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Umpumpen von Kraftstoff aus Hänger

Geschrieben von: Centaurus

Umpumpen von Kraftstoff aus Hänger - 16.04.2012 13:38

Hallo zusammen,
ist das Umpumpen von Kraftstoffen aus abgestellten Anhängern in den Tankwagen im öffentlichen Bereich noch zulässig?
Wo kann ich hierzu was finden?
Danke vorweg!
Geschrieben von: wscheffler

Re: Umpumpen von Kraftstoff aus Hänger - 16.04.2012 15:19

Hallo,
war es schon mal während der Beförderung erlaubt?

Aus 4.3.4.2.2 ADR in Verbindung mit dem § 2 GGBefG ergibt sich, dass Verbindungsleitungen zwischen den Tanks auch während zeitweiliger Aufenthalte leer sein müssen.

Ein Verbot des Umfüllens bei Zwischenaufenthalten steht in Übereinstimmung mit dem Grundgedanken des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, nämlich die
Minimierung der Gefährdungen durch Gefahrguttransporte „BGI 857“

Nach ADR müssen Verbindungsleitungen zwischen untereinander unabhängigen Tanks einer Beförderungseinheit während der Beförderung leer sein.

Erörterungsbedürftig ist insoweit nur das Merkmal »während der Beförderung«.
Für die Klärung gilt die Begriffsbestimmung in § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes.

Danach zählen zur Beförderung auch zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung.
Dass auch das Entladen noch zur Beförderung gehört und dann Verbindungsleitungen nicht mehr leer sein können, steht der engen Auslegung von leeren Verbindungsleitungen während zeitweiligen Aufenthalten nicht entgegen.

Ein Verbot des Umfüllens bei Zwischenaufenthalten steht in Übereinstimmung mit dem Grundgedanken des Gefahrgutbeförderungsgesetzes,
nämlich die Minimierung der Gefährdungen durch Gefahrguttransporte.

Das Bayerische Oberste Landesgericht teilt in einem Beschluss vom 26.04.2001 (Az. 3 ObOWi 30/2001) die Meinung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Verkehr und Technologie, dass das Umfüllen von Gefahrgut vom Anhänger in das Zugfahrzeug während zeitweiligen Aufenthalten unzulässig ist.

Im Rahmen der Abwägung zwischen unscharf formulierten Gesetzestexten und dem Schutzgedanken während der Beförderung wurde zu Gunsten einer vermeintlich sicheren Beförderung entschieden.

Ich empfehle deshalb,alle Umfüllvorgänge insbesondere auf öffentlichen Parkplätzen ab sofort zu vermeiden und solche Umpumpvorgänge nur im Zuge der Entleerung beim Empfängertank vorzunehmen.
Geschrieben von: UHeins

Re: Umpumpen von Kraftstoff aus Hänger - 17.04.2012 07:35

In "gefährliche ladung" 3/2012 ("Stop and Go für Heizöle", S. 24) hat Dr. Norbert Müller u.a. zu diesem Thema berichtet.

In der betrieblichen Praxis kommt es aus anlieferungstechnischen Gründen vor, dass ein Tanklastzug (Motorwagen und Anhänger) mit Heizöl auf einen öffentlichen Parkplatz fährt, dort den Anhänger abhängt und abstellt (= "zeitweiliges Abstellen aus sonstigen transportbedingten Gründen" gemäß § 2 (2) Satz 2 GGBefG), mit dem Motorwagen das Heizöl ausliefert, zu dem Parkplatz zurückkehrt, das Heizöl aus dem Anhänger in den Motorwagen umfüllt und dann mit dem Motorwagen erneut ausliefert.

