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leere Verpackung gekennzeichnet
Geschrieben von: Skypainter
leere Verpackung gekennzeichnet - 05.12.2018 09:44
Einfach mal zur Diskussion:
Hersteller von flüssigen Gefahrstoffen (8 und 5.1) verschickt seine Waren (Kanister) vorschriftsmässig gekennzeichnet und verpackt an seine Kunden. Soweit alles nach Vorschrift, nichts zu bemängeln.
Jetzt kommen die leeren Behälter zurück. Teilweise ohne teilweise mit Verschlussdeckel, teilweise mit einem Restgehalt (Wasser?), teilweise trocken. Aber grundsätzlich mit den kompletten Gefahrgutkennzeichen.
Aussage des Herstellers: Die Verbraucher sollen die Kennzeichen drauf lassen, damit wir wissen, dass es unsere Kanister sind. Die Kunden sollen die Behälter spülen. (Manche offene Behälter sehen nicht gerade danach aus, jemals klares Wasser gesehen zu haben)
Transport erfolgt grundsätzlich als nicht Gefahrgut, auch keinen Hinweis auf 1.1.3.5 odr 1.1.3.6.
Unsere Mitarbeiter bekommen jedesmal beim Be- und Entladen den Koller, da überall Gefahrgutkennzeichen drauf, aber in den Papieren nichts vermerkt ist.....
Geschrieben von: tiefflieger
Re: leere Verpackung gekennzeichnet - 05.12.2018 13:00
Und was ist jetzt die Frage?
Geschrieben von: Skypainter
Re: leere Verpackung gekennzeichnet - 05.12.2018 13:16
Ich bat um eine Meinungsdarstellung, da auch hier die Meinungen auseinandergehen. Ist ja alles interpretationsfähig. Es gibt Kollegen, die sagen, kein Problem, kann so verschickt werden, andere sagen, ist nicht möglich. Wenn gereinigt etc, muss der Gefahrgutaufkleber ab...
Mich wundert manchmal die Interpretationsgrundlage, deshalb frage ich hier mal die versammelte Masse an Fachkräften, wie sie dazu stehen.
Also kurz zur Situation:
Leere Gefahrgutkanister, davor mit Gefahrgut Klasse 8 oder 5.1 gefüllt. Rückversand auf Palette mit dünner Folie, fast alle Kennzeichen sind sichtbar, Kanister entweder mit Schraubverschluss oder Verschlussdeckel fehlt. Manche haben noch Flüssigkeit, manche sind trocken. Äußerer Anschein; die Kanister haben keine bzw. sehr oberflächliche Reinigung erfahren. Transport erfolgt als ganz normale Fracht (keine Gefahrgutanmeldung, kein Hinweis auf ADR 1.1.3.5 oder 1.1.3.6)
Geschrieben von: aw_
Re: leere Verpackung gekennzeichnet - 05.12.2018 13:32
Moin,
dazu sagt die RSEB, Anlage 2, 5-2 Versandstücke, die eine zusätzliche nicht geforderte Kennzeichnung und Bezettelung tragen, begründen keine Ordnungswidrigkeit. Dies gilt nicht für O.T. bei LQ etc.
Damit ist gemeint dass es nicht in Ordnung ist aber geduldet wird.
Hier würde ich entweder prüfen, ob die UN3509 zutrifft wegen der Restmenge oder eben schwarze Folie nehmen um Rückfragen zu vermeiden.
gruss..aw
Ergänzend dazu: Ein auslaufen von Inhaltsstoffen ist natürlich zu vermeiden!
Geschrieben von: higgy
Re: leere Verpackung gekennzeichnet - 05.12.2018 16:03
Hallo Skypainter.
Du hast bestimmt "Gefahrgut" und nicht "Gefahrstoff" gemeint.
