Geschrieben von: JürgenADRIATA
Medikamente + Gefahrgüter - 04.03.2015 12:37
Hallo,
gibt es eine Bestimmung die das Zusammenpacken von Arzneien und Gefahrgütern auf eine Palette verbietet. Wenn es diese Regel gibt, wo kann ich das nachlesen??
Viele Grüße
Jürgen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />
Geschrieben von: forenseeker
Re: Medikamente + Gefahrgüter - 04.03.2015 14:42
Guten Tag Allerseits,
man könnte die Trennvorschriften für Nahrungs-/Genuss-/Futtermittel in 7.5.4 ADR zu Rate ziehen, die für die Stoffe/Gegenstände mit "CV 28" in Spalte 18 der Gefahrgut-Tabelle anzuwenden sind.
(Medikament=lecker=Genussmittel - logisch, oder?!) <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Ich habe im ADR/RID/ADN keine Definition für Nahrungsmittel gefunden. Der IMDG-Code definiert:"Nahrungsmittel, Futtermittel oder andere essbare Stoffe, die als Nahrung für Menschen oder Tiere vorgesehen sind.".
Ob man Medikamente als Nahrung im engeren Sinn betrachten kann, kann man diskutieren. Aber vielleicht ist es doch sinnvoll - im Sinne der Vorsorge - die entsprechenden Trenngebote anzuwenden.
Viele Grüße
Forenseeker
Geschrieben von: King_Louie_21
Re: Medikamente + Gefahrgüter - 08.03.2015 14:09
Hallo Jürgen,
hier möchte ich einen weiteren Aspekt in Spiel bringen. Medikamente können Gefahrgüter sein; einschlägig sind folgende UN-Nummern: 1169, 1170, 1197, 1851, 1987, 1993, 3077, 3082, 3175, 3243, 3248, 3249, 3272. Bei diesen UN-Nummern handelt es sich um Gefahrgüter der Klassen 3, 4.1, 6.1 und 9, denen in Spalte 6 der ADR-Zentraltabelle die SV 601 zugeordnet ist. Diese Liste ist nicht abschließend; es kann prinzipiell auch noch andere Stoffe ohne SV 601 geben, die als Arzneimittel auf den Markt gebracht werden.
Ist der Unterschied zwischen Zusammenpacken (Abschnitt 4.1.10 ADR) und Zusammenladen (Abschnitt 7.5.2 ADR) bei Euch im Haus bekannt? Für das Zusammenpacken verschiedener Güter in einem Versandstück gelten für die eingangs genannten UN-Nummern teilweise die Sondervorschriften MP10, MP11, MP15 und MP19 des Abschnitts 4.1.10 ADR. Die von Dir erwähnte Palette ist jedoch eine Umverpackung; in einer Umverpackung werden verschiedene Versandstücke zu einer Ladeeinheit zusammengefasst. Sofern die SV 601 nicht greifen sollte, ist das Zusammenladen der oben genannten UN-Nummern mit bestimmten Explosivstoffen nicht zulässig (Abschnitt 7.5.2 ADR).
Auf die Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln (CV28, Abschnitt 7.5.4 ADR) hat Forenseeker bereits hingewiesen. Die CV28 ist Medikamenten mit den UN-Nummern 1851, 3243, 3248 und 3249 zugeordnet; Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel müssen vor diesen Medikamenten geschützt werden. Diese CV28-Medikamente sind allesamt giftige Stoffe der Klasse 6.1. Mit Hilfe der Freistellung in SV 601 (Kapitel 3.3) wird die CV28 dann jedoch wieder aufgehoben und Apotheken können ohne Probleme beliefert werden.
Natürlich kann man im Sinne eines allgemeinen Vorsorgeprinzips die von Forenseeker zur Diskussion gestellte Meinung teilen, dass Arzneimittel besser von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln und/oder von anderen Gefahrgütern getrennt gehalten werden sollten. Eine einzelfallbezogene Beurteilung erscheint mir jedoch erforderlich. Manche Apotheken erwecken mehr den Anschein eines Drogeriemarkts mit angegliedertem Medikamentenverkauf. Wie soll da die Belieferung erfolgen? Aus meiner Sicht dürfte es kein Problem darstellen, das Arzneimittel "Melissengeist" (UN 1170 bzw. SV 601) zusammen mit einem Deo-Spray (UN 1950) oder einem Nagellackentferner auf Acetonbasis (UN 1090) auf einer Palette umzuverpacken und so der Apotheke zuzustellen. Ein anderes Beispiel wäre der Versandhandel, bei dem die Getrennthaltung aufgrund der Eigenart dieses Vertriebswegs nicht umsetzbar ist. Da wird sicher das Hundefutter zusammen mit der Lithium-Batterie und dem Arzneimittel auf der Ladefläche eines Sprinters transportiert werden.
