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Limited Quantity

Geschrieben von: ElSpedo

Limited Quantity - 07.03.2019 12:10

Hallo zusammen,

bin seit Februar bei meinem neuen AG und hier läuft in Sachen ADR viel nach dem Schema "haben wir schon so gemacht". Bin aktuell dran hier etwas Licht ins dunkel zu bringen.

Folgender Fall: Rohware (Flüssigkeit in IBC) ist Gefahrgut Klasse 9. Wir produzieren Ware bei der Tücher mit dieser Ware getränkt werden. Bleibt für mich immer noch Gefahrgut, allerdings befinden wir uns in der VG 3 - somit 5kg pro Einheit maximal, dann LQ.
Erreichen wir nicht, unsere Behälter haben max 3-4 kg und auch nie mehr als 30kg in einem Karton.

Wie viel von dieser LQ Ware darf maximal auf einen LKW. Ich meine das die Höchstgrenze an LQ Ware pro LKW auf 8.000kg begrenzt ist, liege ich hier noch richtig?
Müssen die Paletten selbst auch noch mal mit dem LQ Piktogramm gekennzeichnet werden, oder reicht es wenn jeder Karton sichtbar so gekennzeichnet ist?

LG
Marco
Geschrieben von: aw_

Re: Limited Quantity - 07.03.2019 12:43

Moin Marco,
Was hast Du denn für eine UN-Nummer? UN3082? Das trifft für getränkte Tücher nicht mehr zu, weil das nicht mehr flüssig ist. GG ist es aber trotzdem noch, da hast Du Recht.
UN3175 wäre vlt. passender. Und hier ist 1L pro Innenverpackung die Grenze für LQ.

8 to Bruttomasse LQ im LKW bezieht sich auf das Placard welches dann am Fahrzeug anzubringen ist. Siehe 3.4.13 + 3.4.14
Die Paletten wären als Umverpackung zu markieren und auch mit dem LQ-Label.
gruss..aw
Geschrieben von: ElSpedo

Re: Limited Quantity - 07.03.2019 13:02

Moin,

die UN Nummer die angedacht ist ist die 1325. Hier hatte ich bei VG 3 - 5 kg ausgemacht pro Behälter.

Somit ab 8tonnen aufwärts mit LQ Placards ans Fahrzeug? Aber theoretisch laden dürfte er 24tons?
Geschrieben von: aw_

Re: Limited Quantity - 07.03.2019 13:23

Ursprünglich geschrieben von: ElSpedo
die UN Nummer die angedacht ist ist die 1325. Hier hatte ich bei VG 3 - 5 kg ausgemacht pro Behälter.

Hier können ja mal 'unsere' Chefklassifizierer draufgucken ;-) Bei dem Wort 'Organisch' bei Tüchern bin ich raus..

Antwort auf
Somit ab 8tonnen aufwärts mit LQ Placards ans Fahrzeug? Aber theoretisch laden dürfte er 24tons?

Jep!
Geschrieben von: ElSpedo

Re: Limited Quantity - 07.03.2019 14:03

Diese LQ Placards haben ja konventionelle Planen oder auch Kofferfahrzeuge sehr selten - müssen wir hier als Verlader auch welche zur Verfügung stellen?
Geschrieben von: aw_

Re: Limited Quantity - 07.03.2019 14:44

Nein, der Beförderer GGVSEB §19.
Hat sich aber bewährt doch mal ein paar bereitzuhalten, zur Not..
Geschrieben von: ElSpedo

Re: Limited Quantity - 07.03.2019 15:52

Muss ich ihm aber logischerweise in der Transportanmeldung mitteilen.....
Glaube solche LQ Placards für den LKW haben die aller aller wenigsten.

Die Auszeichnung jedes Karton reicht hier wirklich nicht? Ich muss wirklich, wie bei der ADR Tafel, das Fahrzeug genau so kennzeichnen?

Glaube ich habe noch nie einen LKW mit LQ Tafeln gesehn....
Geschrieben von: Gerald

Re: Limited Quantity - 07.03.2019 17:21

Hallo,

Antwort auf
Muss ich ihm aber logischerweise in der Transportanmeldung mitteilen.....


Ja, steht in Abschnitt 3.4.12: "Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den Beför­derer vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu ver­sendenden Güter informieren."

Antwort auf
noch nie einen LKW mit LQ Tafeln gesehn..


Sieh mal unter LKW mit LQ Tafel sechste Zeile, nur das Schild in der siebenden Zeile gibt es nicht mehr.
Geschrieben von: ElSpedo

Re: Limited Quantity - 08.03.2019 08:39

Habe gelesen Aufkleber wären zulässig.

Das heisst wir können bei Verladung dann diese Aufkleber (30x30cms) verwenden, alternativ Magnetische Tafeln.

Diese LQ Tafeln haben 99% der konventionellen Planen und Kofferfahrzeug nicht......
Geschrieben von: Gerald

Re: Limited Quantity - 08.03.2019 10:45

Hallo ElSpedo,

Antwort auf
Habe gelesen Aufkleber wären zulässig.


