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Putzlappen in Tankfahrzeugen

Geschrieben von: Gerald

Putzlappen in Tankfahrzeugen - 13.10.2016 14:07

Hallo,
bei der Beförderung z.B. von Heizöl in Tankfahrzeugen gibt es immer wieder Probleme mit Putzlappen (z.B. die Heizöl enthalten), meistens werden diese im Armaturenschrank gelagert, was natürlich nicht gestattet ist.

Auf der letzten PetroTrans in KASSEL war an einem Tankfahrzeug im Heckbereich ein Behälter mit der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 3.4.7.1 ausgestellt (siehe Anhang).

Meisten werden Putzlappen nach UN 1373 FASERN oder GEWEBE, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, N.A.G., imprägniert mit Öl, Klasse 4.2 befördert. Aber in Kapitel 3.2 Spalte 7a steht "0" und so ist eine Beförderung nach Kapitel 3.4 nicht möglich.

Aber es gibt ja noch UN 3175 FESTE STOFFE oder Gemische aus festen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C ENTHALTEN, N.A.G., Klasse 4.1, wenn man die Putzlappen (Abfall) unter dieser UN-Nummer befördern würde, dann wäre dass nach Kapitel 3.4 möglich, denn im Kapitel 3.2 Spalte 7a steht "1kg".

Klar es muss eine zusammengesetzte Verpackung sein, optimal wäre ein Versandstück aus Metall mit Lüftungseinrichtung und einer Innenverpackung (aber kein großes Eigengewicht). Und wenn dies jeden Tag in der Firma entleert wird, dann dürfte das 1 kg auch nicht das Problem sein.
Oder wie seht Ihr das? Denn, wenn der Armaturenschrank mit solchen Lappen bestückt ist, kann dies nicht gut ausgehen.


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Geschrieben von: M.A.T.

Re: Putzlappen in Tankfahrzeugen - 13.10.2016 19:22

Hallo, Gerald
ich verstehe nicht ganz, warum diese Putzlappen Gefahrgut sein sollen. Schließlich sind sie nicht zum Zwecke der Ortsveränderung auf dem Fahrzeug, sondern ein Betriebsmittel, genau wie der Dieseltank. Oder übersehe ich da was?
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: Gerald

Re: Putzlappen in Tankfahrzeugen - 14.10.2016 11:01

Hallo M.A.T.,

Antwort auf
ich verstehe nicht ganz, warum diese Putzlappen Gefahrgut sein sollen.


Putzlappen, welche Öl, brennbare Flüssigkeiten u.ä. enthalten können unter ungünstigen Bedingungen zur Selbstentzündung neigen und Brände verursachen.
Wenn sie z.b. geknüllt und die Menge nicht gerade klein ist können sie sich erwärmen und in Brand geraden.
In den 70 er Jahren kam es verstärkt zu Bränden in Autowerkstätten, Tischlereien u.ä. aus diesem Grund müssen die Lappen in bestimmten Behältern aufbewahrt werden und meisten dürfen sie nicht in der Werkstatt über Nacht gelagert werden, sondern in extra Räumen, wie z.B. einer abstehenden Garage (hat auch was mit der Versicherung zu tun).
Zum Beispiel kann Leinöl mit der Luftsauerstoff oxidieren, wobei Wärme entsteht und wenn die Stauwärme zu hoch ist, dann entzünden sich die Lappen.
Diese Gefahr wird im gewerblichen aber auch im privaten Bereich gern unterschätzt, erst wenn es zu einem Vorfall (Brand) gekommen ist, setzt man sich mit diesem Problem auseinander.
Das ist einer der Gründe, das Putzlappen im Armaturenschrank nicht zu suchen haben. Es bleibt leider nicht bei Einem!

Siehe auch unter TKW - Fahrerhandbuch auf Seite 11 gleich oben erste Strichaufzählung.
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: Putzlappen in Tankfahrzeugen - 15.10.2016 17:05

Hallo Gefahrgutkollegen,

die Eintragung in der ADR-Zentraltabelle zu UN 1856 (Lappen, ölhaltig), Klasse 4.2, Klassifizierungscode S2, lautet: "UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR." Zumindest für den Heizöl-Tankwagen ist die Sache damit eindeutig; gefahrgutrechtlich gibt es keine Rechtsgrundlage für die Beanstandung durch ein Kontrollorgan.

