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Arbeitsanweisung bzw. Arbeitsanleitung
Geschrieben von: Udo Freitag
Arbeitsanweisung bzw. Arbeitsanleitung - 15.07.2014 11:55
Hallo,
gem. Unterabschnitt 1.8.3.3. ADR zweite Spiegelstrichaufzählung Spiegelstrich Nr. 9 muss der Gb überprüfen, ob das mit der Beförderung gefährlicher Güter oder dem Verladen oder dem Entladen der gefährlichen Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsanweisungen und Anweisungen verfügt.
Gibt es eine rechtliche Verpflichtung diese Anweisungen zu erstellen (Diese ergibt sich wohl nicht aus dem Gefahrgutrecht)?
Gruß
Udo
Geschrieben von: Gerald
Re: Arbeitsanweisung bzw. Arbeitsanleitung - 15.07.2014 12:06
Hallo Udo,
Gibt es eine rechtliche Verpflichtung diese Anweisungen zu erstellen
Nein , das ergibt sich aus der Überschrift zweiter Absatz
"Darüber hinaus umfassen die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten insbesondere die Überprüfung ..." und auch bei der neunten Strichaufzählung steht
Überprüfung, .
Das bedeutet für mich, er muss überprüfen aber
nicht erstellen, so lese ich das ADR.
Geschrieben von: Udo Freitag
Re: Arbeitsanweisung bzw. Arbeitsanleitung - 15.07.2014 12:37
Hallo Gerald,
dass er sie nicht erstellen muss, ist mir schon klar. Wonach müssen diese Anweisungen denn erstellt werden.
Gruß
Udo
Geschrieben von: Gerald
Re: Arbeitsanweisung bzw. Arbeitsanleitung - 15.07.2014 14:09
Hallo Udo,
In der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" steht unter Nummer 3 was bei den Betriebsanweisung zu beachten ist, mit einen Querverweis auf die Nummer 6.2 der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
Unter
http://downloadcenter.bgrci.de/shop/mba findest Du Muster von Betriebsanweisungen. Linke Seite unter "Muster-Betriebsanweisung" und dann entsprechend weiter.
Ich hoffe dass ich Dich richtig verstanden habe und es hilft Dir weiter.
Geschrieben von: Udo Freitag
Re: Arbeitsanweisung bzw. Arbeitsanleitung - 16.07.2014 05:18
Hallo Gerald,
ich meine keine Betriebsanwesiung sondern eine wie im ADR genannt "Arbeitsanwesiung".
"Eine Arbeitsanweisung ist eine verbale Anweisung oder ein Dokument, womit mehr oder weniger detailliert geregelt wird, wie bestimmte Arbeitsaufgaben durchzuführen sind. Arbeitsanweisungen sind an einen bestimmten Prozess bzw. ein Produkt oder einen Arbeitsplatz gebunden. Sie sind ein Hilfswerkzeug für jeden Mitarbeiter, damit er seine Aufgaben qualitätsgerecht erfüllen kann. Die einzelnen Arbeitsschritte werden häufig in Ablaufdiagrammen oder in einer Art Checkliste festgehalten.
Der Einsatz einer Standardarbeitsanweisung (Standard Operating Procedures) ist vor allem dann sinnvoll, wenn trotz Erfahrung und Qualifikation des Mitarbeiters oder auf Grund der Komplexität der Aufgabenstellung wiederholt dieselben Fehler gemacht werden. Arbeitsanweisungen eignen sich auch als Grundlage für die Einarbeitung neuer Mitarbeiter.
Jedes Unternehmen kann selbst festlegen, wie eine Arbeitsanweisung auszusehen hat. Eine Aussage zur Erstellung einer solchen Anweisung:"Schreibe sie so, dass der Anwender damit arbeiten kann!" (Quelle Wiki)
Gruß
Udo
Geschrieben von: Gerald
Re: Arbeitsanweisung bzw. Arbeitsanleitung - 16.07.2014 07:37
Hallo Udo,
für mich besteht zwischen der Betriebsanweisung und der Arbeitsanweisung kein unterschied.
Im ADR ist die Rede von Arbeitsanweisung und in Deutschland reden wir von der Betriebsanweisung, welche auf Grundlage der TRGS 555 erstellt wird.
Oder wie sehen das die anderen Forummitglieder? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Geschrieben von: Udo Freitag
Re: Arbeitsanweisung bzw. Arbeitsanleitung - 16.07.2014 08:01
Hallo Gerald,
ich sehe schon einen Unterscheid.