Im Prinzip hast Du recht, denn in Unterabschnitt 3.4.7.1 zweiter Satz steht nur "...lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung seiner Wirkung standhalten können."

Natürlich gibt es die LQ Tafel auch klappbar zum Anbringen.
Geschrieben von: ElSpedo

Re: Limited Quantity - 08.03.2019 10:48

Es wäre so schön wenn unsere Arbeit mit der reinen Anmeldung getan wäre,
ich behaupte aber das 99% der Unternehmer dann ohne LQ Tafel kommen.

Somit haben wir nur die Optionen - selbst den LKW auszeichnen mit Magnettafeln oder Aufklebern.
Oder auf Hängerzüge umsteigen statt Sattelzüge, da wir so ohne Auszeichnung 16tons Brutto verladen dürften.

Wie hoch sind bei der LQ Geschichte eigentlich die Strafen bei Verstoß?

Muss ich Papiertechnisch bei der Verladung von LQ als Versender etwas beachten ausser den Vermerk auf die Begrenzte Menge?
Geschrieben von: Gerald

Re: Limited Quantity - 08.03.2019 11:43

Hallo ElSpedo,

Antwort auf
Wie hoch sind bei der LQ Geschichte eigentlich die Strafen bei Verstoß?


Die Pflicht steht in der GGVSEB §19 Abschnitt 2 Ziffer 11. Damit gehst Du in die GGVSEB §37 Ordnungswidrigkeiten und findest es unter Ziffer 6 entgegen §19 Absatz 2 unter Buchstabe k) die Ordnungswidrigkeit. Mit diesen Ziffern gehst Du in die RSEB Anlage 7 und findest unter Lfd.Nr. 44 den Eintrag 500 €, aber Vorsicht die RSEB ist Ländersache und somit könnte es auch höher ausfallen und Verstoß nach Kategorie I.
Geschrieben von: M.A.T.

Re: Limited Quantity - 08.03.2019 11:59

Ursprünglich geschrieben von: Gerald
somit könnte es auch höher ausfallen und Verstoß nach Kategorie I.

Genau. Und falls das Verfahren - zB bei Widerspruch - vor Gericht geht, sind die Regelsätze der RSEB ohnehin Makulatur, denn für den Richter gilt der Rahmen nach OWiG.
M.A.T.
Geschrieben von: ElSpedo

Re: Limited Quantity - 11.03.2019 10:31

Frage noch zu den Papieren.

Ausser einem Formlosen vermerkt das es sich um begrenzte Menge handelt benötigt der Fahrer doch nichts?
Oder müssen wir hier volle Kapelle mitgeben (Beförderungspapier etc...)

Gruß
Marco
Geschrieben von: Stefan82

Re: Limited Quantity - 11.03.2019 11:59

und Bruttomasse.
Das ist alles.
Geschrieben von: ElSpedo

Re: Limited Quantity - 18.03.2019 15:58

Wir haben nun für unser neues Produkt das SDB.
Soweit alles ok UN 1325 VG3 , sprich LQ bis 5 kg.

Nun machen mich folgende Punkte stutzig:

14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code
Der Transport erfolgt ausschließlich in zugelassenen und geeigneten Verpackungen.
Sonstige einschlägige Angaben
Deutschland / Postversand: National: max. 1000 g je Innenverpackung / max. 4000 g je Versandstück;
International: verboten.

Fragen:
Benötigen wir bei LQ auch UN-zugelassene Verpackungen? Artikel ist in Kunstoffeimer
Postversand in DE maximal 1000g je Innenverpackung - Unser Artikel wird zu 100% über Paketdienste (DPD, DHL etc..) verschickt, heisst das wirklich maximal 1kg pro Innenverpackung?

Gruß
Marco
Geschrieben von: gefahrgutbaer

Re: Limited Quantity - 18.03.2019 16:28

Hi,

Ursprünglich geschrieben von: ElSpedo
Wir haben nun für unser neues Produkt das SDB.
14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code


bei der von Dir beschriebene Versandweise ist dieser Punkt für Dich irrelevant.
Hierbei handelt es sich um eine Beförderug in z. B. Schiffen in welchem das Produkt unverpackt befördert wird. Z. B. Tankschiff

Ursprünglich geschrieben von: ElSpedo
Fragen:
Benötigen wir bei LQ auch UN-zugelassene Verpackungen? Artikel ist in Kunstoffeimer
Postversand in DE maximal 1000g je Innenverpackung - Unser Artikel wird zu 100% über Paketdienste (DPD, DHL etc..) verschickt, heisst das wirklich maximal 1kg pro Innenverpackung?


Baumusterzugelassene, also UN-Verpackungen, sind im ADR nicht erforderlich
UN 1325 PG III ist mit 5 kg je Innenverpackung (Kunststoffeimer) und einem maximalen Bruttogewicht der Aussenverpackung von 30 kg möglich.
Einzig die Bauvorschriften für die jeweilig geplante Verpackung ist einzuhalten.
Im Fall z. B. einer Kiste aus Pappe (Karton) wäre das der Punkt 6.1.4.12 ADR

Anzuraten wäre aber eventuelle interne, restriktivere, Vorschriften der verschiedenen KEP-Dienste zu prüfen.

