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Deklaration fester & geschmolzener Stoff

Geschrieben von: mawada

Deklaration fester & geschmolzener Stoff - 31.10.2012 13:39

Hallo!

Wir haben ein Gefahrgut, welches in Schuppen in 4G Verpackungen, aber auch in größerer Menge aufgeschmolzen in metallernen Großpackmitteln geliefert werden soll. Aktuell gehen die Meinungen hinsichtlich der Einstufung auseinander.

Normalerweise ist die Schuppenware als UN3077 deklariert. Für das aufgeschmolzene Material wird jedoch gemeint, dass beim Transport UN3082 anzuziehen ist.

Da der Schmezpunkt oder Schmelzbeginn weit jenseits der 20°C liegt, berufe ich mit bei der Einstufung auch auf Kapitel 1.2 "Fester Stoff a) ein Stoff mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn über 20°C bei einem Druck....". Demzufolge würde ich auch das geschmolzene Material als UN3077 klassifieren.

Was sagt Ihr dazu?

mawada
Geschrieben von: GG1

Re: Deklaration fester & geschmolzener Stoff - 31.10.2012 14:31

Hallo mawada,

schau mal in 3.1.2.5 nach.

Grüße
GG1
Geschrieben von: mawada

Re: Deklaration fester & geschmolzener Stoff - 31.10.2012 15:05

Hallo GG1,

vielen Dank für den Tipp. Wie wäre denn dann die Schreibweise im Beförderungspapier?

UN3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., GESCHMOLZEN (TECHNISCHE BENENNUNG GEMAESS SV274), 9, III, (E)

Der Transport erfolgt auch unter 100°C. Somit sollte keine Kennzeichnung "erwärmter Stoff" z. B. eines Tankcontainers oder Tankwagens notwendig sein? Richtig?

MfG.
mawada
Geschrieben von: GG1

Re: Deklaration fester & geschmolzener Stoff - 31.10.2012 15:37


Hallo mawada,

bei dem Beispiel im ADR ist leider nicht SV274 zugeordnet. Ich denke, hier kann man sich trefflich streiten, ob die technische Benennung vor dem Ausdruck GESCHMOLZEN kommt oder nicht.

Ein Kennzeichnung des TC oder TKW mit erwärmter Stoff ist nicht erforderlich, da SV580 nicht zugeordnet ist.

Grüße
GG1
Geschrieben von: mawada

Re: Deklaration fester & geschmolzener Stoff - 31.10.2012 15:47

Hallo GG1,

ich habe mich bei den Behörden erkundigt. Dort meinte man dies wäre die richtige Schreibweise:

UN3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. (TECHNISCHE BENENNUNG GEMAESS SV274), GESCHMOLZEN, 9, III, (E)

Aber wie Du schon geschrieben hast, lässt sich darüber streiten. Mal sehen was passiert. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/laugh.gif" alt="" />

MfG
mawada
Geschrieben von: GG1

Re: Deklaration fester & geschmolzener Stoff - 31.10.2012 18:41

Hallo mawada,

habe mal im 2009er ADR nachgeschaut: damals war noch SV274 zugeordnet; im Beispiel wurde aber auch nicht darauf eingegangen..

Nebenbei: Alkylphenol gibt es nicht im ADR, nur Alkylphenole...

Grüße
GG1
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: Deklaration fester & geschmolzener Stoff - 31.10.2012 20:04

Hallo GG1,

Antwort auf
Nebenbei: Alkylphenol gibt es nicht im ADR, nur Alkylphenole...

Eine kurze Randbemerkung möchte ich mir hier erlauben: Das ADR gestattet uns ausreichende Flexibilität. Laut 3.1.2.3 ADR darf die offizielle Benennung sowohl im Singular wie im Plural verwendet werden.

Das ADR gilt europaweit und insofern sind beide Varianten auch notwendig:
- schottisch-sparsam in 3.1.2.5 ADR (ALKYLPHENOL)
- mediterran-großzügig in der Zentraltabelle im Kapitel 3.2 bei UN 2430 (ALKYLPHENOLE)

Schöne Grüße.
Geschrieben von: GG1

Re: Deklaration fester & geschmolzener Stoff - 01.11.2012 06:20

Hallo King Louie,

stimmt, vielleicht bin ich hier zu "chemielastig". Wenn man mit mir über Alkylphenol sprechen würde, würde ich automatisch fragen: welches? Der Alkylrest kann schließlich eine unterschiedliche Zahl an C-Atomen haben, was sich drastisch auf die Eigenschaften auswirkt. Ergänzend wird auch in der Tabelle A in Kleinbuchstaben (und damit nicht als Teil der offiziellen Benennung) auf die Anzahl an C-Atomen eingegangen. Aber durch "n.a.g." wird das ganze beliebig unscharf, denke ich.

Grüße
GG1
Geschrieben von: mawada

Re: Deklaration fester & geschmolzener Stoff - 01.11.2012 07:57

Hallo!

Wie würdet Ihr übrigens "geschmolzen" auslegen?

Ich sehe es so, dass wenn das Gefahrgut mit einer Temperatur, welche höher als der Schmelzpunkt laut Sicherheitsdatenblatt ist, zur Beförderung aufgegeben wird, ist geschmolzen nach ADR 3.1.2.5 hinzuzufügen. Unabhängig davon, ob die Temperatur später beim Transport wieder unter den Schmelzpunkt sinkt.

Ferner würde ich geschmolzen weglassen, wenn ich ein Gefahrgut schmelze, in z. B. einem Tankcontainer auf dem Betriebsgelände belasse und später erstarrt mit einer Temperatur unter Schmelzpunkt zur Beförderung aufgebe.

MfG.
mawada
Geschrieben von: GG1

Re: Deklaration fester & geschmolzener Stoff - 17.11.2012 09:00

Hallo!

Die Diskussion gibt es nun auch hier:

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=101238

Grüße
GG1
Geschrieben von: Claudi

Re: Deklaration fester & geschmolzener Stoff - 26.11.2012 12:19

Ich zitiere mich mal selbst:

"ich habe mir grad mal 3.1.2.5 ADR und 3.1.2.8.1 ADR durchgelesen und komme zu folgendem Ergebnis:

a) UN 4711 WACKERSTEINE, N.A.G., GESCHMOLZEN (Granit, Basalt)

Sieht zwar komisch aus, aber...

In 3.1.2.5 steht: wenn geschmolzen, muss die offizielle Benennung (gemäß 3.1.2.1 das, was in GROSSBUCHSTABEN steht), um "GESCHMOLZEN" ergänzt werden. Damit wird "WACKERSTEINE, N.A.G., GESCHMOLZEN" die neue vollständige offizielle Benennung.

Der Gefahrauslöser wird gemäß 3.1.2.8.1 unmittelbar ***nach*** der offiziellen Benennung in Klammern angegeben."
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