Betriebsanweisungen sind schriftliche, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Anordnungen des Arbeitgebers für den korrekten und sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln und gefährlichen Stoffen. Sie dienen dem Schutz des Mitarbeiters beim Umgenag mit Gefahrstoffen.
Dahingehend sind Arbeitsanweisungen an einen bestimmten Prozess bzw. ein Produkt oder einen Arbeitsplatz gebunden. Sie sind ein Hilfswerkzeug für jeden Mitarbeiter, damit er seine Aufgaben sicher und qualitätsgerecht erfüllen kann. Die einzelnen Arbeitsschritte werden häufig in Flussdiagrammen oder in einer Art Checkliste festgehalten.
Gruß
Udo
Geschrieben von: Sirius
Re: Arbeitsanweisung bzw. Arbeitsanleitung - 16.07.2014 08:07
Moin, Moin,
für mich besteht da schon ein Unterschied. Die Betriebsanweisung behandelt kurz die Gefahren, die von einem Stoff oder einer Maschine ausgehen können und die Massnahmen im Gefahrenfall - die Arbeitsanweisung beschreibt einen Arbeitsablauf und die Tätigkeiten, die verrichtet werden müssen. Das ADR geht ja prinzipiell nicht auf die Gefahren, die von den Gütern ausgehen können - dies ist Gefahrstoffrecht. Die Arbeitsanweisungen im ADR beziehen sich somit auf die Massnahmen und Abläufe bei einzelnen Tätigkeiten beim Gefahrguttransport.
Gruß
Sirius
Geschrieben von: Udo Freitag
Re: Arbeitsanweisung bzw. Arbeitsanleitung - 17.07.2014 06:28
Hallo Sirius,
genauso sehe ich es auch. Aber im Gegensatz zur Betriebsüberwachung, gibt es für die Arbeitsanweisungen keine gesetzliche Regelung, die diese fordern. Außer, dass sie Aufgrund von QM zu erstellen sind.
Gruß
Udo
Geschrieben von: Udo Freitag
Re: Arbeitsanweisung bzw. Arbeitsanleitung - 18.07.2014 05:33
Moin, moin aus Hamburg.
Was ist wenn die zuständige Behörde im Rahmen einer Betriebsüberwachung nach diesen Arbeitsanweisungen fragt (bei uns nicht vorhanden). Was antworte ich denn da? Hab ich nicht, ist nicht gefordert.
Hat diesbezüglich schon jemand bei einer Betriebsüberwachung Erfahrungen gemacht? Oder interessiert das niemanden?
Gruß
Udo
Geschrieben von: Sirius
Re: Arbeitsanweisung bzw. Arbeitsanleitung - 18.07.2014 07:35
Moin, Moin,
bei Gefahrgutüberwachungen (Behörden kommen bei uns nur alle paar Jahre mal vorbei) ist nach Arbeitsanweisungen noch nicht gefragt worden (obwohl ich die AA erstellt habe). Bei anderen Überwachungen (z.B. Störfall - N.B.: das habe ich auch noch am Bein) oder Umweltaudits ist dies eine zentrale Frage. Hier wird gefordert, dass alles klar geregelt (Abläufe, Verantwortlichkeiten)und niedergeschrieben ist.
Gruß
Sirius
Geschrieben von: Gerald
Re: Arbeitsanweisung bzw. Arbeitsanleitung - 18.07.2014 13:45
Hallo Udo,
ich fang mal mit der Ausgangslage an.
ob das mit der Beförderung gefährlicher Güter oder dem Verladen oder dem Entladen der gefährlichen Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsanweisungen und Anweisungen verfügt.
Nun habe ich mich in den letzten Tagen mal diesem Thema angenommen.
Erst muss ich aber noch folgendes sagen. Ich kann Dir nur dankbar sein, das Du diese Thema im Forum aufgeworfen hast. Denn mit dieser Strichaufzählung hatte ich mich bis jetzt noch nicht so richtig beschäftigt. Und wenn ein Lehrgangsteilnehmer mich gefragt hätte, wäre meine Antwort vielleicht nicht so richtig rübergekommen. Also besten Dank nochmals. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Für die
Arbeitsanweisung und Anweisung gibt es im ADR keine Begriffsbestimmung und die Begriffe sind doch recht Allgemein gehalten. Und so muss dann jede Anweisung akzeptiert werden, welche die Arbeitsabläufe wieder gibt. Mit Deiner Antwort vom 16/07/2014 07:18 liegst Du also vollkommen richtig. Klar könnte das auch eine Betriebsanweisung sein, aber muss nicht. Hier lag ich also nicht so richtig mit meiner Aussage. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Im Internet selbst bieten Unternehmen an solche Arbeitsanweisungen und Anweisungen für jemanden zu schreiben. Unter dem Link
http://www.vorest-ag.com/de/TOOLS/Qualit...tsanweisung.htm kann man sich anmelden und dann ein Muster einer Arbeitsanweisung downloaden.
