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LQ-Ware in Schrumpffolie

Geschrieben von: fjoddel

LQ-Ware in Schrumpffolie - 15.04.2019 07:05

Hallo Kolleginnen / Kollegen,
bräuchte mal Eure Expertise zu einem sehr speziellen Thema, auf das es im ADR (2019) keinen eindeutigen Verweis gibt...zumindest kann ich nichts finden.

Wir beziehen Fremdware, welche wir ohne weiteres Umverpacken / Handhaben weiter verladen. Es handelt sich hierbei um als LQ verpackte Sprühdosen (UN 1950) in Trays mit Schrumpffolie. LQ-Kennzeichen sind außen drauf. Soweit alles gut.

Nur: Die Schrumpffolie ist nicht vollständig geschlossen, sondern hat an den Seiten größere Löcher. Unser Lieferant gibt mit Verweis auf 3.4.3 und 4.1.1.1 an, das wäre so ADR-konform.

Das mag ich kaum glauben, finde aber wie gesagt im ADR keinen eindeutigen Passus, der meine Einschätzung bestätigt bzw. wiederlegt

Könnt ihr helfen???

Vielen Dank !!!
FJ
Geschrieben von: M.A.T.

Re: LQ-Ware in Schrumpffolie - 15.04.2019 13:33

Hallo,
falls die Sendungen unbeschädigt ankommen war die Verpackung offensichtlich ausreichend. Das ADR gibt nur die allgemeine Eignung vor; die Einzelfallentscheidung muß der Anwender treffen, und das ist nun mal Ermessenssache anhand der konkreten Transportbelastungen. Eine lückenlose Umschrumpfung wird eben nicht gefordert, nur eine sichere.
Es gab auch mal eine Diskussion zur Dicke der Schrumpffolie.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: fjoddel

Re: LQ-Ware in Schrumpffolie - 16.04.2019 10:50

Vielen Dank M.A.T.,
so richtig zufriedenstellend finde ich die Aussage aber nicht. Demnach könnte es ja auch Ermessensache eine Kontrollierenden (Polizei/BAG) sein, ob hier etwas moniert wird oder nicht.

Sei's drum, wir haben zwischenzeitlich eine schriftliche Bestätigung unseres Lieferanten erhalten, dass die Art der Verpackung ADR-konform ist und werden uns im Bedarfsfall darauf beziehen.

Besten Dank noch mal.

FJ
Geschrieben von: Nico

Re: LQ-Ware in Schrumpffolie - 16.04.2019 11:50

Hallo,

eine Umverpackung muss ja keine vollständige Umschließung sein. Lt Definition ist eine Umverpackung ein Zusammenschluss mehrere versandfertiger Versandstücke zur leichteren Handhabung. MIr wäre auch noch nie eine Anzeige untergekommen wegen unzureichender Umverpackung. Solange alle Kennzeichen und Markierungen sichtbar oder wiedergeben sind gibt es da keinen Grund zur Beanstandung.

lg
Nico
Geschrieben von: fjoddel

Re: LQ-Ware in Schrumpffolie - 17.04.2019 06:07

Moin Nico,
danke für die Einschätzung, aber es handelt sich ja nicht um eine Umverpackung / Overpack in Sinne des ADR. Ein Overpack würde man erst erzeugen, wenn man einzelne LQ-Pakete weiter verpackt, um z. B. besser palettieren zu können.
Habe mal ein Foto eines ähnlichen Falles angehängt. Auch dies soll ein ADR-konformes LQ-Paket sein. LQ-Label sind hier allerdings noch nicht aufgebracht...kommt noch.

Macht Spaß mit "Leidensgenossen" zu fachsimpeln !!!

Gruß
FJ

Attached picture Bild .jpg
Geschrieben von: Nico

Re: LQ-Ware in Schrumpffolie - 17.04.2019 12:08

Hallo,

entschuldige, bei Schrumpffolie bin ich irgendwie automatisch von Umverpackung ausgegangen.
Bei dem Foto würde ich auch nicht an eine Außenverpackung denken...

In der 3.4.3 gibts nichts was dagegen spricht, aber in der 4.1.1.1.?

Gefährliche Güter müssen in Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, guter Qualität verpackt sein. Diese müssen ausreichend stark sein, dass sie den Stössen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten, einschliesslich des Umschlags zwischen Güterbeförderungseinheiten und zwischen Güterbeförderungseinheiten und Lager- häusern sowie jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung. Die Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, müssen so hergestellt und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungs bedingungen das Austreten des Inhalts aus der versandfertigen Verpackung, insbesondere infolge von Vib- ration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oder Druckänderung (z. B. hervorgerufen durch Höhenunter- schiede) vermieden wird. Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, müssen gemäss den vom Hersteller gelieferten Informationen verschlossen sein. Während der Beförderung dürfen an der Aussenseite von Verpackungen, Grosspackmitteln (IBC) und Grossverpackungen keine gefährlichen Rückstände anhaften. Diese Vorschriften gelten, wenn zutreffend, für neue, wiederverwende- te, rekonditionierte und wiederaufgearbeitete Verpackungen und für neue, wiederverwendete, reparierte oder wiederaufgearbeitete Grosspackmittel (IBC) sowie für neue, wiederverwendete oder wiederaufgearbeitete Grossverpackungen.