Ein Leser bemerkte dazu unter Bezugnahme auf § 2 (2) Satz 5 GGBefG, dass der Heizölanhänger nach geltender Rechtslage nun zwar auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt werden kann, jedoch das Umfüllen vom Anhänger in den Zugwagen nicht statthaft sei, weil die Verbindungsleitungen während eines zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden dürfen.
Dr. Norbert Müller hat sich daraufhin mit den folgenden zwei Fragen an das NRW-Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen und Verkehr gewendet:
  • Ist das Umfüllen von Heizöl aus dem Tank eines Anhängers in den Tank eines Motorwagens auf einem öffentlichen Parkplatz unter Berücksichtigung des § 2 (2) Satz 5 GGBefG zulässig?
  • Wenn nein: Ist es grundsätzlich möglich, eine Ausnahme gemäß § 5 GGVSEB zu beantragen? § 5 (1) Nr. 1 GGVSEB eröffnet ja nur die Möglichkeit einer Ausnahme von den Teilen 1 bis 9 des ADR, aber nicht von § 2 GGBefG.

Die Antwort aus dem Ministerium ist eindeutig:
Das Umfüllen ist untersagt, weil die Beförderung durch das Abstellen des Anhängers nicht abgeschlossen, sondern nur unterbrochen worden ist (Stichwort "zeitweises Abstellen" 1.2.1 Beförderung). Fundstellen:
- ADR 4.3.4.2.2: Verbindungsleitungen zwischen untereinander unabhängigen Tanks einer Beförderungseinheit müssen während der Beförderung entleert sein.
- ADR 4.3.2.3.3: Während des Befüllens und Entleerens der Tanks sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Freisetzung gefährlicher Mengen von Gasen und Dämpfen zu verhindern. Es muss bezweifelt werden, ob dies bei einer Umfüllung auf einem Parkplatz gewährleistet ist, zumal hier noch Gefahren hinzutreten könnten, die nicht von der Fahrzeugbesatzung, sondern von Dritten verursacht werden könnten.

(...) § 5 (1) Nr. 1 GGVSEB eröffnet nur die Möglichkeit einer Ausnahme von den Teilen 1 bis 9 des ADR, aber nicht von § 2 GGBefG. Von der Gesetzsystematik her müssten Ausnahmen zum GGBefG in diesem Gesetz aufgeführt sein - was aber nicht der Fall ist.
Geschrieben von: TDamm

Re: Umpumpen von Kraftstoff aus Hänger - 17.04.2012 14:01

Hallo alle miteinander,

ergänzend zu dem, was der Admin vorgetragen hat, verweise ich auf die Entscheidung des Bayrisches Oberstes Landgericht, 3. Senat für Bußgeldangelegenheiten vom 26.04.2001, veröffentlicht in Juris, in welchem dieses Problem des Umfüllens -hier tiefgekühltem Stickstoff- entscheiden wurde.

Diese Entscheidung wurde danach von Herr Dr. Hans-Günter Triebel in der Zeitschrift TranspR 2002 Seite 152-154 kommentiert.
Geschrieben von: Wilhelm Kassing

Re: Umpumpen von Kraftstoff aus Hänger - 23.04.2012 15:14

Hallo zusammen,
ich möchte mal ein wenig provozierend fragen:

Wie darf/kann der Fahrzeugführer einen Tankanhänger entleeren, wenn der Anhänger keine eigenen Tankarmaturen hat?

Geht das nicht ausschließlich über eine Verbindungsleitung zum Motorwagen?

Gehört nicht das Entladen/Entleeren auch zum Beförderungsbegriff der GGBefG?

Wie soll das Entladen des Anhängers in der Praxis funktionieren?

Ist man wirklich der Meinung, das Befüllen eines Heizöltanks von der Straße aus, mit einer Vollschlauchleitung wäre wesentlich sicherer?


Grüße

W. Kassing
Geschrieben von: Udo Freitag

Re: Umpumpen von Kraftstoff aus Hänger - 09.04.2013 13:26

Hallo Gefahrgutexperten,

altes Thema aus der Versenkung geholt. Ist das Umfüllen nur in NRW untersagt?
Ich frage nicht ohne Grund! Ich habe den Verdacht, dass derartig gelagerte Vorgänge in NRW (nach Gefahrgutrecht) unter Strafe gestellt werden und z.B. in HH nicht (vielleicht nach dem Wasserrecht). Ist die Auslegung von NRW vielleicht eine Einzelmeinung?
Gruß

Udo
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