1. Es ist grundsätzlich richtig, die alten Gefahrzettel dran zu lassen, wenn die Verpackungen im leeren, ungereinigten Zustand zurück befördert werden:
ADR 5.1.3.1 Ungereinigte leere Verpackungen [einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen], Tanks (einschließlich Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und MEMU) sowie Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung, die gefährliche Güter der einzelnen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7 enthalten haben, müssen mit den gleichen Kennzeichen und Gefahrzetteln oder Großzetteln (Placards) versehen sein wie in gefülltem Zustand.
Bem. Wegen der Dokumentation siehe Kapitel 5.4.
2. Anders ist es, wenn die Verpackungen restlos vom Gefahrgut gereinigt wurden. Dann handelt es sich nicht mehr um Gefahrgut und dann sollten auch alle Hinweise zum Gefahrgut entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Wenn die Gefahrzettel nicht an leeren gereinigten Verpackungen entfernt worden sind stellt dies allerdings keine Ordnungswidrigkeit da. Es kann aber sein, dass die Behörden länger für eine Kontrolle benötigen, wenn eine solche Beförderung in eine Kontrolle gerät.
3. Leere ungereinigte Verpackungen, die noch Reste des vorherigen Gefahrguts enthalten, sind dann auch wie Gefahrgut zu behandeln. Das heißt, dass die Verpackungen ordnungsgemäß verschlossen sein müssen.
4. Man kann aber auch eine Freistellung in Anspruch nehmen. Hier müssen aber auch die Verpackungen gegen Gefahrgutaustritt gesichert werden. Dann unterliegen sie nicht mehr dem ADR. Somit muss dann auch kein Beförderungspapier erstellt werden:
ADR 1.1.3.5 Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen
Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.
5. Wie aw bereits geschrieben hat, ist es auch möglich die Verpackungen als UN 3509 zu befördern aber nur, wenn sie zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden:
ADR 2.1.5 Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt
Leere ungereinigte Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon, die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden, dürfen der UN-Nummer 3509 zugeordnet werden, wenn sie den Vorschriften dieser Eintragung entsprechen.
6. Es ist auch möglich die leeren ungereinigten Gefahrgutverpackungen unter der Erleichterung von 1.1.3.6 zu befördern. Das geht allerdings nur für Gefahrgüter der Beförderungskategorie 1 bis 4:
ADR 1.1.3.6.1 Im Sinne dieses Unterabschnittes werden gefährliche Güter der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 angegebenen Beförderungskategorie 0, 1, 2, 3 oder 4 zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die der Beförderungskategorie «0» zugeordnet sind, werden ebenfalls der Beförderungskategorie «0» zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die anderen Beförderungskategorien als der Beförderungskategorie «0» zugeordnet sind, werden der Beförderungskategorie «4» zugeordnet.
Geschrieben von: Skypainter
Re: leere Verpackung gekennzeichnet - 05.12.2018 18:27
Hallo higgy,
vielen Dank dass du dir die Mühe gemacht hast, das Ganze aufzuschreiben. Aber mir sind die einzelnen Kapitel ausreichend bekannt. Und ich habe bewußt Gefahrstoff geschrieben, denn der Hersteller produziert diesen Gefahrstoff, was dann im Transportwesen natürlich Gefahrgut ist.

Mir ging es eigentlich um etwas anderes. Es ist nicht ersichtlich, ob diese Kanister wirklich vom Verbraucher so gereinigt wurden, dass man von einer sogfältigen Reinigung sprechen kann. Sagen wir mal so, an der Oberfläche ist garantiert noch verschütteter Inhalt zu finden. Auch sind unter den Kanistern, die auf einer Palette gestapelt sind, auch Kanister mit einer Flüssigkeit zu finden, also entweder Reste vom Originalprodukt oder bestenfalls Spülwasser. Wenn ich also 5.1.3.1 heranziehe, dann wäre es ein Gefahrguttransport (leer, ungereinigt) Da der Inhalt in die Beförderungskategorie 2 bzw.3 fällt, wäre auch eine Erleichterung nach 1.1.3.6 möglich. Ist mir alles schon Jahre bekannt.Aber dann sollten die Kanister zumindest verschlossen sein. Der Hersteller weist aber seine Kunden darauf hin, die Verschlußdeckel wenn möglich zu entfernen und befreit sich durch Unterschrift des Verbrauchers, dass die Kanister vorschriftsmäßig gereinigt.
