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7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR

Geschrieben von: Udo Freitag

7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR - 12.09.2013 06:18

Moin, moin aus Hamburg,

seit geraumer Zeit wird zwischen Behörden und der Wirtschaf die Thematik "Auslegung 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR" kontrovers diskutiert. Ein Ende der Diskussion ist noch nicht absehbar.

Gib es Erkenntnisse aus der Praxis, ob in anderen Ländern auch Probleme mit der Auslegung der genannten Unterabschnitte bestehen bzw. wie wird 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR in anderen Vertragsstaaten gelebt?

Gruß

Udo
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR - 12.09.2013 18:41

Hallo Udo,

was wird denn da nach den Dir vorliegenden Informationen kontrovers diskutiert? Kannst Du das eventuell etwas präziser fassen?

a) Vielleicht nützt Dir einstweilen schon mal die österreichische Leseart im Gefahrguttransport - Vollzugserlass des BMVIT (GZ: 159.103/1-II/ST8/07 vom 22. Februar 2007):
  • 7.5.1 Kontrollen bei der Be- und Entladung

    Aus 7.5.1.1 iVm 7.5.1.2 ergibt sich für diejenigen, die am Be- und Entladeort das Be- und Entladen durchführen bzw. berechtigt sind, das Be- und Entladen zu untersagen, die Verpflichtung zur Kontrolle von Dokumenten sowie Sichtprüfung von Fahrzeugen, Containern etc. sowie deren bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstungen. Das Beladen umfasst dabei auch das Aufsetzen eines Containers, eines Schüttgut-Containers, eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks auf ein Fahrzeug, das Entladen auch das Absetzen. Jedoch ist aus 7.5.1 kein Erfordernis für lückenlose Kontrollen ableitbar. Eine Nichterfüllung der Verpflichtung liegt vor, wenn kein (angemessenes) Kontrollverfahren vorhanden ist oder wenn bei Feststellung von Anständen keine entsprechenden Konsequenzen gezogen werden. Dies betrifft auch Anstände aus dem Bereich des Kraftfahrrechts (Bremsen, Beleuchtung etc.).

    Keinesfalls lässt sich hingegen dieser Abschnitt dahingehend interpretieren, dass den seinen Bestimmungen Unterliegenden damit generell die Pflichten aller anderen Beteiligten überbunden werden können. Dies entspricht der einhelligen Interpretation durch den Ausschuss gemäß Art. 9 der RL 94/55/EG. Hierfür spricht auch die in allen Sprachversionen einheitliche Verwendung des unbestimmten Artikels "eine Kontrolle", "eine Sichtprüfung". Es ist jedoch (z.B. im Rahmen des Qualitätssicherungssystems) dafür zu sorgen, dass ein dem Schutzziel des Abschnitts 7.5.1 angemessenes Verfahren besteht, nach dem Kontrollen gehandhabt werden und in dem die entsprechenden Konsequenzen bei Feststellung von Anständen festgelegt sind. Im Verfahren für die Kontrollen sind besondere Risiken z.B. Verladen oder Befüllen zur Nachtzeit, neue Lenker (Überprüfung der Schulungsbescheinigung), neue Fahrzeuge (Überprüfung der Zulassungsbescheinigung gemäß 9.1.3) neue Kunden, Kunden, bei denen bereits einmal Anstände festgestellt wurden, etc. zu berücksichtigen.
b) Außerdem könnte die VCI-Leitlinie "LKW-Kontrolle" in diesem Zusammenhang interessant sein. Ich denke, dass dieser von der Chemieindustrie formulierte Standard auch für die Diskussion in anderen Branchen herangezogen werden kann. Sollten andere Gewerbezweige den Chemiestandards nicht zustimmen, dann wäre es zunächst mal Aufgabe der Wirtschaft und ihrer Verbände, eine gemeinsame Position zu finden.

Schöne Grüße.
Geschrieben von: TDamm

Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR - 24.09.2013 13:03

Hallo Udo,

ich gebe Dir recht, dass zwischen der Auffassung einzelner Behörden, ich zähle mich dazu und der Wirtschaft unterscheidliche Auffassung zu diesem Thema bestehen. Das Thür. OLG hat im Jahr 2005 u.a. entscheiden, das bei jeder Verladung einen Kontrolle sein muss. Stichprobenartige Kontrollen entsprechen nicht dem Schutzzweck des Gefahrgutrechtes.
Im Anzeigeaufkommen sind die Verlader von Stückgütern auffällig.
Mal sehen was raus kommt. Vieleicht können ja andere auch noch Ihre Erfahrungen schildern.
Geschrieben von: Udo Freitag

Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR - 24.09.2013 17:41

Hallo Herr Damm,

Ich bin auch ganz gespannt wie es ausgeht. Mal schauen welche Seite sich durchsetzen kann bzw. wird.