Für UN 3175 (FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G.), Klasse 4.1, Klassifizierungscode F2, gilt u.a. die SV 216, die eine erleichterte Klassifizierung zulässt: "Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, mit entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 4.1 angewendet werden, [...]". Zu beachten ist allerdings, dass selbstentzündliche Stoffe der Klasse 4.2 zuzuordnen sind und nicht mangels Alternative oder aus anderweitigen Gründen in die Klasse 4.1 rutschen können.

Schöne Grüße.
Geschrieben von: gg-freak

Re: Putzlappen in Tankfahrzeugen - 16.10.2016 12:11

Die Einstufung von Putzlappen, die mit Mineralölen kontaminiert sind, in die Klasse 4.2 Klassifizierungscode S2 halte ich für gewagt. Absatz 2.2.42.1.2 sagt für die Klassifizierung mit dem Buchstaben „S“ aus, dass es sich um Stoffe ohne Nebengefahr handelt. Letztendlich haben wir aber noch ein Gefahrgut der Klasse 3 in dem Putzlappen. Also eine Nebengefahr.
Geschrieben von: DFK

Re: Putzlappen in Tankfahrzeugen - 17.10.2016 07:30

Vorsicht!
Öl ist nicht gleich Öl.
Mehrfachungesättigte Pflanzenöle (z.B. Leinöl) reagieren mit Luftsauerstoff und können unter entsprechenden Bedingungen zur Selbstentzündung führen. Auch manche Wachse können mit Polierwolle ein selbstentzündliches Gemisch ergeben.
Motoröl hingegen ist ein Mineralöl und sehr unempfindlich gegen Luftsauerstoff (muß es ja sein!) und daher besteht da keine Gefahr der Selbstentzündung (zumindest vom Ölgehalt her).
Geschrieben von: M.A.T.

Re: Putzlappen in Tankfahrzeugen - 18.10.2016 09:36

Hallo, Gerald, mir geht es nicht um die möglicherweise problematischen Eigenschaften sondern darum, daß diese Lappen nicht zum Zwecke der Ortsbeförderung auf dem Lkw sind sondern Betriebsmittel, wie der Kraftstofftank, und darum nicht die Legaldefinition von GG erfüllt. Oder bin ich da auf dem Holzweg?
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: Gerald

Re: Putzlappen in Tankfahrzeugen - 18.10.2016 10:59

Hallo M.A.T.,

Antwort auf
sondern darum, dass diese Lappen nicht zum Zwecke der Ortsbeförderung auf dem Lkw sind sondern Betriebsmittel,


Das ist mir auch schon klar. Das Problem ist aber nun mal, das Putzlappen im Armaturenschrank nichts zu suchen haben. Ist auch eine Versicherungstechnische Angelegenheit. Dazu kommt noch, dass sich diese Putzlappen unter bestimmten Bedingungen selbst entzünden könnten. Ich habe Bilder von Armaturenschränken, die sehen aus, ob sich hier eine Müllhalde befindet. Leider kann ich diese nicht ins Netz stellen, da ich diese nur in meiner Ausbildung benutzen darf. Gleichzeitig möchte ich noch sagen, dass der Fahrzeugführer bei einer Kontrolle schlechte Karten haben kann!!

Für das zweite Problem mit den Schutzhandschuhen nach Unterabschnitt 8.1.5.2, welche meistens auch in den Armaturenschränken liegen, gibt es inzwischen eine Lösung (siehe Anhang). Denn wenn die Schutzhandschuh im Armaturenschrank liegen, brauche ich eigentlich keine mehr anziehen, da sich das Innengewebe mit Benzol, welches Krebserregend ist, vollgesaugt hat. Und somit kommt man mit dem Benzol über die Haut in Kontakt.





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Geschrieben von: gg-freak

Re: Putzlappen in Tankfahrzeugen - 18.10.2016 15:46

Ich habe da ein Bild, mit Putzlappen, das ich auch einstellen darf (siehe Anhang). Kürzlich habe ich für einen Verlag zum Thema Putzlappen eine kleine Ausarbeitung geschrieben. Wenn ich die Freigabe kriege, stelle ich sie hier gerne ein.

Attached picture Img_4135_klein.jpg
Geschrieben von: M.A.T.

