Geschrieben von: S. Mader
UN 1170, SV 144 - 18.03.2013 12:24
Hallo liebe Kollegen,
in der Sondervorschrift 144 zu UN 1170 heisst es:
"Wässerige Lösungen mit höchstens 24 Vol.% Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften des ADR"
Ich habe nur 7 % Ethanol drin, frage mich aber schon lange, wie "rein" denn das Wasser sein muss, oder ob nicht auch andere (ungefährliche) Substanzen im Wasser enthalten sein dürfen. Ich hab die Frage bisher eher großzügig ausgelegt, wüßte aber doch gerne, ob ich mich mit meiner unkomplizierten Einstufung auf sicherem Terrain bewege.
Einen schönen Tag wünscht
Siegfried Mader
in der Sondervorschrift 144 zu UN 1170 heisst es:
"Wässerige Lösungen mit höchstens 24 Vol.% Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften des ADR"
Ich habe nur 7 % Ethanol drin, frage mich aber schon lange, wie "rein" denn das Wasser sein muss, oder ob nicht auch andere (ungefährliche) Substanzen im Wasser enthalten sein dürfen. Ich hab die Frage bisher eher großzügig ausgelegt, wüßte aber doch gerne, ob ich mich mit meiner unkomplizierten Einstufung auf sicherem Terrain bewege.
Einen schönen Tag wünscht
Siegfried Mader