 bis 2911, sie sind zwar nach Unterabschnitt 1.1.3.6.3 auch freigestellt, aber wenn diese Güter auf dem Anhänger sind und der Maschinenwagen ist im kennzeichnungspflichtigem Bereich, dann muss der Fahrzeugführer den Basiskurs und AK Klasse 7 haben. Da es keinen Eintrag im Kapitel 8 gibt, siehe RSEB 1-12.3
Geschrieben von: Tobias S.

Re: Klasse 1.4 S - 10.11.2010 13:27

Hallo..ich hatte im letzten Jahr fast die gleiche Frage hier gestellt. In unserem Unternehmen ging es um UN 0456, was nach dem SprengG einen Befähigungsschein erfordert, und im ADR noch dazu einen Stoff mit erhöhtem Gefährdungspotential darstellt (Sicherungsplan,etc.), aber durch die gleichzeitige Einstufung in 1.4S nahezu ohne Anforderungen transportiert werden kann. Man könnte meinen, irgendwie widerspricht sich da was.....
Geschrieben von: Gerald

Re: Klasse 1.4 S - 10.11.2010 19:04

Hallo Tobias,
ein Wiederspruch sehe ich hier wie gesagt nicht, das eine ist das Sprengstoffrecht und das andere ist das Gefahrgutrecht (siehe mein Betrag).
Aber auch wenn UN 0456 SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH , mit 1.4S klassifiziert sind und damit Beförderungskategorie 4 sind, mußt Du aber die Sondervorschriften CV1, CV2 und CV3 sowie S1 beachten.
Und da UN 0456 im Unterabschnitt 1.1.3.6.2 erste Stichaufzählung - Kapitel 1.10 genannt ist, sind eben die Auflagen nach Kapitel 1.10 einzuhalten.
Du solltest Dir noch einmal die Ziffer 2.2.1.1.5 - Unterklasse 1.4 und Ziffer 2.2.1.1.6 Buchstabe "S" durchlesen, und kommst Du der Lösung schon näher.
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