Geschrieben von: Buchenthal
Gb Prüfung 2011 - 30.03.2011 15:15
Hallo Ihr lieben,
ich arbeite mich gerade durch den Gb-Fragenfundus und stecke bei Fallstudie
Nr. 616 fest.
Den Absatz 2.2.62.1.11 hab ich zwar komplett durch, stehe aber trotzdem völlig auf dem Schlauch <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Da das im Februar bestellte Buch "Gb-Prüfung" noch nicht eingetroffen ist, hoffe ich auf Eure Hilfe.
Ich bin unsicher, in welche UN-Nr ich die klinischen Abfälle packen soll.
Laut Aufgabenstellung besteht der Verdacht auf Verunreinigung mit einem für Menschen gefährlichen Virus (keine Kulturen).
Aus dem Bauch heraus, würde ich die Abfälle in UN 2814 (weil für Menschen gefährlich) einsortieren. Dieser Virus in der Tabelle unter 2.2.62.1.4.1 auch gelistet, aber leider nur die Kulturen. Wobei Bemerkung 2 ja auch sagt, dass diese Tabelle nicht vollständig ist.
Andererseits, kommt mir wegen der alphabetischen Liste auch die UN 3291 als logisch vor. Aber dann gehts los: 2.2.62.1.11.1 bestätigt mein erstes Bauchgefühl mit UN 2814. Die Formulierung in diesem Absatz sagt mir, dass hier 100 % sicher sein muss, dass ansteckungsgefährliche Stoffe enhalten sind, aber laut Aufgabe besteht ja nur ein Verdacht ....
Also hab ich bei 2.2.62.1.11.2 weitergelesen. Laut Bemerkung 2, sofern ich das richtig verstanden habe, unterliegen kl. Abfälle der EAK 18 01 03 nicht der ADR. Aber...hier gehts um Abfälle bei denen nur eine geringe Warscheinlichkeit für das Vorhandensein von ansteckungsgefährlichen Stoffen besteht.
Und ich denke nicht, dass man den Begriff Verdacht mit "geringe Wahrscheinlichkeit" gleichsetzen kann. Mit "100 %ig sicher" aber auch nicht...
"Unterliegt nicht der ADR" kann eigentliche auch nicht die richtige Antwort sein, weil sonst würden die übrigen Unterfragen zu Verpackung, Dokumentation, Markierung und Kennzeichnung keinen Sinn machen.
So wie ich mich kenne, sehe ich nur wieder die richtige Textpassage vor lauter Buchstaben nicht.
Könnt Ihr mir da bitte weiter helfen???
Vielen lieben Dank im Voraus.
Liebe Grüße aus MYK
Michaela
ich arbeite mich gerade durch den Gb-Fragenfundus und stecke bei Fallstudie
Nr. 616 fest.
Den Absatz 2.2.62.1.11 hab ich zwar komplett durch, stehe aber trotzdem völlig auf dem Schlauch <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Da das im Februar bestellte Buch "Gb-Prüfung" noch nicht eingetroffen ist, hoffe ich auf Eure Hilfe.
Ich bin unsicher, in welche UN-Nr ich die klinischen Abfälle packen soll.
Laut Aufgabenstellung besteht der Verdacht auf Verunreinigung mit einem für Menschen gefährlichen Virus (keine Kulturen).
Aus dem Bauch heraus, würde ich die Abfälle in UN 2814 (weil für Menschen gefährlich) einsortieren. Dieser Virus in der Tabelle unter 2.2.62.1.4.1 auch gelistet, aber leider nur die Kulturen. Wobei Bemerkung 2 ja auch sagt, dass diese Tabelle nicht vollständig ist.
Andererseits, kommt mir wegen der alphabetischen Liste auch die UN 3291 als logisch vor. Aber dann gehts los: 2.2.62.1.11.1 bestätigt mein erstes Bauchgefühl mit UN 2814. Die Formulierung in diesem Absatz sagt mir, dass hier 100 % sicher sein muss, dass ansteckungsgefährliche Stoffe enhalten sind, aber laut Aufgabe besteht ja nur ein Verdacht ....
Also hab ich bei 2.2.62.1.11.2 weitergelesen. Laut Bemerkung 2, sofern ich das richtig verstanden habe, unterliegen kl. Abfälle der EAK 18 01 03 nicht der ADR. Aber...hier gehts um Abfälle bei denen nur eine geringe Warscheinlichkeit für das Vorhandensein von ansteckungsgefährlichen Stoffen besteht.
Und ich denke nicht, dass man den Begriff Verdacht mit "geringe Wahrscheinlichkeit" gleichsetzen kann. Mit "100 %ig sicher" aber auch nicht...
"Unterliegt nicht der ADR" kann eigentliche auch nicht die richtige Antwort sein, weil sonst würden die übrigen Unterfragen zu Verpackung, Dokumentation, Markierung und Kennzeichnung keinen Sinn machen.
So wie ich mich kenne, sehe ich nur wieder die richtige Textpassage vor lauter Buchstaben nicht.
Könnt Ihr mir da bitte weiter helfen???
Vielen lieben Dank im Voraus.
Liebe Grüße aus MYK
Michaela