Re: Putzlappen in Tankfahrzeugen - 19.10.2016 20:24

Hallo, Gerald,
was die sichere Mitführung von Putzlappen angeht stimme ich Ihnen vollkommen zu. Die gehören separat, Metallgefäß und trocken.
Bei einer Kontrolle konnte ich vor einigen Jahren einen österreichischen Tkw bewundern, von dessen Armaturenschrank-Klappe man problemlos hätte essen können. Das Fahrzeug gehörte dem Fahrer, und das sah man. Ein solch vorbildlich instandgehaltenes Fahrzeug habe ich seither nie wieder gesehen. Und die Papiere waren ebenso absolut vorbildlich. Es geht also.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: DJSMP

Re: Putzlappen in Tankfahrzeugen - 20.10.2016 11:32

Vor einigen Jahren kam die Auslegung diverser Überwachungsbehörden auf, dass die Putzlappen (ähnlich wie bei der Restmengenbehälterdiskussion) als Gefahrgut UN 3175 zu klassifizieren seien.

Unsere Kunden führen im Armaturenschrank ein Fass mit breitem Drehverschluss mit. Darin befindet sich ein Zipp-Beutel, in den die gebrauchten Putzlappen gepackt werden. Das Fass ist als LQ gekennzeichnet und im Armaturenschrank arretiert (genauso wie der gekennzeichnete Tropfmengenbehälter).

UN 3175 ist als LQ möglich. Die 1-2 Putzlappen kommen nie über die 1 kg pro Innenverpckung und schon gar nicht über die 30 kg brutto pro Versandstück hinaus. LQ hat außerdem dem Vorteil, dass ich die Fässer nicht nur die 5 Jahre einsetzen kann.

Seit dem haben wir Ruhe mit den Behörden und auch die Brennstoffhändler sagen, dass sie das rein stecken ganz gut hinbekommen.
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: Putzlappen in Tankfahrzeugen - 24.10.2016 16:01

Hallo Gefahrgutkollegen,

ich möchte nochmals auf die ölverschmutzten Putzlappen zurückkommen; andere Verunreinigungen lasse ich mal außen vor.

Abs. 2.2.42.1.4 Satz 1 ADR lautet: „Die der Klasse 4.2 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt.“ LAPPEN, ÖLHALTIG (UN 1856) sind somit grundsätzlich Stoffe/Gegenstände der Klasse 4.2. und es besteht kein Spielraum für eine anderweitige Klassifizierung. Eine Änderung dieser Zuordnung dürfte nur durch die Vertragsstaaten möglich sein. Allerdings unterliegt UN 1856 gem. Kapitel 3.2 Tabelle A nicht den Vorschriften des ADR.

Nachdem UN 1856 nicht als n.a.g.-Eintragung gilt, haben die weiteren Sätze des Abs. 2.2.42.1.4 keine Bedeutung und die Kriterien des Prüfhandbuchs kommen nicht zur Anwendung.

Der Einwurf, wonach der Klassifizierungscode S2 der Klasse 4.2. nicht zutrifft, weil die Putzlappen mit einer entzündbaren Flüssigkeit kontaminiert sind und deshalb eine Nebengefahr vorliegt, greift aus meiner Sicht nicht. Wieso sollten ölhaltige Putzlappen dann als UN 3175 (Klasse 4.1) klassifiziert werden, wenn UN 3175 auch (nur) einem Klassifizierungscode für Feststoffe ohne Nebengefahr zugewiesen ist?

Unabhängig davon halte ich es für sinnvoll, solche ölhaltigen Putzlappen aus sicherheitstechnischen Aspekten vorsichtig zu handhaben. Für diese Aufgabenstellung greifen ggf. andere Regelwerke.

Schöne Grüße.
Geschrieben von: DJSMP

Re: Putzlappen in Tankfahrzeugen - 02.11.2016 09:21

Originally Posted by King_Louie_21

Abs. 2.2.42.1.4 Satz 1 ADR lautet: „Die der Klasse 4.2 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt.“ LAPPEN, ÖLHALTIG (UN 1856) sind somit grundsätzlich Stoffe/Gegenstände der Klasse 4.2. und es besteht kein Spielraum für eine anderweitige Klassifizierung. Eine Änderung dieser Zuordnung dürfte nur durch die Vertragsstaaten möglich sein. Allerdings unterliegt UN 1856 gem. Kapitel 3.2 Tabelle A nicht den Vorschriften des ADR.


