Wenn wir mal in die RSEB schauen:
Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389
3-5
Die nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389 letzter Satz vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln sind im europäischen Landverkehr nach ADR/RID/ADN ohne Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und ohne UN-Nummer zulässig. Die Anbringung dieser Tafeln ist an den beiden Längsseiten der Güterbeförderungseinheit mit Lithiumbatterien ausreichend. Falls die Güterbeförderungseinheit mit eingebauten Lithiumbatterien ein Container ist, müssen die Tafeln nicht am Fahrzeug angebracht sein, das Anbringen am Container ist ausreichend.
Hervorhebung von mir. Dieses "Falls" lässt darauf schließen, dass es also auch sein kann, dass die Güterbeförderungseinheit kein Container ist - zumindest im Geltungsbereich der RSEB...
In irgendeiner Form müssen die Batterien geschützt sein, entsprechende Vorgaben sind in der SV389 enthalten - aber ob drum herum nun ein Container im Sinne des CSC oder eine andere Art Aufbau besteht, ist doch nicht alleinig entscheidend, denn in Kombination aus "Güterbeförerungseinheit", Innenaufbau, ggf. Schränken, Gestellen etc. muss die Anforderungen der SV389 erfüllen.
Dabei frage ich mich: was ist mit Li-Batterien, die allein/neuwertig aufgrund des stoßfesten Gehäuses unverpackt als UN3480 befördert werden dürfen. Sind diese dann schon aus sich selbst heraus für die SV389 geschützt genug + ggf. zusätzlicher Schutz der elektrischen Leistungen, Anschlüsse etc.?
Es gibt da wirklich sehr spannende Sachen:
Powerbank mit Rädern für Parties etc.Die Variante Mini dürfte eine UN3480 sein.
Die Variante Velo ebenfalls, jedenfalls keine UN3171, da das Fahrrad nicht durch die Batterie engetrieben wird.
In Deutschland gefahrgutrechtlich nicht relevant, wenn ich die Mini ziehe/schiebe oder mit der Velo-Variante fahre.
Auf Fahrzeugen als Ladung UN3480.
Aber die Version XL ist ein Anhänger... eine UN3480 (wobei die Batterien da drauf nicht klassisch verpackt sind sondern (hoffentlich sicher) verbaut/ angeschlossen sind. UN3171 entfällt, da der Anhänger nicht selbstfahrend ist, die Batterien nicht zum Antrieb dienen.
UN3480 als Ladung auf Anhänger wird wohl nicht klappen, da ich Zweifel habe, dass die P903 erfüllt ist: haben die Batterien jede >12 kg brutto + stoßfestes Gehäuse, ist der Anhänger dann eine Schutzumschließung/ Handhabungseinrichtung? Kurzschlussschutz?
Der ganze Anhänger eine UN3480? Erscheint mir auch seltsam, weil man dann das Gefahrgut nicht auf einer Ladefläche befördern sondern hinter sich her ziehen würde (als ob man Räder an einen IBC bauen würde, von der Zulassung für den Straßenverkehr mal ganz angesehen).
Also UN3536?
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Batterieanhänger zur Stromversorgung während der FahrtAls Ladung z. B. bei Auslieferung UN3480 aber im Betrieb? Antriebsbatterie, aber außerhalb des Fahrzeuges? Bei UN3171 heißt es in der SV388 "in einem Fahrzeug eingebaute Lithiumbatterien". Und ein Fahrzeug im Sinne der SV 388 (!!) ist ein Anhänger nicht, da nicht selbstfahrend.