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Tank-Innenbeschichtung durch Flammspritzen

Geschrieben von: 911

Tank-Innenbeschichtung durch Flammspritzen - 30.03.2014 12:03

Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

beabsichtigt ist, dass ein Saug-/Druck-Fahrzeug, innen durch Flammspritzen eine abriebfeste, korrosionsbeständige Beschichtung (ca. 0.1- 1.0mm)erhalten soll.

Der verschiebbare Boden, innen wie auch das Füllgut könnten so dem Tankmantel weniger Schaden anrichten.

Im Regelwerk konnte ich bezüglich Flammspritzen (Thermisches Beschichtungsverfahren) nichts finden.

Meine Fragen nun:
Wie ist nach ADR diese Beschichtung innen zu bewerten?
Muss der Tankhersteller hierzu vorab eine Freigabe erteilen?
Muss ich hierzu eine Genehmigung bei der Prüfstelle oder eventuell sogar bei der Aufsichtsbehörde einholen.


Danke für eure Unterstützung
Thomas 911
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: Tank-Innenbeschichtung durch Flammspritzen - 30.03.2014 12:44

Hallo Thomas,

in Anlage 14 RSEB (Verfahren zur Zulassung der Baumuster von Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter nach der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.7 und 6.8 ADR/RID) heißt es:
  • 5. Mit dem Auftrag zur Baumusterprüfung sind der Benannten Stelle bzw. anerkannten Prüfstelle mindestens folgende Angaben und Unterlagen einzureichen: [...] Nachweis der Eignung des Tankwerkstoffs oder der Schutzauskleidung und des Dichtungswerkstoffs/Werkstoffgutachten [...]

    12. Soll von der Baumusterzulassung (einschließlich der zugehörigen Unterlagen) abgewichen werden, ist hierzu die Zustimmung der jeweils zuständigen Zulassungsbehörde einzuholen.
Gemäß Abs. 6.10.1.2.1 ADR müssen Saug-Druck-Tanks für Abfälle bis auf wenige Abweichungen auch den Vorschriften des Kapitels 6.8 entsprechen. Für die Änderung der Beschichtung/Schutzauskleidung eines Saugwagens halte ich deshalb die Regelungen in Anlage 14 RSEB für anwendbar. Es wäre also ggf. eine Zustimmung der jeweils zuständigen Zulassungsbehörde einzuholen.

Abs. 6.8.2.5.1 ADR fordert außerdem, dass der Werkstoff der Schutzauskleidung auf dem Tankschild anzugeben ist. Da müsste dann wohl auch eine Anpassung vorgenommen werden. Schutzauskleidungen werden darüber hinaus auch in den Absätzen 6.8.2.1.9, 6.8.2.1.24 und 6.8.2.1.26 ADR erwähnt.

Schöne Grüße.
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