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StVO Zeichen 261 + LQ > 8 to

Geschrieben von: ARK

StVO Zeichen 261 + LQ > 8 to - 17.12.2019 15:47

Hallo zusammen,

Zeichen 261 der StVO (Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern) verbietet kennzeichnungspflichtigen Transporten die Durchfahrt.
Für Fahrzeuge mit LQ gilt ab 8 to eine "Kennzeichnungspflicht" mit der Tafel für begrenzte Mengen.
Gilt dann hier auch das Durchfahrtsverbot nach StVO Zeichen 261? Oder beschränkt sich dieses auf die kennzeichnungspflichtigen Transporte von nicht als LQ verpackten Gütern?

Bitte wenn möglich Fundstelle mit angeben.

mfg
ARK
Geschrieben von: Gerald

Re: StVO Zeichen 261 + LQ > 8 to - 17.12.2019 16:34

Hallo ARK,
Antwort auf
Oder beschränkt sich dieses auf die kennzeichnungspflichtigen Transporte von nicht als LQ verpackten Gütern?


Ja, es gilt nur für kennzeichnungspflichtige Transporte nach Kapitel 5.3!

In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung steht unter Zu Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern: "Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der Straße und Eisenbahn nach § 2 Nummer 9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) in Verbindung mit den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung auf der Straße (ADR) verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist. Die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern ist in Kapitel 5.3 zum ADR geregelt."
Geschrieben von: Jacob Madsen

Re: StVO Zeichen 261 + LQ > 8 to - 26.12.2019 15:54

Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Hallo ARK,
Antwort auf
Oder beschränkt sich dieses auf die kennzeichnungspflichtigen Transporte von nicht als LQ verpackten Gütern?


Ja, es gilt nur für kennzeichnungspflichtige Transporte nach Kapitel 5.3!


Die Antwort ist nicht vollständig richtig. Wenn sich die Frage auch auf die Durchfahrt von Tunneln bezieht, dann möchte ich auf 8.6.4 ADR hinweisen; dort heißt es im 1. Spiegelstrich:
Die Beschränkungen für die Durchfahrt von Tunneln gelten für:

– Beförderungseinheiten, für die gemäß Abschnitt 3.4.13 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.14 ein Kennzeichen vorgeschrieben ist, bei der Durchfahrt von Tunneln der Kategorie E.


Damit erstreckt sich das Verbot gem. VZ 261 StVO für Tunnelanlagen der Kat. E auch auf Beförderungseinheiten mit einer höchst­zulässigen Gesamtmasse über 12 Ton­nen, wenn die Bruttogesamtmasse der beförderten Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, 8 Tonnen überschreitet.
Geschrieben von: Gerald

Re: StVO Zeichen 261 + LQ > 8 to - 26.12.2019 16:16

Hallo Jacob,

die Ausgangsfrage von ARK war:
Antwort auf
Zeichen 261 der StVO (Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern) verbietet kennzeichnungspflichtigen Transporten die Durchfahrt.


Und das Verkehrszeichen 261 bezieht sich auf kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge, so wie ich auf die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung verwiesen habe und hier ist nur von Kapitel 5.3 die Rede.

Die Tunnelreglungen nach Abschnitt 1.9.5 bzw. Kapitel 8.6 (mit Verweis auf Unterabschnitt 8.6.3.3 mit Verweis auf Abschnitt 3.4.13 und 3.4.14) sind eine ganz andere Baustelle. Denn das Durchfahrverbot gilt nur für bestimmte gefährliche Güter, je nach Eintrag in Kapitel 3.2 Spalte 15 und der Bestimmung des restriktiven Tunnelbeschränkungscode durch den Kraftfahrer, entsprechend des Beförderungspapiers(e) für seine Beförderungseinheit.

Ist der Transport Kennzeichnungspflichtig dann greift das Verkehrszeichen 261, bei Unterliegung nach ADR Abschnitt 1.9.5 bzw. Kapitel 8.6 dann das Verkehrszeichen mit dem Zusatzzeichen "Tunnelkategorie B, oder C, oder D, oder E!!
Geschrieben von: Jacob Madsen

Re: StVO Zeichen 261 + LQ > 8 to - 26.12.2019 18:04

Hallo Gerald,

so anders ist die Baustelle nicht. Denn schließlich steht das VZ 261 StVO auch an Tunnelanlagen; mit dem Zusatzzeichen der jeweiligen Kategorie.
Bei Tunneln der Kat. E ist halt bei LQ>8t das VZ 261 zu beachten.
Geschrieben von: Winklhofer

Re: StVO Zeichen 261 + LQ > 8 to - 17.01.2020 16:35

Servus Herr Madsen,

da kann ich leider nicht mitgehen. Die VwV zur StVO beziehen in der Kommentierung des Zeichen 261 eindeutig auf 5.3 ADR. Die Kennzeichnung von Beförderungseinheiten mit begrenzten (> 8 t) finden sich in 3.4.13 ADR. Sicherlich ist das auch eine Kennzeichnung, aber nicht diese, die die StVO meint. Wenn dem so wäre, dann dürften Sie auch nicht mit einer Beförderungseinheit, die im Zulauf zum Seehafen bereits nach IMDG-Code mit Placards gekennzeichnet ist, aber wegen der Nutzung von 1.1.3.6 ADR keine orangefarbenen Tafeln erforderlich sind, auch nicht durchfahren.
Besten Gruß aus Ulm
Alfred Winklhofer
Geschrieben von: GG-Schorsch

Re: StVO Zeichen 261 + LQ > 8 to - 09.02.2021 18:35

Aus aktuellem Anlass aufgrund der Witterungslage. Paragraph 2 Absatz 3a StVO (Schlechtwetterregel) gilt demzufolge nicht für kennzeichnungspflichtige LQ Transporte >8t .
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