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ADR-Beförderungspapier

Geschrieben von: Hazardous

ADR-Beförderungspapier - 08.09.2016 10:59

Hallo zusammen,

bin neu hier und hab nun eine Frage zum ADR-Beförderungspapier:
Muss beim Versand von LQ-Ware zwingend die richtige Versandbezeichnung und der technische Name angegeben werden oder reicht die UN Nummer ?
Geschrieben von: M.A.T.

Re: ADR-Beförderungspapier - 08.09.2016 11:26

Hallo, für 3.4-Beförderungen ist lt. 3.4.1 ggf. nur der Abschnitt 5.4.2 (Packzertifikat) anwendbar. Nach GGVSEB genügt ein allgemeiner Hinweis auf das Gefahrgut (§ 21 Abs. 2).
Persönlich würde ich dennoch immer UNNR und Stoffbenennung angeben, zur Sicherheit.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: DJSMP

Re: ADR-Beförderungspapier - 20.09.2016 09:50

Nach ADR genügt es, wenn der Absender den Beförderer in nachweisbarer Form über die Bruttomasse informiert (siehe 3.4.12)

Einige Beförderer geben aber (gerade auch im Hinblick, dass im Seeverkehr ein komplettes Beförderungspapier zu fertigen ist) die kompletten Gefahrgutangaben UND einen Hiwneis auf LQ an.
Geschrieben von: Uwe73

Re: ADR-Beförderungspapier - 20.09.2016 20:18

Hallo zusammen, dieses Thema setzen wir in der Praxis wie folgt um, da wir
die Funktion eines Absenders (hier Pflichten nach §18(1) 1, 2) und des Verladers (hier Pflichten §21 (2) 1 )begleiten:

Der Spediteur wird schriftlich per E-Mail (nachweisbare Form) rechtzeitig VOR Verladung (im Regelfall 1-2 Tage vorher) wie folgt informiert:

"Die zur Verladung kommende Sendung enthält GEFAHRGUT IN BEGRENZTER MENGE. BRUTTOGEWICHT: ....kg
Grundsätzlich ist unterwiesenes Fahr-Personal einzusetzen (Anforderungen gemäß Kapitel 1.3 ADR (Unterweisung von Personen).

Nach erfolgter Verladung wird auf dem Lieferschein folgender Text aufgebracht:

Transport in Übereinstimmung mit Kapitel 3.4 ADR (Begrenzte Menge). Bruttogewicht: ....kg
Softwarelösung oder auch ein Stempel für den Text denkbar.
Zur besseren Transparenz ist die Ergänzung wie von M.A.T. empfehlenswert.
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