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Rückversand von LQ Ware .

Geschrieben von: Alex-k

Rückversand von LQ Ware . - 23.10.2017 13:10

Hallo zusammen,

ich habe mich erst kürzlich angemeldet, aber lese schon einige Zeit sehr interessiert im Forum mit.

Doch jetzt habe ich selbst eine Frage, zu der ich keine Lösung finde und hoffe, dass mir vlt weiter geholfen wird.

Wir verkaufen GG und verschicken dieses als LQ Paket an den Kunden. Jetzt kommt es in letzter Zeit vor, dass die Kunden das GG wieder zurück schicken wollen. Jedoch darf GG ja nur durch geschulte oder unterwiesene Personen, verpackt und verschickt werden.
Da unsere Kunden mit Sicherheit nicht alle diese Voraussetzungen haben, frage ich mich, wie ich die Ware wieder zurück in unsere Firma bringe.
Ich hoffe ihr versteht welches Problem ich habe?

Vielen Dank schon mal für Euer Bemühen.

Grüße
Alex
Geschrieben von: Gerald

Re: Rückversand von LQ Ware . - 26.10.2017 15:31

Hallo Alex,

Antwort auf
Jetzt kommt es in letzter Zeit vor, dass die Kunden das GG wieder zurück schicken wollen. ... Da unsere Kunden mit Sicherheit nicht alle diese Voraussetzungen haben, ...


Du schreibst von Kunden, aber hier müssen wir erst einmal unterscheiden zwischen Privatpersonen und gewerblichen Kunden.

Bei Privatpersonen greift schon mal GGVSEB §4 "Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten."
Denn "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe".

Da gab es z.b. mal einen Vorfall bei einem KEP - Dienst in Barleben am 25.05.2012, wo gegen den privaten Absender in Bad Kreuznach zwei Strafanzeigen auf fahrlässige Körperverletzung und Verstoß gegen das Chemikaliengesetz von Amts wegen gestellt wurden, weil er vier nicht gekennzeichnete Gefahrgut-Paket aufgegeben hat. War bestimmt eine teure Angelegenheit.

Und im gewerblichen Bereich sollten die Empfänger schon die GGVSEB §4 und §20 Pflichten des Empfängers, sowie den Abschnitt 3.4.1 kennen!

Klar wäre es nicht schlecht, wenn Ihr in das Versandstück ein Blatt beilegt, wo beschrieben ist. Wie die Rücklieferung erfolgen soll und was dabei zu beachten ist!! wink
Geschrieben von: Alex-k

Re: Rückversand von LQ Ware . - 27.10.2017 05:54

Hallo Gerald,

vielen Dank für deine schnelle Antwort.

Zur deiner Frage: es handelt sich alles um gewerbliche Kunden, Zahnärzte, Kieferorthopäden unfd Händler die die Ware weiter verkaufen.

Da diese bis auf den Händler das Gefahrgut ( UN 1247) selbst anwenden und auch ein Sicherheitsdatenblatt geliefert wird, gehe ich davon aus, dass die Kunden wissen, wie sie das GG zu handhaben haben.

Habe ich es richtig verstanden, wenn wir ein Info Blatt der Sendung beilegen, welches die Vorgaben von GGVSEB §4 und §20 Pflichten des Empfängers, sowie 3.4.1 darstellt und er diese einhält, ein Rückversand keine Probleme da stellt?

VLT noch zu erwähnen, es handelt sich dabei immer um original verschlosse Behälter,die geprüft und zugelassen sind. Angebrochene Artikel , werden überhaupt nicht zurück genommen.

Viele Grüße und besten Dank

Alex

Geschrieben von: Gerald

Re: Rückversand von LQ Ware . - 27.10.2017 09:44

Hallo Alex,
Antwort auf
welches die Vorgaben von GGVSEB §4 und §20 Pflichten des Empfängers, sowie 3.4.1 darstellt und er diese einhält,


Genau so ist es. Ich sehe das als Service gegenüber dem Kunden. Aus §20 GGVSEB natürlich nur die Punkte, welche bei Nutzung Kapitel 3.4 einzuhalten sind und aus Abschnitt 3.4.1 nur die Punkte, welche beim Rückversand der Sendung einzuhalten sind.
Geschrieben von: DJSMP

Re: Rückversand von LQ Ware . - 02.11.2017 10:30

Ein immer wieder gern diskutiertes Thema ;-)

Normalerweise benötigen alle Mitarbeiter der Beteiligten (also auch beim Empfänger) eine Schulung nach 1.3 ADR, wie auch immer die aussehen mag.

Ich habe das bei einem meiner Kunden auch so gemacht, dass der Sendung ein Infoblatt beiliegt. Mehr kann man da nicht tun.

Die Rücksendung ist dann Sache des Endkunden. Und dieses Unternehmen (und sei es auch eine Arztpraxis) muss sich dann um die Einhaltung der Vorschriften (inlusive Schulung) kümmern. Da bin ich mittlerweile schmerzfrei.

Darauf achten sollte man, dass der Endkunde die Rücksendung selbst beauftragt. Wenn man als "nette Serviceleistung" die Rücksendung selbst organisiert, ist man schnell als Auftraggeber des Absenders dabei. Und das wolle mor ja net, gelle!
Geschrieben von: gerhard b.

Re: Rückversand von LQ Ware . - 17.11.2017 16:25

Hallo Ihr,

sollte ich in einem solchen Infoblatt für UN 1247 dann auf die Sondervorschrift 386 hinweisen? Immerhin möchte oder kann der Rücksender ja nicht die SAPT selbst ermitteln, für die er Vorkehrungen treffen muss.

Wir haben im Unternehmen die genannte SV sehr ernst genommen. Es steht ja dort, dass diejenige Person, die das Versandstück zur Beförderung übergibt, sicherstellen muss, dass das Zeug während der Dauer der Beförderung bei mindestens °C stabil bleibt ..
Das kann ein Rücksender doch so gar nicht leisten wenn kein MSDS mit Angaben der SAPT für UN 1247 vorliegt.

Unserem Unternehmen liegen momentan auch keine Angaben der SAPT für UN 1247 des Herstellers vor. Deshalb haben wir das Zeug gemäß BAM-Vorlage selbst mit °C gequält. Allerdings kleine Mengen in Ampullen (30 ml), so wie wir diese zur Beförderung übergeben. Ein Bericht der Versuche liegt mir vor. Es hängt wohl sehr von der Menge des Gefahrstoffs in der Innenverpackung ab. Je mehr -desto heftiger tritt die Polymerisation zu Tage.
Aber wer soll denn nun "diejenige Person" sein? Der Absender? Oder doch eher der Dödel der die Gefahrgutpapiere unterzeichnet hat? Der Vertrieb versteht nicht und der Verlader winkt gerade ab ..

Gruß von hier.
Gerd
Geschrieben von: Alex-k

Re: Rückversand von LQ Ware . - 20.11.2017 07:15

Hallo zusammen,

möchte mich als erstes entschuldigen, dass ich noch nichts dazu geschrieben habe.
Leider war ich 3 Wochen Krank und hatte keinen Internet zugang.

Möchte mich für die vielen Atworten bedanken und werde Ihren Rat annehmen mit dem Info Blatt usw.

Viele Grüße
Alex
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