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Ausweiss und ADR Bescheinigung

Geschrieben von: Baxter

Ausweiss und ADR Bescheinigung - 23.03.2011 10:58

Hallo,

ich habe mal ein Frage . Ein Fahrer fährt zu einem Terminal im Hamburg und soll dort Gefahrgut in Stückgut form laden .

Der Fahrer legt bei der Abfertigung seinen ADR Schein und Personalausweiss vor.

Die Grundlage für dei Vorlage der ADR Bescheinigung entnehme ich § 7.5.1.2 des ADR !

Woher nehme ich den das mit dem Personalausweiss ? Was kann ich da als rechtliche Grundlage nehmen ?

Danke für die Hilfe
Geschrieben von: HolgerT

Re: Ausweiss und ADR Bescheinigung - 23.03.2011 11:15

Naja, 8.1.2.1 d mit Verweis auf 1.10.1.4 verlangt einen "Lichtbildausweis" für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung.
... ob es nun unbedingt der Personalausweis sein muss ... und ob die neue ADR-Schulungsbescheinigung nach 8.2.2.8.5 (mit Foto) dann ausreichend ist, bleibt sicher abzuwarten.

Gruß,
Holger.
Geschrieben von: Baxter

Re: Ausweiss und ADR Bescheinigung - 23.03.2011 11:23

8.1.2.1 und 1.10.1.4 sagen meiner Meinung ja nur aus das er einen Lichtbildausweiss mitführen muss aber nicht das er bei der Abholung diesen Vorzuzeigen hat .

Damit Stehe ich Immer noch an der gleichen Stelle .
Geschrieben von: Stefan

Re: Ausweiss und ADR Bescheinigung - 23.03.2011 11:34

Hallo Südwest,

dann nimm doch den 1.10.1.2 als Grund...

Grüße
Stefan
Geschrieben von: Gandalf

Re: Ausweiss und ADR Bescheinigung - 23.03.2011 11:39

Hallo Suedwest,
soweit mir bekannt gibt es dazu keine Rechtsgrundlage. Man kann zwar intern festlegen, dass ein Fahrer den PA vorzeigen muss, wenn er das aber nicht will, kann man ihn nicht dazu zwingen, es sei denn man ist Mitarbeiter einer Behörde die dazu die Befugnis hat (z.B. Polizei). Wenn also der Fahrer nicht will, kann man ihn allenfalls nicht abfertigen oder die Zufahrt zum Gelände verweigern oder sonstwas, aber eben nicht zum Vorzeigen des PA "zwingen".
Gruß Gandalf
Geschrieben von: HolgerT

Re: Ausweiss und ADR Bescheinigung - 23.03.2011 11:40

... richtig, richtig, aber warum mitführen, wenn man ihn nicht irgendwem zeigen braucht?

... und vor der Beladung müssen ja die Vorschriften auf Einhaltung geprüft werden (siehe auch 7.5.1), wie, wenn man sich den Lichtbildausweis nicht zeigen läßt?

... und "zwingen" geht ja schon gar nicht, der Fahrer erhält eben nur kein Produkt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />

Gruß,
Holger.
Geschrieben von: Baxter

Re: Ausweiss und ADR Bescheinigung - 23.03.2011 11:44

... wir sind uns ja als Gefahrgutbeauftragte einig !*püh*
Aber ich habe da einen Oberschlauen ... in einer Verwaltung einer Spedition sitzen der meinte er müsse für alles eine rechtliche Grundlage haben .

Aber das ich nicht auf 1.10.1.2 gekommen ... Danke für den Tip
Geschrieben von: Gerald

Re: Ausweiss und ADR Bescheinigung - 23.03.2011 12:00

Hallo,
sieh doch mal Bitte im den § 2a des "Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung" nach, hier ist die Pflicht für bestimmte Berufgruppen geregelt den Personalausweis oder Reisepass oder Ersatz mitzuführen, und unter dies Gruppe "Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe (nicht: Werkverkehr)" fallen nun mal die Kraftfahrer. Die Fahrer sind daüber unterschriftlich zu belehren und die Strafen sind nicht Ohne. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Geschrieben von: Wolfgang