Gruß
Markus
Geschrieben von: Skypainter

Re: Limited Quantity - 19.03.2019 07:38

Ursprünglich geschrieben von: gefahrgutbaer
Hi,


Baumusterzugelassene, also UN-Verpackungen, sind im ADR nicht erforderlich



Diese Aussage würde ich so nicht stehen lassen shocked

Mit "Baumusterzugelassene, also UN-Verpackungen, sind gemäß ADR für LQ nicht erforderlich" könnte ich d'accord gehen.

So, jetzt mal den Klugscheissermodus wieder ausschalten

Gruß
Geschrieben von: DJSMP

Re: Limited Quantity - 19.03.2019 07:53

UN Verpackungen sind nicht erforderlich, wohl aber Verpackungen, die den Bauvorschriften im Teil 6 entsprechen. Bei Pappkisten bedeutet das z.B., dass der Cobb-Test bestanden sein muss. Auch für LQ darf man also nicht jede x-beliebige Pappschachtel einsetzen.
Geschrieben von: ElSpedo

Re: Limited Quantity - 19.03.2019 08:19

Das mit den Kartons prüfe ich - ist ja schon mal was, das der Eimer keine Zulassung benötigt.

Wie muss ich das hier deuten:

Postversand in DE maximal 1000g je Innenverpackung - Unser Artikel wird zu 100% über Paketdienste (DPD, DHL etc..) verschickt, heisst das wirklich maximal 1kg pro Innenverpackung?



---

Beim Paketdienst explizit anfragen?
Geschrieben von: ElSpedo

Re: Limited Quantity - 19.03.2019 09:13

Wo finde ich denn eigentlich den Passus das bei LQ die UN Verpackungen nicht vorgeschrieben sind?

In 6.1.1.1. sind ja die Ausschlussklausen, hier finde ich keine Stelle in der die LQ erwähnt wird.

Somit müssten wir doch für die Kunstoffeimer auch noch die 6.1.4.8 berücksichtigen, oder?
Geschrieben von: DJSMP

Re: Limited Quantity - 19.03.2019 09:18

Du musst zwei Dinge beachten: Einmal die "normalen LQ-Regeln" des ADR. Hier ist das Versandstück auf 30 kg brutto beschränkt und Spalte 7a der Tabelle A des ADR verrät dir, welche Menge eine Innenverpackung ("Eimer" / Dose?) haben darf. Hier wäre es wichtig, dass alle Mitarbeiter auch nach 1.3 ADR geschult sind!

Punkt 2 sind Abweichungen der Paketdienstleister. DHL beispielsweise schränkt teilweise Mengen nochmal ein. Näheres dazu findest du in den Gefahrgutregelungen der DHL. Wie das bei DPD aussieht, kann ich nicht einschätzen. Wie schon festgestellt, anfragen. Meines Wissens benötigst du einen speziellen Gefahrgutvertrag mit DPD.
Geschrieben von: DJSMP

Re: Limited Quantity - 19.03.2019 09:22

Ursprünglich geschrieben von: ElSpedo
Wo finde ich denn eigentlich den Passus das bei LQ die UN Verpackungen nicht vorgeschrieben sind?

In 6.1.1.1. sind ja die Ausschlussklausen, hier finde ich keine Stelle in der die LQ erwähnt wird.


In 3.4.1 ADR. Dort müssen die Bauvorschriften in 6.1.4, nicht aber die Prüfvorschriften in 6.1.5 eingehalten werden ("unterliegen keinen anderen Vorschriften des ADR/RID mit Ausnahme der entsprechenden Vorschriften von").
Geschrieben von: ElSpedo

Re: Limited Quantity - 19.03.2019 10:00

DPD grenzt nur nach LQ ein. Sprich sie fahren nur LQ. Weitere Eingrenzungen hat DPD nicht, mir macht nur diese aussage mit den 1000g bzw. ml etwas Angst.

Bezüglich der Verpackungen der Ware. Wo finde ich den Passus das keine UN-Verpackung nötig ist?
Geschrieben von: ElSpedo

Re: Limited Quantity - 19.03.2019 10:02

Ursprünglich geschrieben von: DJSMP
Ursprünglich geschrieben von: ElSpedo
Wo finde ich denn eigentlich den Passus das bei LQ die UN Verpackungen nicht vorgeschrieben sind?

In 6.1.1.1. sind ja die Ausschlussklausen, hier finde ich keine Stelle in der die LQ erwähnt wird.


In 3.4.1 ADR. Dort müssen die Bauvorschriften in 6.1.4, nicht aber die Prüfvorschriften in 6.1.5 eingehalten werden ("unterliegen keinen anderen Vorschriften des ADR/RID mit Ausnahme der entsprechenden Vorschriften von").


Alles klar - hab es gefunden, Danke.
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