Geschrieben von: felixaustria
Unterliegt nicht dem ADR - 10.10.2016 08:37
Guten Morgen!
Habe eine Frage an das Forum. Irgendwie komm ich da nicht weiter.
Beispiel: UN 0503 Sicherheitseinrichtungen, pyrotechnisch.
Wir hatten solche Ware (Airbags) unter Anspruchnahme der SV 289 verschickt. Das waren verbaubare Teile somit war die SV möglich.
Die Airbag waren in Metallkisten verstaut und als Gefahrgut Klasse 1.4 G gekennzeichnet.
Wie wird das jetzt gehandhabt? Ein kontrollierender Polizist könnte ja der Meinung sein dass keine Beförderungspapiere vorliegen.
Manchmal ist ja die Bezettelung für den weiteren Verlauf der Ware wichtig (IMDG, IATA).
Freu mich schon auf eure Meinungen.
Geschrieben von: gefahrgutbaer
Re: Unterliegt nicht dem ADR - 10.10.2016 12:02
Moin,
ich würde behaupten, so denn die Vorgaben der SV 289 eingehalten sind, das du die Kennzeichen entfernen solltest und auf einem Dokument welches die Sendung begleitet (LS, Rechnung o. ä.) die SV vermerkst. Dies gilt ebenso im IMDG.
Für einen eventuell im Nachlauf geplanten Transport per Luftfracht gilt dies ähnlich.
Hier trägt der abfertigende Spediteur folgendes in den AWB ein: Safety Devices, pyrotechnic, not restricted as per SP A32.
Dann sollte den Transporten nichts im Wege stehen.
einen sonnigen Gruß
Geschrieben von: aw_
Re: Unterliegt nicht dem ADR - 11.10.2016 05:33
Moin,
Markierungen wie z.B. 1.4G würde ich hinterfragen. Das macht man mal eben nicht so einfach. Der Hersteller müsste hier eine Einstufung der zuständigen Behörde vorliegen haben.
Die genannte Einstufung würde zu den 'losen' Airbag-Modulen passen. Daher stellt sich die Frage: Sind das komplette Airbags zum verbauen in Fahrzeuge oder lediglich Airbag-Module für Airbags?
Bei Ersterem wäre die SV289 anwendbar, aber warum ist die Markierung 1.4G angebracht? Das würde ich auf jeden Fall nochmal prüfen.
gruss..aw
Geschrieben von: felixaustria
Re: Unterliegt nicht dem ADR - 11.10.2016 08:38
Guten Morgen!
Die Kennzeichen entfernen ist nicht möglich, die sind fix auf der Verpackung drauf. Hatten das bis jetzt auch immer so gehandhabt, dass ein Vermerk auf die Sondervorschrift auf den Papieren enthalten ist.
Nur hatten wir jetzt zum ersten Mal Probleme bei einer Partnerspedition.
Schön dass es in Remscheid sonnig ist, bei uns sieht man schon den ersten Schnee!
Geschrieben von: felixaustria
Re: Unterliegt nicht dem ADR - 11.10.2016 08:40
Guten Morgen aw.
Hast Recht, ich werde dieser Sache nachgehen.
Vielen Dank
Geschrieben von: gefahrgutbaer
Re: Unterliegt nicht dem ADR - 11.10.2016 09:11
Moin,
hm. In der Regel sind grade die Hersteller bestrebt die Versendung ihrer Produkte so einfach wie möglich zu gestallten indem sie alle Sondervorschriften oder Freistellungen ausschöpfen. Wenn der Hersteller die Versandstücke schon mit dem Gefahrzettel versehen hat sollte man sich vielleicht wirklich die Frage stellen, wie "aw" geschrieben hat, ob der Versand mit der SV 289 rechtens ist.
Gruß
Markus
Geschrieben von: felixaustria
Re: Unterliegt nicht dem ADR - 11.10.2016 10:47
Servus!
Das wird auf jeden Fall interessant. Kann die SV 289 nicht in Anspruch genommen werden, sind wir automatisch im "strafbaren Bereich".
Keine ADR-Papiere, Zusammenladeverbot, evtl. sogar die falsche Beförderungseinheit --- da kriegt man graue Haare!!
Wie gesagt - ich werde es klären.
Geschrieben von: felixaustria
Re: Unterliegt nicht dem ADR - 11.10.2016 16:37
Servus nochmal!
Also hab jetzt die Bestätigung vom Absender dass die SV 289 rechtens ist!
Vielen Dank für eure Mithilfe!
Geschrieben von: aw_
Re: Unterliegt nicht dem ADR - 12.10.2016 05:23
Also hab jetzt die Bestätigung vom Absender dass die SV 289 rechtens ist!
Moin felixaustria,
wenn wir das befördern sollten, würde ich als Verantwortlicher Absender mal in die Kiste reinschauen und mir selbst ein Bild davon machen.
Vertrauen ist ja gut, aber Kontrolle ist besser ;-)
gruss..aw