Re: Ausweiss und ADR Bescheinigung - 23.03.2011 14:35

Hallo Gefahrgutkollegen/innen,

in den Gefahrgutvorschriften wird nicht gesagt, dass ein Lichtbildausweis ein Personalausweis sein muss.
Für eine sichere Beförderung gefährlicher Güter wäre es doch wesentlich sinnvoller, sich den amtlichen Führereschein ( ist auch ein Lichtbildausweis ) zeigen zu lassen. Dann würde ich meiner Sorgfaltspflicht als Verlader etc. doch wesentlich besser nachkommen, es geht doch um die sichere Beförderung gefährlicher Güter. Denn es könnte doch sein, dass der Fahrer nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis ( Führerschein ) ist und es aus finanziellen oder anderen Gründen versucht zu verheimlichen.
Dann dürfte er das Fahrzeug bzw. das Gefahrgut nicht mehr befördern.
Verlange ich nur ADR Schein und Personalausweis könnte ich nie feststellen, ob er überhaupt im Besitz der Fahrerlaubnis ist.

Freundliche Grüße

Wolfgang
Geschrieben von: HolgerT

Re: Ausweiss und ADR Bescheinigung - 23.03.2011 14:48

... so ist es richtig, in den Unterweisungen meiner Mitarbeiter (Verlader/Befüller) sage ich es ganuso wie es Wolfgang geschrieben hat.

... die ADR-Schulungsbescheinigung hat man wahrscheinlich und wird sie so schnell nicht los (?), den Führerschein ist man heutzutage wahrscheinlich u. U. recht schnell los ...

<img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />

Gruß,
Holger.
Geschrieben von: Kalle Svensson

Re: Ausweiss und ADR Bescheinigung - 23.03.2011 18:26

Hallo Suedwest,

vielleicht liegt der Hintergrund für den Ausweis im Hamburger Hafensicherheitsgesetz oder den Bestimmungen zur Umsetzung des ISPS-Code.

<img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />
Geschrieben von: Gerald

Re: Ausweiss und ADR Bescheinigung - 23.03.2011 20:07

Hallo Wolfgang,
im ADR unter 7.5.1.2 steht:
"Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn
- eine Kontrolle der Dokumente oder ...."

Das dazu alle Dokumente gehören um ein Gefahrguttransport durchzuführen dürfte wohl klar sein, auch wenn diese Dokument nicht einzeln aufgelistet sind.
Und somit dürfte schon mal der Führerschein dabei sein. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />

Das mit dem Lichtbildausweis hängt nun mal mit Kapitel 1.10 zusammen, nur hier ist eben nicht gesagt, was ein Lichtbildausweis ist, also im Umkehrschluss alle offiziellen Dokumente wo ein Lichtbild abgebildet ist, aber Bitte nicht der Sozialversichertenausweis, da kann man das Bild selbst auswechseln.

Und ansonsten kann ich nur nochmals auf den § 2a des "Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung" (SchwrzArbG)verweisen, da in diesem das Mitführen der Personalausweises oder Reisepasses oder Ersatz für die Kraftfahrer geregelt ist.
Leider stelle ich bei meinen Fortbildungsveranstaltungen nach Gefahrgutrecht immer wieder fest, das der ein oder andre Fahrer davon noch nicht gehört hat. Dann kann ich nur noch auf die zu bekommenden Bußgelder bei solchen Verstößen verweisen, die in diesem Gesetz auch geregelt sind.
Und Unwissenheit schützt nun mal nicht vor Strafe!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Geschrieben von: Baxter

Re: Ausweiss und ADR Bescheinigung - 24.03.2011 05:58

Also wir sind uns einig über das Mitführen . Jedoch gibt es unterschiedlichen Aufassungen über "Mitführen" und auf Verlangen "Vorzeigen".

Der Fahrer sagt er führe seinen Personalausweiß mit , jedoch händigt er mir diesen nicht aus . Somit kann Ich ihn nicht mit seinem ADR Schein abgleichen.

WIe gesagt alles eine Frage der Definition : "Mitführen" und "Vorzeigen"

@Kalle: Die Hamburger Wasserschutzpolizie beruft sich auf §8 des ADR .
Leider gibt es in der LGGVHH ( Landesgefahrgut- Verordnung Hafen Hamburg ) keinen Verweis auf die Kontrollen bei Auslieferung .
Geschrieben von: HolgerT

Re: Ausweiss und ADR Bescheinigung - 24.03.2011 06:36

... wobei Suedwest ja nun neben Mitführen und Vorzeigen noch den Begriff Aushändigen benutzt.