Soweit ich weiß, ist die UN 1856 seinerzeit gegen den massiven Widerstand von Deutschland ins ADR gekommen bzw. vom ADR freigestellt worden. Seinerzeit wurden von Deutschland dazu massive Bdenekn geäußert. Da muss auch irgendwo noch eine pdf im Inet rum schwirren.

Kurzum: Vor einigen Jahren, als das Thema mit den übergenauen bayrischen Behörden und dem Armaturenschrank aufkam, haben wir uns entschieden, bei allen Kunden das Maximum einzusteuern. Der Vorschlag mit UN 3175 kam damals glaube ich vom Mineralölverband.

Seit bei bei unseren Kunden
- der bauartgeprüfte, arretierte und gekennzeichnete Tropfmengenbehälter und
- die gekennzeichnete und gesicherte Verpackung für ölverschmierte Putzappen an Bord sind, hat es nie wieder Probleme gegeben.

Ich würde sowas ja auch gern mal vor Gericht ausfechten. Gerade seit die Prüfbehörden seit SV 664 bei Kunden mehrere alte Additivierungsanlagen stillgelegt haben, bei denen der Behälter nicht TPED-konform ist und die geforderten Wandstärken nicht erreicht werden, habe ich richtig Lust auf Konfrontation. Aber leider muss immer der Kunde entscheiden, ob er den Weg vor Gericht gehen will. Und zumeist entscheidet er sich, lieber die 500 EUR Bußgeld zu bezahlen, als dann in die Instanzen zu gehen.
Geschrieben von: DJSMP

Re: Putzlappen in Tankfahrzeugen - 02.11.2016 15:02

Dokument ist hier:
pdf

Zitat:"In Deutschland werden z.B. Putzlappen je nach Eigenschaften auch entweder der UN-Nummer
3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, wenn der
Flammpunkt der verwendeten Lösemittel unter 60 °C liegt, oder der UN-Nummer 1325 ENT-
ZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G., wenn diese Putzlappen Eigenschaften
der Klasse 4.1 aufweisen, oder der UN-Nummer 3088 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANI-
SCHER FESTER STOFF, N.A.G., wenn diese Putzlappen Eigenschaften der Klasse 4.2 aufwei-
sen, zugeordnet.
Da es nun eine namentliche Eintragung gibt (UN-Nummer 1856 LAPPEN, ÖLHALTIG), ist zu be-
fürchten, dass mit Ölen verunreinigte Putzlappen nicht mehr auf ihre Eigenschaften untersucht,
sondern entsprechend der namentlichen Eintragung als nicht dem RID/ADR unterliegend befördert
werden, was Deutschland auch nach wie vor als sicherheitstechnisch sehr bedenklich hält."
Geschrieben von: HaraldB

Re: Putzlappen in Tankfahrzeugen - 07.12.2016 20:03

Hallo,

wie schaut es eigentich bei Kontrollen hinsichtlich den Putzlappen aus? Ich hab da schon jede Menge (aus dem Munde von Fahrer) gehört, z.B. dass ein Lappen akzeptiert wird. Allerdings sehe ich es auch so das der Armaturenschrank kein Aufbewahrungsort für die Putzlappen ist.
Muss der Behälter gekennzeicht sein?
Wie ist sieht es eigentlich mit dem Aufbewahrungsbehälter für die Tropfmengen aus? Kennzeichung?
Sind sich die Kontrollorgane hier eigentlich einig?
Da ich mein erstes Unternehmen als Gb betreue wäre ich für ein praktische Tipps dankbar.

Gruß
Harald
Geschrieben von: DJSMP

Re: Putzlappen in Tankfahrzeugen - 12.12.2016 10:41

Hallo HaraldB,

das habe ich doch oben alles geschrieben. Das sind immer Auslegungen der Behörden, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

Wenn du 100%safe sein möchtest, lässt du die Putzlappen in eine zusammengesetzte Verpackung packen, die zumindest als LQ gekennzeichnet wird und ladungsgesichert ist.

Genauso steht die Empfehlung für einen bauartgeprüften, gekennzeichneten und arretierten Tropfmengenbehälter.

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