Zum Schluss kann mal wieder sehen, welchen Vorteil dieses Forum für uns alle hat!!!
Geschrieben von: Udo Freitag
Re: Arbeitsanweisung bzw. Arbeitsanleitung - 19.07.2014 06:45
Mion, moin Gerald,
ich stimme Dir zu, dass Forum ist der "Burner" und ich bin froh, dass der Storck-Verlag dies ins Leben gerufen hat. Und gegenseitiges "Befruchten" ist das A und O.
Aber so wirklich weitergekommen sind wir in der Sache noch nicht. Betriebsanleitungen sind gesetzlich geregelt und müssen in bestimmten Fällen erstellt werden. Bei der Arbeitsanweisung sieht es ein bißchen anders aus. Eine gesetzliche Notwendigkeit (außer im ADR) gibt es wohl nicht. Arbeitsanweisungen werden zwar im Zusammenhang mit dem QM verlangt aber das war es auch. Was können also für Konsequenzen auf ein Unternehmen zu kommen wenn man keine erstellt.
Gruß
Udo
Geschrieben von: King_Louie_21
Re: Arbeitsanweisung bzw. Arbeitsanleitung - 19.07.2014 11:26
Hallo Udo,
hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,
mangels eindeutiger Definition des Begriffs "Arbeitsanweisung" im Gefahrgutrecht muss sich die kontrollierende Behörde aus meiner Sicht ggf. auch mit einer "Betriebsanweisung" zufrieden geben. Es ist doch letztendlich egal, welchen Namen das Kind hat, Hauptsache, der Sachverhalt wird abgedeckt und die Mitarbeiter wissen, was sie zu tun haben.
Wer darüber hinaus QM in seinem Laden praktiziert, sollte eigentlich gar keine Probleme haben. Da sind die Arbeitsanleitungen schließlich bereits Pflicht. Und das sind ja doch etliche Unternehmen.
Schöne Grüße.
Geschrieben von: Udo Freitag
Re: Arbeitsanweisung bzw. Arbeitsanleitung - 23.07.2014 06:24
Moin, moin King_Louie_21,
bin nicht ganz deiner Meinung. Ich sehe einen deutlichen Unterschied zwischen einer Betriebsanweisung und der Arbeitsanweisung und einer Begriffsbestimmung bedarf es meiner Auffassung nicht. Die Betriebsanweisung würde ich unter die Anweisungen subsumieren und die Arbeitsanweisung ist halt eine Arbeitsanweisung (Definition siehe vorher), sodass Betriebe unter Umständen beide Arten vorweisen müssen. Viele Unternehmen haben schon ein QM installiert, da dürfte es kein Problem sein aber es gibt immer noch ausreichend, die keins haben.
Wenn sich die Überwachungsbehörde nur mit der Betriebsanweisung zufrieden gibt dann ist das halt so. Mal schauen, ob es in der Zukunft noch weitere Erfahrungen geben wird.
Gruß
Udo
Geschrieben von: Hagen
Re: Arbeitsanweisung bzw. Arbeitsanleitung - 29.07.2014 12:19
Hallo,
wenn es keine Vorschriften über die Erstellung gefahrgutspezifischer Anweisungen gibt, könnte man sich natürlich darauf berufen und die Behörde auffordern, die Rechtsgrundlage zu nennen, wenn sie welche fordert.
Man könnte aber auch argumentieren, die Pflicht zur Erstellung von Arbeitsanweisungen im Gefahrgutbereich ergibt sich daraus, dass der Gb sie kontrollieren muss. Um etwas kontrollieren zu können, muss es erst mal da sein. Ob so ein indirekter Schluss rechtssystematisch zulässig ist, weiß ich natürlich nicht.
In 1.8.3.3 ist übrigens nicht von schriftlichen Anweisungen die Rede. Sie könnten also auch mündlich erteilt worden sein. Ob das bei einer Kontrolle akzeptiert würde, ist eine andere Frage.
Gruß
Hagen