Ich bin nur darauf gekommen, weil bei einer Kontrolle der LKW lange gefilzt wurde. Es kam zwar nichts dabei rum, aber es war verlorene Zeit.
Am Ende ist es wieder ein finanzielles Argument. Die Kanister als ungereinigte leere Verpackungen zu schicken, wäre zuerst mal ein Gefahrguttransport (Ausnahme hin oder her). So ist es ein normaler Transport, der teilweise so schlecht verpackt ist, dass jede 3. Palette umgepackt werden muss, da sich die Kanister sonst in der Weltgeschichte verteilen. Ich suche halt nach einer Lösung, die ich dem Kunden unterbreiten kann.
Geschrieben von: higgy
Re: leere Verpackung gekennzeichnet - 05.12.2018 18:51
Hallo Skypainter,
am besten du besprichst das noch mal mit deinem Kunden. Denn Gefahrgutreste außerhalb einer Verpackung ist ein absolutes no-go. Ebenfalls unverschlossene Gefahrgutverpackungen. Das geht gar nicht. Du kannst dich selber davon überzeugen, wenn du mal ein Stück Lackmuspapier an den feuchten Rest des Gefahrguts hältst. Pass auf, dass die Flüssigkeit nicht an deine Haut kommt. Lackmuspapier ist sehr preiswert und man kann es überall bekommen. Bei Klasse 8 sollte es sich verfärben. Die meisten Klasse 5.1 Stoffe werden auch angezeigt, weil sie zusätzlich ätzend sind. Wenn dem so ist, dann sollten bei dir alle Alarmsirenen angehen. Mach deinem Kunden klar, dass diese Verpackungen auf keinen Fall in diesem Zustand befördert werden dürfen sonst kommst du in Teufels Küche. Es besteht die Möglichkeit sie in geprüfte Verpackungen umzupacken oder durch einen Fachbetrieb reinigen zu lassen. Das hängt aber auch von der UN-Nummer und Verpackungsgruppe ab. Eventuell kann dein Kunde veranlassen, dass die Verpackungen entweder ordentlich verschlossen oder fachgerecht gereinigt worden sind. Das erspart allen Beteiligten hohe Folgekosten.
Geschrieben von: M.A.T.
Re: leere Verpackung gekennzeichnet - 06.12.2018 07:53
Jetzt kommen die leeren Behälter zurück. Teilweise ohne teilweise mit Verschlussdeckel, teilweise mit einem Restgehalt (Wasser?), teilweise trocken. Aber grundsätzlich mit den kompletten Gefahrgutkennzeichen.
Hallo, Skypainter
wenn die Leerverpackungen befördert werden sollen, müssen sie genauso behandelt werden wie gefüllt. Also Reinigen, Verschluß, Kennzeichnung (auf allen mit Resten), Dokumentation usw. Klassifizierung prüfen wegen der UN 3509.
Alles andere würde eine akute Gefährdung des Personals bedeuten und im Falle einer Kontrolle sehr teuer. Man wäre, falls eine solche vorschriftswidrige Beförderung veranlaßt würde, aufgrund des Vorsatzes übrigens im Strafrecht (§ 328 StGB)!
Das sollte allen Beteiligten klargemacht werden.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: M.A.T.
Re: leere Verpackung gekennzeichnet - 06.12.2018 07:57
Hallo, ich würde prüfen, ob die ganzen Umschließungen als lose Schüttung und Abfall in einem geschlossenen BK befördert werden dürfen.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: tiefflieger
Re: leere Verpackung gekennzeichnet - 06.12.2018 09:51
Warum werden die leeren Behälter wieder zurück transportiert? Sollen diese erneut befüllt werden oder geht es um Rücknahme zur Entsorgung?
