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Kennzeichnung 5.2.2.2.2 Totenkopf
Geschrieben von: Uwe
Kennzeichnung 5.2.2.2.2 Totenkopf - 05.07.2018 14:30
Guten Abend,
es kommen im wieder mal verschiedene Symbole an bei der Klasse 6 vor. Zum einen der Totenkopf mit Zähne oder auch ohne.
Leider kann ich auch in den Übergangsvorschriften keinen Hinweis dazu finden.
Gelten beide Varianten, oder habe ich etwas übersehen?
Vielen Dank!
Geschrieben von: Gerald
Re: Kennzeichnung 5.2.2.2.2 Totenkopf - 05.07.2018 15:31
Hallo Uwe,
der Totenkopf mit Zähne oder auch ohne.
In Absatz 5.2.2.2.2 steht Gefahrzettel 2.3 bzw. 6.1
"Symbol (Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen)".
Die Übergangsvorschrift 1.6.1.30 bezieht sich nicht auf den Totenkopf!
Wenn man sich das Piktogramm nach GHS 06 unter
Gefahrenpiktogramme zum Download ansieht, wirst Du auch keine Zähne entdecken. Ob das nun eine Ordnungswidrigkeit ist, liegt im Ermessen des Kontrollierenden. In einem anderen ADR-Staat wäre ich mir da aber nicht so sicher!!
Geschrieben von: Uwe
Re: Kennzeichnung 5.2.2.2.2 Totenkopf - 05.07.2018 18:26
Hallo Gerald,
vielen Dank für die Antwort. Nach dem Lesen von 1.6.1.30 war ich mir nicht mehr so sicher, ob es im Bereich des IMDG da doch noch etwas anderes gibt. Es handelt sich um Transporte im RID/ See - Verkehr.
Herzliche Grüße aus Berlin
Geschrieben von: M.A.T.
Re: Kennzeichnung 5.2.2.2.2 Totenkopf - 06.07.2018 07:44
Hallo
Dazu ist in 5.2.2.2.1 eigentlich alles gesagt, oder? Analog IMDG 5.2.2.2.2. In grauer Vorzeit hatte der Typ mal Zähne, aber die sind mit dem Alter ausgefallen und durch dicke Lippen ersetzt worden. Ich tippe auf Skorbut.
Was den verkappten Hinweis auf unsere südöstlichen Nachbarn angeht, so ist dort bereits mit dem Erlaß vom 22.2.2007, S. 15, die großzügige Interpretation eingeführt worden.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: Gerald
Re: Kennzeichnung 5.2.2.2.2 Totenkopf - 06.07.2018 11:57
Hallo Uwe,
Es handelt sich um Transporte im RID/ See - Verkehr.
Wäre besser gewesen Du hättest das gleich bei der Anfrage mit geschrieben. Aber im Gefahrgutbereich für die einzelnen Verkehrsträger will man schon viel harmonisieren, damit es für die Anwender einfacher ist.
Und gerade bei der Kennzeichnung, hier speziell "Gefahrzettel" sollte es schon keine Unterschiede in den Gefahrzettel selbst geben. Denn es wird ja Verkehrsträgerübergreifend befördert.
In der GeLa Heft 12/2014 auf Seite 6 "Bild des Monats" kann man mal sehen, wo das hinführen kann.
Geschrieben von: Uwe
Re: Kennzeichnung 5.2.2.2.2 Totenkopf - 06.07.2018 14:21
Hallo Gerald,
sehe ich auch so.
Vielen Dank, und ein schönes Wochenende
Geschrieben von: Uwe
Re: Kennzeichnung 5.2.2.2.2 Totenkopf - 06.07.2018 14:24
Hallo,
danke für die Antwort.
An der Bedeutung kann es auch keinen Zweifel geben.
Ein schönes Wochenende
Gruß,
Uwe
Geschrieben von: JanRo
Re: Kennzeichnung 5.2.2.2.2 Totenkopf - 16.08.2022 17:13
Hallo zusammen,
das Thema ist zwar schon etwas länger her, aber dennoch immer wieder relevant. Ich bin seit kurzem Gefahrgutbeauftragter und habe neulich genau wegen diesem Thema wieder Meinungsverschiedenheiten miterleben dürfen. Der Totenkopf mit den Zähnen sei unzulässig, andere hingegen sind es nicht. Eine fundstellenspezifische Begründung fehlte jedoch und auch sonst hatte ich Schwierigkeiten festzustellen, was nun zulässig ist und was nicht. Aus diesem Grund hab ich mich frohen Mutes an die Materie gemacht und das Thema bis zum erbrechen ausgearbeitet. Das Ergebnis möchte ich hier gerne vorstellen.
Geschrieben von: M.A.T.
Re: Kennzeichnung 5.2.2.2.2 Totenkopf - 16.08.2022 17:53
Hallo, Janro,
nette Zusammenstellung, die Sie da angelegt haben.
