Geschrieben von: tree787
Beförderung von Desinfektionsmittel - Duldung - 03.04.2020 07:30
Ich möchte auf folgende Seite hinweisen, welche u.a. die Duldung von Verstößen gegen das ADR im Zusammenhang mit der Beförderung von Desinfektionsmittel beschreibt.
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/Corona/covid-19-befoerderung-gefahrgut.html
Geschrieben von: ADRlasse
Re: Beförderung von Desinfektionsmittel - Duldung - 07.04.2020 13:12
Hallo tree787,
heißt das, ich kann meine kleinen Fläschchen an hergestellten Hand-Desinfektionsmittel (250ml) einfach in eine offene Kiste Stellen, brutto >30 Kg, und versenden? Also ohne Aussenverpackung inkl. Bezettelung? Fläschchen sind natürlich nach CLP gekennzeichnet und die Fläschchen sind transportsicher in der Kiste plaziert. Und vorrausgesetzt, die Spedition macht das mit.
VG
ADRlasse
Geschrieben von: Gerald
Re: Beförderung von Desinfektionsmittel - Duldung - 07.04.2020 13:32
Hallo ADRlasse,
ich kann meine kleinen Fläschchen an hergestellten Hand-Desinfektionsmittel (250ml) einfach in eine offene Kiste Stellen, brutto >30 Kg, und versenden?
Wenn Du die Duldungsreglung im Zusammenhang mit der Menge, die je Beförderungseinheit ("1000 Punkte Regelung" nach 1.1.3.6 ADR) befördert wird meinst, dann
ja.Sieh mal unter
Duldungsreglung Desinfektionsmittel nach, da findest Du eine Datei, welche Dir aufzeigt was einzuhalten ist und was nicht.
Geschrieben von: ADRlasse
Re: Beförderung von Desinfektionsmittel - Duldung - 07.04.2020 13:59
Hallo Gerald,
ich hatte mich ehr auf die Versandregeln nach 3.4 ADR bezogen. Die Duldung (Pkt 4) würde ja die Vorgaben zumindest hinsichtlich Aussenverpackung, Bezettelung und max. Bruttogewicht aushebeln, wenn ich es richtig lese.
VG
ADRlasse
Geschrieben von: Gerald
Re: Beförderung von Desinfektionsmittel - Duldung - 07.04.2020 15:49
Hallo ADRlasse,
ich hatte mich ehr auf die Versandregeln nach 3.4 ADR bezogen.
Davon steht aber
nichts in der Duldungsreglung, die bezieht sich gemäß der Überschrift nur auf
"der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR befördert werden".
Die Duldung (Pkt 4) würde ja die Vorgaben zumindest hinsichtlich Aussenverpackung, Bezettelung und max. Bruttogewicht aushebeln,
Also, wie Du hier auf
Kapitel 3.4 kommst ist mir schleierhaft! Da steht doch
nur:
Die nach Gefahrstoffrecht gekennzeichneten Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen werden ohne ihre Außenverpackung befördert und das Versandstück ist nicht nach Kapitel 5.2 ADR gekennzeichnet und bezettelt.
Geschrieben von: ADRlasse
Re: Beförderung von Desinfektionsmittel - Duldung - 08.04.2020 05:21
Hallo Gerald,
du hast recht. Durch die Überschrift/Einleitung ist die Duldungsregel klar eingegrenzt auf 1.1.3.6 ADR. Auf die 3.4 ADR kam ich durch die Schlagwörter Innenverpackung/zusammengesetzte Verpackung/Aussenverpackung.
Danke für deinen Hinweis.
VG
ADRlasse
Geschrieben von: cmkurier
Re: Beförderung von Desinfektionsmittel - Duldung - 15.04.2020 10:17
Hallo,
noch eine kleine Anmerkung von mir:
Desinfektionsmittel werden in Nicht-Corona-Zeiten oft nach Kap. 3.4 befördert. Derzeit ist es aber so, dass vor allem Händedesinfektionsmittel "rationiert" vertrieben und ausgeliefert werden. Dabei werden aus einem Versandstück das 3.4 konform ist, einzelne Behälter entnommen und versendet. Damit wären, zumindest bei kleineren Gesamtmengen, die Bestimmungen des 1.1.3.6 einzuhalten. Außerdem sind derzeit vermehrt Kanister mit 5 Liter im Einsatz, bei denen normalerweise 1.1.3.6 angewendet werden müsste.
Diese Beförderungen werden jetzt durch die Duldungsregelung erleichtert. Dies war eine sehr wichtige Entscheidung, da die an der Beförderung Beteiligten normalerweise nicht auf Beförderungen nach 1.1.3.6 eingestellt sind, sondern eben nur auf den Standardversand nach Kap. 3.4.
Insofern stellt dieser Duldungsbeschluss eine schnelle Belieferung der Anwender mit dringend benötigten Desinfektionsmitteln sicher.