Gruß

Udo
Geschrieben von: Gerald

Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR - 25.09.2013 18:30

Hallo Udo,

Herr TDamm hat geschrieben

Antwort auf
ich gebe Dir recht, dass zwischen der Auffassung einzelner Behörden, ich zähle mich dazu und der Wirtschaft unterscheidliche Auffassung zu diesem Thema bestehen.


und da gebe ich Ihm recht. Wenn man jetzt mal in die Gefahrgutkontrollstatistik der BAG von 2012 schaut, dann ist die Reihenfolge bei den festgestellten Verstößen an

1.Stelle Verstöße bei der Ausrüstung
2.Stelle Verstöße bei Beförderungspapier/schriftliche Weisung
3.Stelle Verstöße bei Kennzeichnung/Bezettelung.

Und wenn die Unterabschnitte 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR eingehalten worden wären, dann hätten wir bestimmt nicht so viele Verstöße.

Antwort auf
Ich bin auch ganz gespannt wie es ausgeht.


Und es wurde nicht umsonst in die Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Verstöße gegen die GGVSEB aufgenommen, wo es jetzt Punkte geben wird.

Warum ist das so. Entsprechend §19 Absatz 2 OWiG "nach dem Gesetz, das die höchste Geldbuße androht" verfolgt.

Ordnungswidrigkeiten nach §24a StVG mit Geldbuße von 3.000 Euro, aber eine Ordnungswidrigkeiten nach GGVSEB mit Geldbuße bis 50.000 Euro bzw. 1000 Euro (GGBefG §10 Absatz 2).

Und die letzte Änderung in der Fahrerlaubnis-Verordnung im Bezug auf Punkte bei Verstößen gegen die GGVSEB wird nicht die letzte Änderung gewesen sein. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />

Somit ist jeder gut beraten, die Unterabschnitte 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR einzuhalten. Und es gibt Firmen, wo dies selbstverständlich ist.
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR - 26.09.2013 15:55

Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

wie können eigentlich Begegnungsverkehre rechtskonform im Sinne von 7.5.1.1/7.5.1.2 ADR abgewickelt werden? Da treffen sich zwei LKW's irgendwo in der Prärie tagsüber oder auch nachts auf einem Parkplatz und tauschen die Wechselbrücke oder den Sattelauflieger, damit jeder wieder in derselben Schicht zu sich nach Hause fahren kann und nicht unterwegs Ruhezeiten beachten muss. Das ist gängige Praxis im Speditionswesen. Auf dem vereinbarten Parkplatz treffen sich aber nur die Fahrer, eine beauftragte Person "Verlader" ist nicht gegenwärtig.

Dass die Verladerpflichten auch hier gelten, ist klar. Nur, ist es realistisch davon auszugehen, dass das die Verladerpflichten bei solchen Begnungsverkehren auch tatsächlich umgesetzt werden? Wie läuft das in der Praxis?

Schöne Grüße.
Geschrieben von: Gerald

Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR - 26.09.2013 16:37

Hallo King_Louie_21,

Antwort auf
Nur, ist es realistisch davon auszugehen, dass das die Verladerpflichten bei solchen Begegnungsverkehren auch tatsächlich umgesetzt werden?


Die Wechselbrücken bzw. Sattelauflieger sind in den meisten Fällen verplombt, und damit ist klar, wer in der Pflicht steht.

Bei meinen Auffrischungskursen werden mir zu diesem Thema oft Fragen gestellt, dann verweise ich auf die RSEB Nr. 28.1 zu §28 Pflichten des Fahrzeugführers, wo steht "Belädt der Fahrzeugführer nicht selbst, so bleibt er im Rahmen der zumutbaren Entwicklungsmöglichkeiten neben demjenigen, der tatsächlich belegt, verantwortlich. Von dem Fahrzeugführer ist zu verlangen, dass er vor Abfahrt die Ladungssicherung durch äußere Besichtigung prüft und während der Fahrt erkennbare Störung behebt oder beheben lässt."
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR - 26.09.2013 17:08

Hallo Gerald,

der Umgang und die Verantwortung für die tatsächliche Ladungssicherung bei verplombten Ladungen wäre dann schon mal geklärt.

