Geschrieben von: Denys
Unterweisung nach 1.3 ADR: beauftragte Person(en) - 15.06.2020 13:29
Hallo zusammen,
zwei kurze Fragen an die langjährigen Experten:
1. Sollte die Geschäftsführung eine beauftragte Person schriftlich benennen, ist die Geschäftsführung bei Euren Unterweisungen trotzdem mit dabei? Verantwortlich ist die Geschäftsführung ja zwar immer noch, sein Aufgabengebiet tangiert den Gefahrgutbereich aber oft gar nicht.
2. Inwieweit unterscheidet sich bei Euch der Unterweisungspart für die beauftragten Personen? Schlussendlich lässt sich über OwiG und daraus resultierenden Verantwortung sowie über die Stichwörter "Fahrlässigkeit" und "Vorsatz" nicht stundenlang reden...
Danke im Voraus für Eure Antworten.
zwei kurze Fragen an die langjährigen Experten:
1. Sollte die Geschäftsführung eine beauftragte Person schriftlich benennen, ist die Geschäftsführung bei Euren Unterweisungen trotzdem mit dabei? Verantwortlich ist die Geschäftsführung ja zwar immer noch, sein Aufgabengebiet tangiert den Gefahrgutbereich aber oft gar nicht.
2. Inwieweit unterscheidet sich bei Euch der Unterweisungspart für die beauftragten Personen? Schlussendlich lässt sich über OwiG und daraus resultierenden Verantwortung sowie über die Stichwörter "Fahrlässigkeit" und "Vorsatz" nicht stundenlang reden...
Danke im Voraus für Eure Antworten.