Hallo, ich würde prüfen, ob die ganzen Umschließungen als lose Schüttung und Abfall in einem geschlossenen BK befördert werden dürfen.
Erfordert dann aber weitergehende abfallrechtliche Genehmigungen und Kennzeichnung der Fahrzeuge.
Für mich gibt es mehrere mögliche Varianten:
1. ungereinigte Verpackungen
Als solche würde ich darauf bestehen, dass diese verschlossen sind und außen keine Anhaftungen des Gefahrguts haben. Je nach Menge usw. kann man evt. Ausnahmen und Erleichterungen in Anspruch nehmen.
2. restentleerte und gereinigte Verpackungen
Hier könnte ich auf Deckel verzichten. Die Behälter sollten allerdings keine relevanten Flüssigkeitsmengen enthalten. Gefahrgutkennzeichnung würde ich z.B. mit einem Etikett überkleben mit der Aufschrift "gereinigte Verpackung". Ein entsprechendes Begleitpapier erleichtert bei einer evt. durchgeführten Kontrolle den Nachweis, dass es sich hier um kein Gefahrgut handelt.
Geschrieben von: Skypainter
Re: leere Verpackung gekennzeichnet - 06.12.2018 11:10
Endlich kommt mal etwas Bewegung in die Geschichte

Der Kanisterinhalt wird vor allem im landwirtschaftlichen Bereich benutzt. Und genauso, teilweise mit Strohanhaftungen kommen die Kanister auf Paletten über uns zurück als Weiterleitung an den Hersteller. Leider kann ich keine Bilder einstellen ohne den Kunden zu verraten.
Antwort des Kunden: Wir möchten dass die Gefahrgutaufkleber auf den Kanistern bleiben, die Verbraucher garantieren mit der Rücksendung dass die Behälter gereinigt sind, die Verschlüsse können (sollen) weggelassen werden. Damit stellen sie sich frei, da der Verbraucher ja garantiert, dass es sauber ist. Wenn ich aber einen Kanister sehe, an dem noch Kuhdung und Stroh anhaftet, dann halte ich eine gemäß RSEB 1-12 für unwahrscheinlich.
Geschrieben von: aw_
Re: leere Verpackung gekennzeichnet - 07.12.2018 07:47
Moin,
es ist immer problematisch Ware zu bewegen, die Auffälligkeiten aufweist in Form von Abgabe von (geringen Mengen) Flüssigkeit oder unangenehme Gerüche etc.
Da wird zur Not die Feuerwehr gerufen weil man ja nicht weiss was das ist. Insofern ist das komplett abzustellen.
Sollte UN3509 nicht in Frage kommen weil jegliche Gefahren beseitigt wurden gem. 1.1.3.1 f) oder 1.1.3.5 aber die Label trotzdem auf den Gebinden verbleiben sollen, dann würde ich -wie bereits erwähnt- die Ladung mit schwarzer Folie umwickeln oder anderweitig unkenntlich machen.
gruss..aw
Geschrieben von: matigol
Re: leere Verpackung gekennzeichnet - 27.05.2022 06:46
Hallo Skypainter.
2. Anders ist es, wenn die Verpackungen restlos vom Gefahrgut gereinigt wurden. Dann handelt es sich nicht mehr um Gefahrgut und dann sollten auch alle Hinweise zum Gefahrgut entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Wenn die Gefahrzettel nicht an leeren gereinigten Verpackungen entfernt worden sind stellt dies allerdings keine Ordnungswidrigkeit da. Es kann aber sein, dass die Behörden länger für eine Kontrolle benötigen, wenn eine solche Beförderung in eine Kontrolle gerät.
Guten Morgen,
ich greife das Thema noch einmal auf weil sich bei uns gerade ähnliche Fragen stellen. Ein Kunde möchte bereits gelabelte Leergebinde von uns haben.