Etwas Hintergrund zu den Varianten: Je nach dem, welche Stelle (ICAO (Nicht IATA!), IMO, UNECE, ZKR) und welcher Mitarbeiter mit welcher Software die Entwurfsfassung gemacht hat, und je nach dem, was an Vorlagen / Daten in den amtlichen Satzbetrieben vorlag, kamen in den letzten 3 Jahrzehnten die unterschiedlichsten Varianten der Zettel und Markierungen (Baumfisch mit/ohne Träme!) in Umlauf. Einige Hinweise zur dt. Auslegung sind der RSEB entnehmbar. In 5-2 bis 5-7 sind die Grenzen, die das BMVI gezogen sehen möchte, grob erkennbar. Besonders wichtig ist m. E. 5-6, weil daraus hervorgeht wie stark ein Zettel beschädigt werden kann, bevor er seine Warnfunktion verliert. Logischerweise muß das auch für Varianten gelten. Das würde ich beim Kontakt mit wenig pragmatischen Ordnungshütern heranziehen, im Zweifelsfall vor Gericht. Zusammen mit 5.2.2.2.1 sollte dann der Kern - die offensichtliche Bedeutung - erkennbar werden.
Man kann auch die Varianten dem Richter vorlegen und fragen, welche davon seiner Meinung nach mit dem BGBl. etc. übereinstimmt.
Anekdotisch: vor einigen Jahren war im BGBl. das Muster für die Überlappung von Haupt- und Nebenlabel spiegelverkehrt abgedruckt. Die Anfrage im BMV ergab von der damaligen Sachbearbeiterin die Auskunft: um solche Lappalien kümmere man sich nicht.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: moerser
Re: Kennzeichnung 5.2.2.2.2 Totenkopf - 17.08.2022 06:15
Ich habe mal gehört, das es bei dem Fisch/Baum mal eine Version gegeben haben soll, wo die Horizontlinie durchgezogen war, diese Version soll damals beanstandet worden sein.
Ist da was dran, oder gehört das in den Bereich der Mythen und Märchen?
Geschrieben von: JanRo
Re: Kennzeichnung 5.2.2.2.2 Totenkopf - 17.08.2022 07:21
Danke für die Rückmeldungen
Ja, der Schutzzweck ist in jedem Fall erfüllt. Ich suchte eben nach den Grenzen innerhalb des Vorschriftengefüges, da hier die Meinungen teilweise stark auseinander gehen - das ist mein Ergebnis.
Eben kam auch die Frage nach dem Kennzeichen für Umweltgefährdend auf. Auch hier habe ich die Problematik in meinen Betrieben vorgefunden und ausgearbeitet und würde die ebenfalls gerne vorstellen - allerdings unter einem neuen Beitrag.
Geschrieben von: M.A.T.
Re: Kennzeichnung 5.2.2.2.2 Totenkopf - 17.08.2022 07:37
Hallo, Moerser
der 9er-Zettel hatte auch mal eine horizontale Linie in der Mitte.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: JanRo
Re: Kennzeichnung 5.2.2.2.2 Totenkopf - 18.08.2022 06:06
@Moerser: Ich habe dazu einen Beitrag gemacht
Geschrieben von: Wolfgang
Re: Kennzeichnung 5.2.2.2.2 Totenkopf - 18.08.2022 07:04
Hallo JanRo,
vielen Dank für die Ausarbeitung.
Gruß Wolfgang
Geschrieben von: Gerald
Re: Kennzeichnung 5.2.2.2.2 Totenkopf - 19.08.2022 13:45
Hallo Jan,
sehr schöne Ausarbeitung. Kleiner Hinweis noch, besser wäre es gewesen, wenn Du das Dokument mit dem Hinweis versehen hättest, das es von Dir erarbeitet wurde. Sonst denk noch Einer, dass ist eine Bestimmung o.ä. welche einzuhalten ist. Der Satz "Das Ergebnis möchte ich hier gerne vorstellen." im Text wird leider gern überlesen.
Dem Hinweis im Absatz 5.2.2.2.1 "Entsprechende Muster, die für andere Verkehrsträger vorgeschrieben sind, mit geringfügigen Abweichungen, welche die offensichtliche Bedeutung des Gefahrzettels nicht beeinträchtigen, sind ebenfalls zugelassen." stimme ich ja zu.
Aber was sind "geringfügigen Abweichungen", da wird die Luft wieder dünn. Als ich meinen Gb-Lehrgangs vor vielen Jahren selbst absolviert habe, bei einem Lehrgangsveranstalter in DRESDEN, da habe ich eine Sammlung von ca. 20 Gefahrzettelmuster 2.3 bzw. 6.1 gesehen, wo bei dem Totenkopf drei goldene Haare oder ein goldener blinkender Zahn oder bei dem Knochen noch Fleischfetzen dran waren u.s.w., auf jeden Fall sehr interessant. Wie die zuständige Behörde bei einer Kontrolle regiert ist bestimmt unterschiedlich. Und in anderen ADR-Staaten bestimmt teuer. Ich denke mal das man sich schon an das Muster nach Absatz 5.2.2.2.2 halten sollte, übrigens diese Tabelle mit genauer Beschreibung gibt es erst seit dem ADR 2019!