Schöne Grüße.
Geschrieben von: Erwin Sigrist
Re: Medikamente + Gefahrgüter - 18.03.2015 16:17
Der Meister alle Klassen liegt nicht ganz richtig: Medikamente sind definitiv nicht UN 1169/1197...
Geschrieben von: King_Louie_21
Re: Medikamente + Gefahrgüter - 19.03.2015 06:14
Wie lautet denn die korrekte Definition? Ich lasse mich da gerne aufklären.
Warum wird den UN-Nummern 1169/1197 die SV 601 für
gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente) zugeordnet? Auch die
Wikipedia stellt einen Zusammenhang zwischen Drogenextrakten und Arzneimitteln her.
Geschrieben von: Vera Hiltmann
Re: Medikamente + Gefahrgüter - 19.03.2015 11:18
Hallo zusammen,
Nahrungs-, Genuss oder Futtermittel dürften nicht identisch mit Arzneimitteln sein. Für diese Güter gilt das Arzneimittelgesetz. Sind diese Güter den Kriterien des ADR entsprechend, wären sie zeitgleich neben Arzneimittel auch Gefahrgut und die Vorschriften für Gefahrgut gelten. Dass das Getrennthaltegebot bei giftigen Arzneimitteln einzuhalten ist, dürfte klar sein.
Was der Begriff Arznei beteutet steht im § 2 AMG (Arzneimittelgesetz). Da neben dem ADR andere Rechtsvorschriften gelten, ist hinlänglich bekannt.
Ich hoffe ich konnte ein bisschen helfen.
Gruß Vera
Geschrieben von: King_Louie_21
Re: Medikamente + Gefahrgüter - 21.06.2015 19:05
Hallo zusammen,
wenngleich auch etwas verzögert, herzlichen Dank an Vera Hiltmann. Mit dem Hinweis auf das Arzneimittelgesetz lässt sich gut argumentieren, wann die SV 601 für die in Frage kommenden UN-Nummern angewendet werden darf.
Zur Frage, ob es auch Medikamente gibt, die als UN1169 (EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG) bzw. UN1197 (EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG) klassifiziert werden, möchte ich auf die Diskussion auf der Gemeinsamen Tagung RID/ADR im September 2004 verweisen. In einem Antrag Deutschlands zur Beförderung von gebrauchsfertigen pharmazeutischen Produkten (
OCTI/RID/GT-III/2004/4, 25.02.2004) wird die Historie vor der ADR/RID-Strukturreform 2001 sowie die nachfolgende Entwicklung seit 2001 beschrieben und beantragt, die SV 601 auf weitere zehn UN-Nummern auszudehnen, um vorhandene Unstimmigkeiten auszuräumen. Der Antrag wurde teilweise redaktionell überarbeitet (
Ergänzungsantrag INF.30, 14.09.2004) und von der Gemeinsamen Tagung im September 2004 angenommen (
TRANS/WP.15/AC.1/96, Sitzungsbericht, 24.09.2004). Somit finden wir die SV 601 für gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente) seit ADR 2007 auch bei den UN-Nummern 1169/1197.
Schöne Grüße.
Geschrieben von: cmkurier
Re: Medikamente + Gefahrgüter - 14.07.2015 14:25
Hallo zusammen,
ich habe zur Zeit ein ähnlich gelagertes Problem.
zu befördern: Inhalationsgas Stickstoffmonoxid 800ppm in 10 Liter Gasflaschen.
Kennzeichnung: Klasse 2 Gas - nicht brennbar
Absender behauptet, dass es sich nicht um Gefahrgut handelt, da das Produkt eine Pharmazentralnummer hat und bezieht sich dabei auf die SV601.
Ich bin anderer Meinung, da die Flaschen einen Fülldruck von 155 bar haben. Da es sich um ein gebrauchsfähiges Gasgemisch handelt, gehe ich davon aus, dass vom Gas selbst keine weiteren Gefahren ausgehen.
Kann mir da jemand weiterhelfen?
Gruß
Thomas
Geschrieben von: King_Louie_21
Re: Medikamente + Gefahrgüter - 14.07.2015 15:53
Hallo Thomas,
die Sondervorschrift 601 gilt nicht für Stoffe der Klasse 2. Eine Pharmazentralnummer besagt nicht automatisch, dass SV 601 zutrifft. SV 601 ist nur dann anwendbar, wenn sie in Spalte 6 der ADR/RID-Zentraltabelle (Kapitel 3.2) bei der jeweiligen Eintragung aufgeführt ist.
Schöne Grüße.
Geschrieben von: cmkurier
Re: Medikamente + Gefahrgüter - 14.07.2015 16:01
Danke für die schnelle Info.
Habe den Transportauftrag nämlich abgelehnt unter Verweis auf gefahrgutrechtliche Bedenken.