Unter ADR 5.3.1.1.1.5 steht: Großzettel (Placards), die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen, müssen entfernt oder abgedeckt sein.
Bei kleineren Verpackungen ist das doch ebenso eine falsche Kennzeichnung. Ich darf ja auch kein Klasse 8 Label zusätzlich bekleben obwohl es sich nicht um ätzende Stoffe handelt. Von daher denke ich schon dass man die Kennzeichnung zumindest unkenntlich machen muss. Vielleicht käme man noch durch wenn man eine undurchsichtige Verpackung oder Folie darüber anbringt.
Aber einfach so eine leere Verpackung mit Gefahrzetteln zu versenden, ist bestimmt eine Ordnungswidrigkeit. Ich kann mir das nicht anders vorstellen.
Geschrieben von: Gerald
Re: leere Verpackung gekennzeichnet - 27.05.2022 12:22
Hallo,
Unter ADR 5.3.1.1.1.5 steht: Großzettel (Placards), die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter
Das steht
nicht im ADR unter Absatz 5.3.1.1.1.5
sondern im Absatz 5.3.1.1.6. Und hier geht es um Großzettel (Placards)!! Und wo Placards verwendet werden, das steht im Absatz 5.3.1.1.1 erster Satz.
Aber einfach so eine leere Verpackung mit Gefahrzetteln zu versenden, ist bestimmt eine Ordnungswidrigkeit.
Das ist aber im Kapitel 5.2 geregelt, und da wirst Du keinen Hinweis bsw. Reglungen zu leeren Verpackungen finden. In Absatz 5.2.2.1.2 steht:
"Statt Gefahrzettel dürfen auch unauslöschbare Gefahrkennzeichen angebracht werden, die den vorgeschriebenen Mustern genau entsprechen." Gerade bei Verpackungen 4G wird durch den Herstelle auf Wunsch der Kunden bei der Herstellung der Kisten aus Pappe (Karton) die Gefahrzettel, UN-Nummer u.ä. mit aufgedruckt.
Ich muss eben nur den Richtigen Eintrag im Beförderungspapier vornehmen, das sich in den Verpackungen kein Gefahrgut befunden hat.
Du findest zwar im Unterabschnitt 5.1.3.1 einen Hinweis zu "leeren Verpackungen", aber hier geht es um ungereinigte leere Verpackungen ...., dass trifft aber für Deinen Fall nicht zu.
Geschrieben von: matigol
Re: leere Verpackung gekennzeichnet - 27.05.2022 12:33
Hallo und vielen Dank für die Antwort !
Der Unterschied zwischen Placards und Gefahrzetteln war mir schon klar, nur dachte ich dass das von den Tanks/Containern usw auch auf kleinere Verpackungen übertragbar ist. Logisch klingt das für mich nicht, dass ich leere Fässer mit Gefahrzetteln bekleben darf, während ich leere Tanks/Container aber nicht mit Kennzeichnung auf die Straße schicken darf.
Aber gut, wenn es so ist

Wir werden das nicht machen, schon um die kontrollierende Behörde sowie die Rettungskräfte im Havariefall nicht zu verunsichern.
Viele Grüße
M. Kindler
Geschrieben von: ATHI
Re: leere Verpackung gekennzeichnet - 27.05.2022 12:39
Hallo Matigol,
die Auslieferung von gelabelten Gebinden ist in der Abfallwirtschaft z.B. ein gängiger Vorgang.
Fässer für Altbatterien oder Gebinde für infektiöse Abfälle sind überwiegend schon voretikettiert.
Wir haben bisher noch keine Owi zahlen müssen...
Geschrieben von: Gerald
Re: leere Verpackung gekennzeichnet - 27.05.2022 13:44
Hallo,
als erstes mal, beim ADR u.ä. Vorschriften kannst Du das Wort
"Logisch" schon mal ausschließen.
