Hallo Herr Winklhofer,
Sie haben ja vollkommen Recht, nur wird damit das Problem
nicht gelöst! Ich hatte versucht in meinem Beitrag eine Lösung aufzuzeigen.
Bei den meisten geforderten Prüfungen gibt es im ADR eine Möglichkeit
Verspäteter Prüfungszuführung), wie z.b. unter Absatz 4.3.2.4.4:
"Ungereinigte leere festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, ..."Bei der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Abschnitt 9.1.3 leider
NICHT. Klar steht in Unterabschnitt 9.1.3.4,
"Wird jedoch die technische Untersuchung innerhalb eines Monats vor oder eines Monats nach diesem Tag durchgeführt, ...". Hier hätte ich also einen Puffer von einem Monat.
Das mit der RSEB ist so eine Sache, da die
Einführung in den Ländern uns aufzeigt, das nicht alle Bundesländer diese eingeführt haben.
In der RSEB steht unter Nummer 9-5.S, welche Sie in Ihrem Beitrag erwähnt haben, der Satz:
"Nur während der Karenzzeit von einem Monat dürfen die Fahrzeuge nach Ablauf der Gültigkeit der ADR-Zulassungsbescheinigung einer technischen Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR zugeführt werden."Interessant wird es jetzt im letzten Satz, wo steht:
" Ist diese Zeit abgelaufen, ist für das betreffende Fahrzeug eine neue ADR-Zulassungs-bescheinigung erforderlich."Das bedeutet für mich, dass ich dann eine neue ADR-Zulassungsbescheinigung mir ausstellen lassen muss. Aber, wie komme ich jetzt mit diesem ungereinigten leeren Tankfahrzeug zur Prüfstelle???
Und zu sagen, das Problem
leer, ungereinigt und nicht entgastes Tankfahrzeug mit abgelaufener Zulassungsbescheinigung kommt in der Praxis nicht vor, wie es Dan in seinem Beitrag geschrieben hat, will ich nicht sagen, denn da spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Es kann also immer mal vorkommen, und da müsste das ADR eine Lösung anbieten.
Aber wie gesagt, leider ist im ADR
nicht alles geregelt! Und in meinem Beitrag
Vorfall in einem Tanklager in BERLIN war ja die ADR-Zulassungsbescheinigung gültig, nur leider waren die Tankprüfungen abgelaufen. In Deutschland kann dies nicht passieren, denn das ist in der RSEB Anlage 16 Nummer 13 geregelt.
Ich hatte mich zwar an das BMVI mit dem Vorschlag gewandt, diesen Text ins ADR zu übernehmen, leider wurde das abgelehnt. Und so kann es immer mal wieder vorkommen, dass sich der Unfall von Berlin bei Fahrzeugen aus anderen ADR-Staaten wiederholen kann. Wenn der Befüller nicht die ADR-Zulassungsbescheinigung und das Tankschild prüft.