Startseite

UN 1170, SV 144

Geschrieben von: S. Mader

UN 1170, SV 144 - 18.03.2013 12:24

Hallo liebe Kollegen,

in der Sondervorschrift 144 zu UN 1170 heisst es:

"Wässerige Lösungen mit höchstens 24 Vol.% Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften des ADR"

Ich habe nur 7 % Ethanol drin, frage mich aber schon lange, wie "rein" denn das Wasser sein muss, oder ob nicht auch andere (ungefährliche) Substanzen im Wasser enthalten sein dürfen. Ich hab die Frage bisher eher großzügig ausgelegt, wüßte aber doch gerne, ob ich mich mit meiner unkomplizierten Einstufung auf sicherem Terrain bewege.

Einen schönen Tag wünscht
Siegfried Mader
Geschrieben von: Gandalf

Re: UN 1170, SV 144 - 18.03.2013 14:03

Hallo S.Mader,
hier geht es ja nun mal um die "brennbaren" Eigenschaften. Und wenn weitere ungefährliche Bestandteile enthalten sind (egal ob Wasser oder sonstwas), dann sollte das kein Problem darstellen. Sind dagegen weitere flüssige brennbare Substanzen enthalten, dann wäre zunächst die Zuordnung zu Klasse 3 zu prüfen. Bei anderen enthaltenen gefährlichen Substanzen, wäre eine Zuordnung zu anderen Klassen zu prüfen.
Gruß Gandalf
Geschrieben von: S. Mader

Re: UN 1170, SV 144 - 19.03.2013 07:15

Hallo Gandalf,
danke für die Zustimmung, so hab ich's auch gesehen und praktiziert.

Siegfried Mader
© 2024 Gefahrgut-Foren.de