Den Unterschied zwischen Gefahrzettel und Großzettel (Placard) hast Du schon mal erkannt, deswegen gibt es im ADR auch zwei unterschiedliche Kapitel, und zwar Kapitel 5.2 und Kapitel 5.3!
während ich leere Tanks/Container aber nicht mit Kennzeichnung auf die Straße schicken darf.
Hier ist nun mal das Problem mit den ungereinigten, restentleerten und entgasten Einheiten, denn zum Beispiel ein Tankfahrzeug, was
nicht gereinigt, restentleert und entgast ist, aber dabei leer (hat nichts mit der Menge im Tank zu tun)
ist nun mal gefährlicher als wenn es voll ist. Bei dem Gasluftgemisch was sich noch im Tank befindet, lang der kleinste Funke, und der Tank würde bersten.
Sieh mal unter Absatz 5.3.2.1.7 nach, da findest Du eine Reglung im Bezug der orangefarbene Tafel, und da die orangefarbene Tafel und die Placards eine Einheit bilden, steht eben unter Absatz 5.3.1.1.6 der Hinweis.
Zum Beispiel bei den Versandtsücken stehen zur Kennzeichnung und Bezettelung die Reglungen im Kapitel 5.2. Und nur wenn ich Versandstücke der Klasse 1 und Klasse 7 befördere kommt der Großzettel zur Kennzeichnung der Fahrzeuge zum Einsatz!
Geschrieben von: matigol
Re: leere Verpackung gekennzeichnet - 30.05.2022 06:26
Guten Morgen,
danke nochmals für Eure antworten.
Mein Gedankengang ging eher in Richtung gereinigte, restentleerte und entgaste Tanks....da ist man doch sogar als Empfänger verpflichtet, darauf zu achten dass der Tank bzw das Tankfahrzeug alle Kennzeichnungen entfernt?
Deshalb dachte ich dass da eine Analogie zu den kleineren Gebinden besteht. Nicht restentleert -> Kennzeichnung belassen - restentleert/entgast bzw noch nicht befüllt -> Kennzeichnung entfernen
Aber ich habe es verstanden und die vorbedruckten Kartons sind mir eigentlich auch geläufig, ebenso wie die ASP-Boxen im Abfall
Also vielen Dank bis dahin, Ihr habt mir geholfen.
Grüße
Mati
Geschrieben von: M.A.T.
Re: leere Verpackung gekennzeichnet - 30.05.2022 06:38
Hallo,
beim Transport von solchen komplett ungefährlichen Leerverpackungen wäre es immer hilfreich, in der Doku darauf hinzuweisen, gerade um Mißverständnisse und ggf. hohe Kosten bei Unfällen zu vermeiden.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: Idefix
Re: leere Verpackung gekennzeichnet - 14.09.2022 09:39
Hallo Ich möchte nochmals das geklärt haben:
Neue UN- Verpackungen, die sind leer, noch nie gebraucht. Dürfen daran UN-Nr und Gefahrzettel vorkommen, oder muss man diese entfernen oder überdecken. Es sind ja nicht fix gedruckte Verpackungen wie zum Beispiel beim Feuerwerk.
Klar habe ich schon Ausnahmen gesehen beim Sonderabfall. Aber hierzu habe ich keine konkrete Antwort.
Besten Dank.
Geschrieben von: Gerald
Re: leere Verpackung gekennzeichnet - 14.09.2022 10:55
Hallo,
Neue UN- Verpackungen, die sind leer, noch nie gebraucht. Dürfen daran UN-Nr und Gefahrzettel vorkommen, oder muss man diese entfernen oder überdecken.
Gemäß ADR darf nur UN-Nr und Gefahrzettel, wenn Gefahrgut sich in der Verpackung befindet. Unter Absatz 5.4.1.1.6 stehen Sondervorschriften ungereinigte Umschließungsmittel, dass trifft aber in Deinem Fall nicht zu.
In der RSEB 2021 steht unter der Ziffer 5-2: "...die zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichen und Bezettelungen tragen,
die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit....", tifft leider für Deinen Fall auch nicht zu.