Wenn Jemand ein Problem mit dem Vorzeigen des Personalausweises hat, so dann eben den Führerschein als Lichtbildausweis nutzen (er wird ja in Deutschland auch zunehmend als Identifizierung anerkannt und ist als Kraftfahrer ebenfalls Mitzuführen).

Wie bereits vorher geschrieben, man muss ja kein großes Aufhebens betreiben, wer sich nicht geeignet identifiziert bzw. nicht alle geforderten Dokumente nachweisen kann (aus meiner Sicht neben ADR-Schein z.B. auch Führerschein oder Personalausweis) bekommt eben kein Produkt ...

<img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />

Gruß,
Holger.
Geschrieben von: Wolfgang

Re: Ausweiss und ADR Bescheinigung - 24.03.2011 13:25

Hallo Gefahrgutkollegen/innen,

die eingangs gestellte Fragestellung war doch:

Woher nehme ich den das mit dem Personalausweis? Was kann ich als rechtliche Grundlage nehmen?

Als Ergänzung zu meinem vorherigen Beitrag teile ich zur Klarstellung mit:

Es gibt keine rechtliche Grundlage im Sinne von GGVSEB/ADR für das Verlangen des Personalausweises.
Auch das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit ... nicht.
Denn dort steht in Paragraf 2 a, dass der Personalausweis dem Zoll vorzuzeigen
ist, also die Rechtsgrundlage mit dem ADR nichts zu tun hat.
Ich verstehe auch immer noch nicht, welchen Sicherheitsgewinn - im Sinne des sicheren Gefahrguttransportes - die Aushändigung des Personalausweises bringen soll.
Natürlich kann man Druck auf den Fahrer ausüben. Aber Druck und Macht sind keine rechtlichen Grundlagen im Sinne der Gefahrgutvorschriften.

Freundliche Grüße

Wolfgang
Geschrieben von: Kalle Svensson

Re: Ausweiss und ADR Bescheinigung - 24.03.2011 14:40

Hallo liebe Kollegen,

nicht alles muss im Gefahrgutrecht geregelt sein, wenn es andere Rechtsbereiche gibt.
Ich möchte noch einmal auf die "Terrorabwehr" und auf ISPS hinweisen, wonach Hafenanlagen verpflichtet sind bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehört auch die Kontrolle der Identität von "Besuchern". Wie sie da nun machen bleibt ihnen überlassen. Aber eine betriebsfremde Person muss sich ausweisen können.
Vielleicht hilft die EG 725/2004, nachzulesen im Internet, weiter. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />
Geschrieben von: HolgerT

Re: Ausweiss und ADR Bescheinigung - 24.03.2011 14:51

Antwort auf
Es gibt keine rechtliche Grundlage im Sinne von GGVSEB/ADR für das Verlangen des Personalausweises.


... das ist wohl richtig, die Eingangsfrage war ja die Feststellung, dass der Fahrer den Personalausweis bei der Abfertigung vorlegt, nicht, dass er den Presonalausweis vorlegen muss.
(Heißt Abfertigung Einfahrt zum Terminal oder ist es schon der GefGut-Check?)

... im Laufe der Diskussion hier haben wir ja schon fetsgestellt, dass aus ADR-Sicht eine eindeutige Identifizierung erfolgen muss und ein Lichtbildausweis (also irgend ein offiziell-amtliches Dingens und in Deutschland eben nicht unbedingt der Personalausweis/Reisepass) mitgeführt werden muss, was natürlich bei GefGut-Abfertigung auch kontrolliert werden muss/kann/sollte.

... also, es gibt offenbar aus GefGut-Sicht keine Rechtsgrundlage zum Personalausweis.

Auch die Spitzfindigkeit mit "Mitführen, aber nicht Vorzeigen müssen" ist sicher richtig, aber wie erfüllt der Verlader/Befüller praktisch seine Identifizierungs-/Kontrollpflicht, wenn er sich das Mitzuführende nicht Vorzeigen läßt?

Gruß,
Holger.
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