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UN 2796 - Schwefelsäure

Geschrieben von: Anonym

UN 2796 - Schwefelsäure - 04.11.2004 21:46

Guten Abend zusammen,



an mich wurde die Aufgabe des Gefahrgut übergeben. Am Donnerstag letzter Woche nahm ich an einem ADR Seminar teil und habe mich ab da mit unseren Produkten befasst.

Eines unserer Artikel ist Schwefelsäure, UN 2796. 4 Kunststofflaschen a 0.5 Liter in einem Karton verpackt = eine Verkaufseinheit.

Bei diesem Produkt tun sich nun Fragen für mich auf:

Laut ADR 2005, Begrenzte Mengen (3.4.6) LQ 22 = 1 Liter je Innenvepackung und je Versandstück (siehe Unterabschnitt 3.4.1.3 / 3.4.1.2) 30 kg Bruttomasse max..

Für mich heißt das, dass das Versandstück mit max. 30 kg dieses Artikels bestückt werden darf.

Liege ich bis dahin richtig?

Nun steht in dem Sicherheitsdatenblatt des Herrstellers, dass je Versandstück max. 4 Liter verpackt werden dürfen.

Das wären 2 Kartons a 4 Flaschen = 4 Liter = 5,6 kg plus Verpackung = ~6 kg

Woran muss ich mich richten?

Ich hoffe Sie können mir helfen!



Viele Grüße

Andreas Purcz

Geschrieben von: Wilhelm Kassing

Re: UN 2796 - Schwefelsäure - 05.11.2004 06:17

Guten Morgen Andreas,
nach ADR 2005 sieht das wie folgt aus:
LQ 22 = max 1L netto je Innenverpackung = Kunststofflasche und max 30 kg je Versandstück ( ab 01.01.20055 !!) bis hierher liegen Sie völlig richtig.
Maßgebend für die Beförderung ist das ADR.
Ich nehme an, das Sicherheitsdatenblatt ist Stand ADR 2003 (LQ 22 = max 1L netto Innenververpackung max 4 L/kg brutto je Versandstück).

Zur Zeit machen Sie alles richtig mit der zusammengesetzten Verpackung 4 x 0,5 L (Es dürften sogar 8 Flaschen sein) in einer Kiste.

Aber ab 2005 haben Sie, was die Gesamtmenge pro Versandstück angeht, andere Möglichkeiten (max 1 L Flaschen bis max 30 kg in einer zusammengesetzten Verpackung).

Richtige Kennzeichnung setze ich voraus.

Grüsse aus Wadern

W. Kassing
Geschrieben von: Anonym

Re: UN 2796 - Schwefelsäure - 05.11.2004 06:36

Guten Morgen Herr Kassing,

vielen Dank für Ihre aufschlussreiche Antwort. Nun ist für mich etwas mehr Licht in den ganzen Gesetzen des ADR.

Gruß
Andreas Purcz
Geschrieben von: Winklhofer

Re: UN 2796 - Schwefelsäure - 05.11.2004 13:51

Sehr geehrte Kollegen,
ich möchte die Aussagen noch ergänzend klarstellen. Nach dem ADR 2005 darf im Beispielfall die höchstzulässige Bruttomasse der zusammengesetzten Verpackung 30 kg (also Gewicht des Stoffes + Gewicht der Innenverpackung + Gewicht der Außenverpackung) nicht überschreiten (neuer Unterabschnitt 3.4.1.2 ADR).
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