Also dann sind UN-Nummer bzw. Gefahrzettel zu entfernen, bzw. zu überkleben. Jetzt kommt es natürlich auf die Menge an. Man könnte mit der zuständigen Behörde Kontakt aufnehmen, oder Du machst einen Eintrag im Beförderungspapier, das dies neue Verpackungen sind, denn bei Kiste (4G) welche vom Hersteller kommen, sind UN-Nummer und Gefahrzettel meistens schon aufgedruckt.
Geschrieben von: M.A.T.
Re: leere Verpackung gekennzeichnet - 14.09.2022 12:19
Hallo, vielleicht hilft Ihnen die Antwort von Gerald weiter oben in diesem Faden weiter.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: Wolfgang
Re: leere Verpackung gekennzeichnet - 14.09.2022 12:36
Hallo Gefahrgutgemeinde,
Grundlage für die Einhaltung von Gefahrgutvorschriften ist, dass Gefahrgut in den Umschließungen befördert wird oder wurde. Und dies trifft bei Verpackungen, in denen noch nie Gefahrgut war nicht zu. Also können nach meinem Rechtsverständnis für die Problematik der Beförderung von gekennzeichneten neuen leeren Gefahrgutverpackungen auch keine Gefahrgutvorschriften gelten bzw. zitiert werden.
Freundliche Grüße
Wolfgang
Geschrieben von: M.A.T.
Re: leere Verpackung gekennzeichnet - 14.09.2022 13:07
Hallo, Wolfgang, darin stimme ich Ihnen zu.
Was jedoch dann bleibt ist das Problem der Wahrnehmung auf der Straße, im Lager, an der Rampe etc. Um zu vermeiden, daß hier irrtümlich ein undeklarierter Transport ungereinigter Umschließungen mutmaßt wird wäre ein entsprechender Hinweis, wie von anderen angeregt, auch meiner Meinung nach sinnvoll.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: Wolfgang
Re: leere Verpackung gekennzeichnet - 14.09.2022 13:34
Hallo M.A.T.,
es ist doch klar, dass im Beispiel jeder Hinweis auf das "Nichtvorhandensein" von Gefahrgut für die Einsatzbehörden und auch Kontrollbehörden nützlich ist. Nur sollte ein Nichtgefahrgut nicht mit Gefahrgutvorschriften vermischt werden. Denn dies sorgt eher für Verirrung als Klarstellung. Forennutzer/innen, welche keine vertieften Gefahrgutkenntnisse haben, könnten doch beim Lesen mancher Posts tatsächlich denken, beim erwähnten Beförderungsvorgang wären Gefahrgutvorschriften zu beachten. Daher mein Hinweis.
Freundliche Grüße
Wolfgang
Geschrieben von: Gerald
Re: leere Verpackung gekennzeichnet - 14.09.2022 13:34
Hallo Wolfgang,
Und dies trifft bei Verpackungen, in denen noch nie Gefahrgut war nicht zu.
Da hast Du ja Recht, aber wenn eine Beförderungseinheit mit leeren neuen Verpackungen z.b. Kanister, Fässer o.ä. beladen ist, und es kommt zum Unfall, und die Verpackungen fallen raus, und dann kommt jemand, der sich vielleicht nicht so mit dem Gefahrgutrecht auskennt, dann möchte ich nicht wissen. Was da abgeht!!!
Dann ist es vielleicht doch besser ein Beförderungspapier dabei zu haben, noch besser auf der Ladefläche eine Information, dass es sich um neue leere Gefahrgutverpackungen handelt.
Ich kenne so manchen Ausbilder, welcher auf der Rückbank Muster von Verpackungen hatte, welche zwar abgedeckt waren aber während der Fahrt ist die Abdeckung verrutscht und zum Vorschein kam ein Verpackungsmuster eines "Typ A-Versandstücks", und als er von seiner Pause zurückkam, stand die Polizei schon da und hat gewartet.