Geschrieben von: Anonym
UN 3065 Alkoholische Getränke VG III - 11.04.2002 15:27
Warum hat der Stoff UN 3065 VG III die LQ 7-Regelung, wenn doch der Stoff gemäss Sondervorschrift 145 erst in Behältern ab 250 Litern Fassungsraum den ADR-Vorschriften unterliegt? Wer kann mir da die Logik erklären? Als Gefahrgutbeauftragter der Kantonspolizei Aargau ist mir dies nicht klar.
Geschrieben von: Willi_Pape
Re: UN 3065 Alkoholische Getränke VG III - 13.04.2002 11:16
Hallo,
<br>ich könnte mir vorstellen, dass es sich hier um einen Fehler bei der Angabe LQ 7 handelt. Im Eifer des Gefechtes wurde dies wahrscheinlich übersehen und ich kann mir vorstellen, dass es in einer nächsten Fassung verschwindet. Falls jemand eine andere Erklärung hat, bin ich sehr gespannt.
Geschrieben von: Erwin Sigrist
Re: UN 3065 Alkoholische Getränke VG III - 25.04.2002 11:22
Dieses Thema wurde auf Antrag der Schweiz anlässlich der "Gemeinsamen Tagung RID/ADR" vom 18.-22. März 02 in Bern diskutiert (Dokument 2002/6 + INF.44). Ein erster Vorschlag mit einer komplett neuen Tabelle nach 3.4.6 wurde ausgearbeitet. Eine Arbeitsgruppe wird demnächst einen formellen Antrag erstellen. Dieser soll an der nächsten Gemeinsamen Tagung im September 02 verabschiedet werden.