7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR sieht aber noch mehr vor und bezieht sich auf den Verlader, nicht den Fahrzeugführer. Wie kontrolliert der Verlader bei solchen Begegnungsverkehren die sonstige Fahrzeugausrüstung, Feuerlöscher, Gefahrgutkoffer, Schulungsnachweis des anderen Fahrers, evtl. auch Reifenprofil, Beleuchtung etc., halt das alles, was z.B. der VCI in seiner Checkliste sonst auch noch vorsieht? Wie lässt sich das für den Verlader rechtskonform organisieren?

Schöne Grüße.
Geschrieben von: Gerald

Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR - 26.09.2013 17:54

Hallo King_Louie_21,

Antwort auf
Wie kontrolliert der Verlader bei solchen Begegnungsverkehren die sonstige Fahrzeugausrüstung, Feuerlöscher, Gefahrgutkoffer, Schulungsnachweis des anderen Fahrers, evtl. auch Reifenprofil, Beleuchtung etc., halt das alles,


In 7.5.1.1 steht " Bei der Ankunft am Be- und Entladeort, ... und damit ist der Verlader raus.

Nur in diesem Fall wird der Fahrzeugführer zum Entlader, wobei er nach Kapitel 1.3 unterwiesen sein muss.

Pflichten sehe ich in diesem Fall auch beim Beförderer, denn der hat die Ausrüstung zur Verfügung zu stellen, nur geschulte Fahrzeugführer einzusetzen usw., und um die Kontrolle ob seine Fahrzeugführer alles mitführen kommt er auch nicht.

Pflichten sehe ich auch noch beim Fahrzeugführer, denn er hat nach GGVSEB §28 Ziffer 10 "während der Beförderung" .... "mitzuführen ...."

Das Umsetzen von Wechselbrücken von einem Fahrzeug auf das andere Fahrzeug gehört mit zum Beförderungsvorgang.
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR - 26.09.2013 18:21

Hallo Gerald,

das Abhängen eines Sattelaufliegers von einem Fahrzeug und das Anhängen an ein anderes Fahrzeug ist also somit kein Vorgang, der unter 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR fällt? Wenn eine Wechselbrücke von einem Fahrzeug abgestellt wird und von einem anderen Fahrzeug wiederaufgenommen wird, gilt 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR nicht? Das war mir bislang so nicht bewusst. Danke für die Aufklärung. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />

Aber es wundert mich schon, dass hier niemand kontrollieren muss, ob der übernehmende Fahrzeugführer eine ADR-Schulungsbescheinigung hat und ob die Mindestausrüstung (Feuerlöscher etc.) beim anderen Fahrzeug vorhanden ist. Gibt es in solchen Fällen keinen Verlader (!), der hier ggf. wegen mangelnder Fahrzeugkontrolle belangt werden kann?

Schöne Grüße.
Geschrieben von: Gerald

Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR - 26.09.2013 18:55

Hallo King_Louie_21,

Antwort auf
das Abhängen eines Sattelaufliegers von einem Fahrzeug und das Anhängen an ein anderes Fahrzeug ist also somit kein Vorgang, der unter 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR fällt?


Bei der Beantwortung bin ich vom Begegnungsverkehr ausgegangen, der auf einem Rasthof oder Parkplatz stattfindet.

Antwort auf
Aber es wundert mich schon, dass hier niemand kontrollieren muss,


In den Gesetzen kann viel geregelt werden, aber nicht alles. Und in diesem Fall sehe ich in erster Linie den Fahrzeugführer in der Verantwortung, aber auch den Beförderer.

Wenn es zum Verstoß kommen sollte, dann muss die Behörde feststellen, wer den Verstoß begangen hat und aus diesem Grund kann die Behörde allen Beteiligten einen Anhörungsbogen zusenden. In Auswertung der Anhörungsbögen, wird sie schon feststellen, wer einen Verstoß begangen hat und mit einen Bußgeld rechnen muss.
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR - 26.09.2013 19:02

Hallo Gerald,

Danke für Deine Antwort. Ja, es geht mir hier um Begegnungsverkehre.

Antwort auf
Das Umsetzen von Wechselbrücken von einem Fahrzeug auf das andere Fahrzeug gehört mit zum Beförderungsvorgang.