Wir hatten hier mal im Forum die Anfrage: "Die Mediaabteilung der Firma möchte in den Gefahrzettel das Logo der Firma wiedergeben! Da fragt man sich dann schon, auf was für Ideen so mancher kommt.
Geschrieben von: Gerald
Re: Kennzeichnung 5.2.2.2.2 Totenkopf - 19.08.2022 13:57
Hallo,
Ist da was dran, oder gehört das in den Bereich der Mythen und Märchen?
Möchte ich nicht abstreiten, kann ich aber nicht Beweisen, da meine Unterlagen nur bis ADR 2001 zurückgehen, da wurde eine neue Struktur eingeführt, also weg von den Rn. System zu neu Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt und Absatz.
Im ADR von 2011 wurde das Kennzeichen geändert in
Fisch ohne Träne !
in dem
VCI Leitfaden ist auf Seite 23 das Symbol „Fisch und Baum“ (alle Verkehrsträger) abgebildet.
Geschrieben von: JanRo
Re: Kennzeichnung 5.2.2.2.2 Totenkopf - 22.08.2022 08:23
Moin,
alles klar, ich werde das noch entsprechend ergänzen, Danke für die Rückmeldung!
Naja "geringfügige Abweichungen" knüpft in 5.2.2.2.1 Satz 2 zunächst nur an die "offensichtliche Bedeutung des Gefahrzettels" an, welche nicht beeinträchtigt werden darf. Insofern ist ein größerer Ermessensspielraum eröffnet, der aber in solchen Gestaltungen mündet, wie Du beschrieben hast (mit goldenen Haaren, Fleischfetzen, goldener Zahn [Wahnsinn, was man sich da alles einfallen lies!]).
Die Grenzen, die auch durch die Praxis gezogen wurden, habe ich dann eben durch die Einfuhr bestimmter Totenköpfe durch das internationale Vorschriftengefüge gezogen. Hier könnte man nicht mehr mit Unzulässigkeit argumentieren, sofern nicht ein bestimmter Totenkopf vollständig (alle Verkehrsträger) und überall (international verglichen) aus allen Vorschriften (sowohl offizielle, wie auch private) gestrichen wird.
Interessant aber, dass es diese Tabelle erst seit 2019 gibt. Was genau meinst Du denn mit "Beschreibung"? Im ADR 2017 vom EcoMedverlag ist eine Beschreibung ("Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen") enthalten. Ich weiß aber nicht, ob das der Verlag in Eigenregie zugefügt hat. Oder meinst Du was anderes?
Die Anfrage mit dem Logo ist kurios, aber eine Hamburger Firma vertreibt oder vertrieb ihre Gefahrenzettel mit der Aufschrift "Zu haben bei D... und R..., Hamburg"... Ich fasse das als Privatwerbung in einem definiertem Bereich des Gefahrzettels auf, welcher grundsätzlich nicht zulässig ist. Da kommt es m.E. auf die "offensichtliche Bedeutung" des Gefahrzettels nicht mehr an; Private Werbeschriftzüge haben auf amtlichen Gefahrzettelmustern (wie auch auf Verkehrsschilder) grds. nichts zu suchen.
Geschrieben von: M.A.T.
Re: Kennzeichnung 5.2.2.2.2 Totenkopf - 22.08.2022 08:33
...Im ADR 2017 vom EcoMedverlag ist eine Beschreibung ("Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen") enthalten. Ich weiß aber nicht, ob das der Verlag in Eigenregie zugefügt hat.
Hallo,
der Wortlaut "Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen" in Ihrer Verlagsausgabe entspricht dem amtlichen Wortlaut im BGBl. Teil II Anlageband, sowohl in der aktuellen Fassung wie auch in der von 2017 (die Sie sicher nicht mehr benutzen).
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: Gerald
Re: Kennzeichnung 5.2.2.2.2 Totenkopf - 22.08.2022 10:21
Hallo,
Was genau meinst Du denn mit "Beschreibung"?
Bis ADR 2017 waren die Gefahrzettelmuster für jede Klasse abgebildet und darunter Stand der Text, ab ADR 2019 in Tabellenform, was ich auf jeden Fall übersichtlicher finde.
Ich habe Dir mal eine Datei beigefügt, wo Du die Unterschiede besser erkennst.
Geschrieben von: JanRo
Re: Kennzeichnung 5.2.2.2.2 Totenkopf - 22.08.2022 11:14
Ahh etzat. Ja, das ist echt übersichtlicher in der Tabelle. Die IATA-DGR bilden das aber immer noch anders ab... wenn auch größer.