Die Schrumpffolie ist hier die Außenverpackung und die versandfertige Außenverpackung kann doch hier nicht den Austritt des Inhalts vermeiden, mit diesen Löchern auf der Seite.

lg
Nicole
Geschrieben von: fjoddel

Re: LQ-Ware in Schrumpffolie - 18.04.2019 11:13

Hallo Nicole,
besten Dank für dein Feedback.

4.1.1.1 bezieht sich nur auf die Verpackung selbst, also auf das Behältnis, in dem sich das eigentliche Gefahrgut befindet. 4.1.1.1 war auch mein erstes Argument, als ich unseren Lieferanten kontaktierte; hat aber (zu Recht) nicht "gefruchtet".

Mir scheint, dass es auch bei einem so umfangreichen Regelwerk wie dem ADR immer noch Grauzonen gibt. Kann ja auch ganz nützlich sein hier und da.;-)

Euch allen ein paar schöne Feiertage !!!
Geschrieben von: Phi_l

Re: LQ-Ware in Schrumpffolie - 18.04.2019 11:48

Hallo fjoddel,

ich sehe das etwas differenzierter und versuche mal meine Überlegungen darzulegen:

In 3.4.3 steht ja explizit, dass der Tray den Vorschriften 4.1.1.1, 4.1.1.2,... usw. entsprechen muss (... sind Trays [...] die den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1 [...] entsprechen, als Außenverpackung [...] zulässig.). Und da Außenverpackungen auch Verpackungen sind, gilt 4.1.1.1 usw. auch dafür (nicht nur für die Innenverpackungen, Behältnisse etc.).
Die Außenverpackung muss (meiner Ansicht nach) nicht unbedingt Flüssigkeitsdicht sein (das ist ein Karton ja auch nicht) und darf daher auch "Löcher" haben, in 4.1.1.5 wird ja gefordert, dass unter normalen Beförderungsbedingungen erst gar kein Inhalt aus der Innenverpackung in die Außenverpackung austreten darf. Weiter steht in 4.1.1.5 "Beim Austreten dürfen die schützenden Eigenschaften [...] der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden". Zwar halten sich diese schützenden Eigenschaften bei einem Tray mit Folie meiner Ansicht nach in engen Grenzen, daraus folgt für mich aber nicht automatisch, dass diese bei einem Austritt von Gefahrgut (auch aus der "Außenverpackung") zwingend geschwächt worden wären (da von Anfang an für diesen Fall nicht vorhanden)...

Ich bin gespannt welche Gedanken noch dazu geäußert werden, ich wünsche ebenfalls allen frohe Osterfeiertage!
Geschrieben von: Nico

Re: LQ-Ware in Schrumpffolie - 18.04.2019 14:21

Hallo fjoddel,

naja Verpackung heißt nicht Innenverpackung sondern Verpackung heißt für mich Verpackung. LQ muss immer in einer zusammengesetzten Verpackung verschickt werden. Innen- und Außenverpackung. 4.1.1.1 spricht nur von Verpackung, also wird alles eingeschlossen. "Die versandfertige Verpackung" muss den Vorgaben entsprechen und bei LQ ist die versandfertige Verpackung die Außenverpackung, da ja Einzelverpackungen nicht zulässig sind.
Somit muss sowohl Innen- als auch Außenverpackung stabil, stark und dicht sein. Die Folie hat Löcher, ist alles auf gar keinen Fall eine dichte Verpackung.
Der Absatz spricht meiner Meinung nach nur deswegen von Verpackung, da ja manche Gefahrgüter mehrteilige Verpackungen brauchen und bei manchen eine Einzelverpackung gestattet ist. Bei LQ aber ganz klar nicht.
Meiner Meinung keine (zu Recht) getroffene Argumentation des Versenders wink

So lasst sich halt alles leider immer wieder interpretieren und der eine ließt es so (weil es für ihn besser ist) und der andere liest es anders (weil es für ihn logischer ist)
Wir diskutieren schon den ganzen Tag über den Wortlaut der SV289, weil die sich auch auf 2 Arten lesen lässt.
Wo bliebe denn der Spass wenn alles so klar wäre wink

Schöne Feiertage!
Lg
Nico
Geschrieben von: Nico

Re: LQ-Ware in Schrumpffolie - 18.04.2019 14:22

Ursprünglich geschrieben von: Phi_l
4.1.1.5 "Beim Austreten dürfen die schützenden Eigenschaften [...] der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden". Zwar halten sich diese schützenden Eigenschaften bei einem Tray mit Folie meiner Ansicht nach in engen Grenzen, daraus folgt für mich aber nicht automatisch, dass diese bei einem Austritt von Gefahrgut (auch aus der "Außenverpackung") zwingend geschwächt worden wären (da von Anfang an für diesen Fall nicht vorhanden)...