Noch eine Frage dazu: Gem. Definition in 1.2.1 ADR ist ein Wechselaufbau (Wechselbehälter) ein Container. Diese Definition beschreibt exakt eine Wechselbrücke ("nicht stapelbar, Stützbeine, ..."). Die Bemerkung zu Beginn des 7.5.1 besagt, dass das Aufsetzen eines Containers auf ein Fahrzeug als Beladen und das Absetzen als Entladen gilt. Anders als bei Sattelaufliegern müsste es dann bei solchen Wechselbrücken-Begegnungsverkehren auf dem Parkplatz/Rasthof einen Verlader geben, der 7.5.1.1 / 7.5.1.2 zu beachten hätte, wenn die Wechselbrücke vom Chassis des einen LKW auf das Chassis eines anderen LKW's umgesetzt wird.

Sind im Fall des Wechselbrücken-Begegnungsverkehrs die beiden Fahrzeugführer Verrichtungsgehilfen der beauftragten Personen "Verlader" der beteiligten Frachtführer, vorausgesetzt sie sind nach Kapitel 1.3 unterwiesen? Müssen diese Verrichtungsgehilfen dann auf dem Parkplatz/Rasthof Checklisten á la VCI austauschen und z.B. gegenseitig ihre Schulungsbescheinigungen, Reifenprofiltiefe, Gefahrgutkoffer, Feuerlöscher und Beleuchtung kontrollieren? Ist das realistisch? Oder sind das wirre, abwegige Gedankengänge?

Schöne Grüße.
Geschrieben von: Gerald

Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR - 27.09.2013 11:42

Hallo King_Louie_21,

Antwort auf
müsste es dann bei solchen Wechselbrücken-Begegnungsverkehren auf dem Parkplatz/Rasthof einen Verlader geben, der 7.5.1.1 / 7.5.1.2 zu beachten hätte


Der Fahrzeugführer setzte die Wechselbrücken um, und damit kann man ihn zum Verlader machen, natürlich nur wenn er unterwiesen ist.

Antwort auf
Müssen diese Verrichtungsgehilfen dann auf dem Parkplatz/Rasthof Checklisten á la VCI austauschen


Nein, denn das Fahrzeug ist ja mal von einer Firma u.ä. mal gekommen, und da hat die Kontrolle durch verantwortliche Personen schon mal stattgefunden.

Jetzt könnte man sagen. Was ist wenn der Fahrzeugführer schon mehrere Tage unterwegs ist?

Der Fahrzeugführer hat vor Fahrtbeginn bzw. Fahrtunterbrechung eine Abfahrtskontrolle durchzuführen, dabei ist zu Prüfen ob die Begleitpapiere, die Ausrüstung u.ä. vollzählig sind. Ein Nachweis ist zwar nicht gefordert aber zweckmäßig. Zu der Abfahrtskontrolle gibt es Gerichtsurteile, weil die Fahrt zum Beispiel von Sonntag bis Freitag ging, und der Fahrzeugführer nur am Sonntag eine Abfahrtskontrolle durchgeführt hat, aber am Mittwoch bei einer Kontrolle Ausrüstungsgegenstände gefehlt haben.

Zu Deinem letzten Satz sage ich nichts!
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR - 27.09.2013 13:23

Hallo Gerald,

Danke nochmals. Ich glaube, jetzt habe ich Deine Argumentation verstanden und fasse sie nochmals mit eigenen Worten zusammen:

Egal ob Sattelauflieger oder Wechselbrücke, bei solchen Begegnungsverkehren sind die Verladerpflichten nach 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR eigentlich nicht mehr relevant, da schon eine Abfahrtskontrolle bei Arbeitsbeginn des Fahrers (vor Fahrtantritt) durchgeführt wurde, die diese Punkte abdeckt. Und diese Abfahrtskontrolle gilt dann praktisch für den ganzen Tag, solange keine Fahrtunterbrechung stattfindet.

Sollte der LKW seine Fahrt vom Betriebshof des Frachtführers oder des Absenders begonnen haben, dann hat außerdem schon mal ein Verantwortlicher den LKW und die Schulungsbescheinigung des Fahrzeugführers bei Arbeitsbeginn "begutachtet", was zusätzliche Rechtssicherheit bietet.

Quintessenz: Die Frachtführer müssen sich zu den Verladerpflichten bei solchen Begegnungsverkehren keine besonderen Gedanken machen. Unabhängig davon gelten in jedem Fall die Pflichten des Beförderers und des Fahrzeugführers.

Schöne Grüße.
Geschrieben von: Gerald

Re: 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR - 29.09.2013 08:53

Hallo King_Louie_21,

genau so wie Du Deine Zusammenfassung geschrieben hast, lege ich den Unterabschnitt 7.5.1.1 / 7.5.1.2 ADR im Zusammenhang mit Begegnungsverkehr aus.
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