Geschrieben von: Claudi
UN3536 LITHIUMBATTERIEN... EINGEBAUT - 06.05.2019 12:41
Hallo zusammen,
ich habe ein Fahrzeug, welches an einem Einsatzort als mobile Stromversorgung dienen soll. Für kleinere Strommengen hat es Solarzellen, die im Fahrzeug eingebaute Li-Ionen-Batterien speisen (dienen nicht zur Stromversorgung von irgendetwas während der Fahrt).
Aus meiner Sicht ist das Fahrzeug dann eine UN3536 oder?
Es befindet sich auch noch eine UN 3529 VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS (Stromerzeuger mit Gas als Brennstoff) in Übereinstimmung mit SV 363 auf dem Fahrzeug. Spricht da etwas dagegen?
Für UN3536 gilt ja die SV 389: Einsatzzweck, Befestigung, Kennzeichnung - klar.
Wird ein Beförderungspapier benötigt? - Ich denke schon - ich wüsste nicht, warum man davon befreit wäre.
Handelt es sich um einen kennzeichnungspflichtigen Transport? - Ich denke nein, da keine Bef.kat. zugeordnet ist (oder ergibt sich daraus, dass 1.1.3.6 ADR generell nicht angewendet werden kann?).
Habe ich da nen Denkfehler?
Die für ADR ungewöhnliche Kennzeichnung soll sich wohl 2021 ändern? Gibt es dann Placards auf beiden Längsseiten und hinten, orangefarbene WT vorn und hinten oder noch WT mit Nummern? Das ist doch alles nicht zu Ende gedacht...
ich habe ein Fahrzeug, welches an einem Einsatzort als mobile Stromversorgung dienen soll. Für kleinere Strommengen hat es Solarzellen, die im Fahrzeug eingebaute Li-Ionen-Batterien speisen (dienen nicht zur Stromversorgung von irgendetwas während der Fahrt).
Aus meiner Sicht ist das Fahrzeug dann eine UN3536 oder?
Es befindet sich auch noch eine UN 3529 VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS (Stromerzeuger mit Gas als Brennstoff) in Übereinstimmung mit SV 363 auf dem Fahrzeug. Spricht da etwas dagegen?
Für UN3536 gilt ja die SV 389: Einsatzzweck, Befestigung, Kennzeichnung - klar.
Wird ein Beförderungspapier benötigt? - Ich denke schon - ich wüsste nicht, warum man davon befreit wäre.
Handelt es sich um einen kennzeichnungspflichtigen Transport? - Ich denke nein, da keine Bef.kat. zugeordnet ist (oder ergibt sich daraus, dass 1.1.3.6 ADR generell nicht angewendet werden kann?).
Habe ich da nen Denkfehler?
Die für ADR ungewöhnliche Kennzeichnung soll sich wohl 2021 ändern? Gibt es dann Placards auf beiden Längsseiten und hinten, orangefarbene WT vorn und hinten oder noch WT mit Nummern? Das ist doch alles nicht zu Ende gedacht...