Schöne Referenz! Wo sind denn die schützenden Eigenschaften bei einer Folierung mit Loch? grin
Geschrieben von: Phi_l

Re: LQ-Ware in Schrumpffolie - 23.04.2019 12:13

Hallo Nico,

die schützenden Eigenschaften der Folie beschränken sich aus meiner Sicht nur auf das Zusammenhalten aller Behältnisse auf dem Tray. Eine flüssigkeitsdichte Außenverpackung ist meines Wissens für diesen Fall nicht vorgeschrieben, auch ein Karton lässt flüssiges Gefahrgut (mehr oder weniger schnell) durch und Plastikflaschen mit flüssigem Gefahrgut sind in einem Karton als LQ ja auch zulässig, ohne dass diese noch einmal Flüssigkeitsdicht verpackt sind, oder? Schließlich muss die Verpackung ein Austreten nur unter "normalen Beförderungsbedingungen" verhindern.

Und im Wissen, dass ein Tray konstruktionsbedingt nicht die gleiche Sicherheit/Stabilität wie ein geschlossener Karton bietet, wurde das zulässige Bruttogewicht angepasst. Für mich ist hier nicht ersichtlich, wieso für flüssige Gefahrgüter PER SE eine "geschlossene" Folierung verwendet werden MÜSSTE. Lediglich für "Innenverpackungen, die bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können" werden noch einmal konkretere Vorschriften genannt...

LG Phil
Geschrieben von: WeissB

Re: LQ-Ware in Schrumpffolie - 25.04.2019 18:55

Ursprünglich geschrieben von: Phi_l
Hallo Nico,

die schützenden Eigenschaften der Folie beschränken sich aus meiner Sicht nur auf das Zusammenhalten aller Behältnisse auf dem Tray. Eine flüssigkeitsdichte Außenverpackung ist meines Wissens für diesen Fall nicht vorgeschrieben, auch ein Karton lässt flüssiges Gefahrgut (mehr oder weniger schnell) durch und Plastikflaschen mit flüssigem Gefahrgut sind in einem Karton als LQ ja auch zulässig, ohne dass diese noch einmal Flüssigkeitsdicht verpackt sind, oder? Schließlich muss die Verpackung ein Austreten nur unter "normalen Beförderungsbedingungen" verhindern.

Und im Wissen, dass ein Tray konstruktionsbedingt nicht die gleiche Sicherheit/Stabilität wie ein geschlossener Karton bietet, wurde das zulässige Bruttogewicht angepasst. Für mich ist hier nicht ersichtlich, wieso für flüssige Gefahrgüter PER SE eine "geschlossene" Folierung verwendet werden MÜSSTE. Lediglich für "Innenverpackungen, die bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können" werden noch einmal konkretere Vorschriften genannt...

LG Phil


Ich möchte noch eins hinzufügen. Am besten beantwortet das ADR selbst die Frage, da das Tray laut ADR 3.4.3 ausdrücklich nicht baumustergeprüft sein muss, 4.1.1.3 ist explizit ausgelassen.
D.h., dass Trays nur nach 4.1.1.1 von "guter Qualität" sein müssen, jedoch ohne genaue Vorschreibung der Beschaffenheit.
Geschrieben von: Nico

Re: LQ-Ware in Schrumpffolie - 26.04.2019 07:18

Hallo,

die Schrumpffolie ist nach 3.4.3 die Aussenverpackung. Und die Außenverpackung wird wie folgt definiert:
Aussenverpackung: Der äussere Schutz einer Kombinationsverpackung oder einer zusammengesetzten Verpackung, einschliesslich des saugfähigen Materials, des Polstermaterials und aller anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefässe oder Innenverpackungen zu umschliessen und zu schützen.

Also für mich bietet diese Außenverpackung keinen äusseren Schutz und umschließt auch nicht die Ware. Das zusammenhalten der Ware ist doch kein Schutz. Mir ist schon bewusst, dass die Verpackungen nicht flüssigkeitsdicht sein müssen, aber beim Auslaufen von geringen Mengen, bietet selbst ein Pappkarton ein wenig Schutz. Eine halbe Folierung hingegen überhaupt keinen Schutz.
Das ist doch der eigentliche Grundgedanke von LQ. Geringe Mengen an Gefahrgut die aufgrund der doppelten Verpackung nicht viel Schaden anrichten können. Ein 50L Fass Gefahrgut ist voll deklarierungspflichtig da bei einer Beschädigung 50L auslaufen, 10 x 5L Verpackungen, die dann auch noch auf 2 Versandstücke aufgeteilt werden müssen... da wird bei einer einfachen Beschädigung vielleicht 5-10 L auslaufen und daher keinen so großen Schaden anrichtigen.... das das praktisch gesehen auch anders sein kann, steht ausser Frage, aber das ist der Gedanken der hinter LQ steht. Und diese Folierung bietet einfach nicht diesen doppelten Schutz.

Das sie nicht bauartgeprüft sein muss ist klar, aber außreichend gute Qualität muss sie haben und wo hat denn eine Schrumpffolie mit Löchern eine gute Qualität?

Ich wünsche ein schönes Wochenende!
lg aus dem sonnigen Wien
Nico
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