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Unterabschnitt 1.1.4.2.1 ADR

Geschrieben von: A3A

Unterabschnitt 1.1.4.2.1 ADR - 22.06.2020 05:40

Hallo zusammen,

kann mir jemand von euch den Unterabschnitt 1.1.4.2.1 ADR verständlich und unkompliziert erklären?

Danke

Grüße
A3A
Geschrieben von: Michael

Re: Unterabschnitt 1.1.4.2.1 ADR - 22.06.2020 05:57

Das ganze gilt für Versandstücke oder Einheiten, die als Vor- oder Nachlauf zu einem Luft- oder Seetransport auf der Straße unterwegs sind.

Versandstücke:
Wenn ein Versandstück für See- oder Luftfracht belabelt und markiert ist muss es nicht gem. ADR-Regelungen bezettelt oder markiert sein. (z.B. ist bei einer Luftfrachtsendung dann das Luftfracht-LQ-Label gestattet).

Einheiten:
Sind die Plaquards auf allen 4 Seiten eines Containers oder eines Trailers, so ist das auf der Strasse als Vor- oder Nachlauf erlaubt. Nach ADR wäre es z.B. ein Hinweis für einen Tank, aber einTrailer mit Fässern brennbarer Flüssigkeiten hätte dann auch das Kl. 3 - Label auf allen 4 Seiten. Man könnte wohl auch die orangefarbene Tafel weg lasse, das würde ich aber nicht empfehlen.
Durch diesen Absatz ermöglicht man die korrekte Kennzeichnung durch den Absender, auch wenn noch ein Straßentransport vor dem eigentlichen Hauptlauf (oder danach) liegt.

Der Hinweis nach ADR 1.1.4.2.1 muss aber auch in den Transportpapieren gegeben sein (z.B. als zusätzliche Information auf einer Kopie der IMO (evtl. den Tunnelcode nicht vergessen noch einzutragen!).

Natürlich darf ich etwas nicht ungekennzeichnet auf der Strasse transportieren, weil es gem. IMO- oder ICAO-Vorschrift kein Gefahrgut wäre, wenn es gem. ADR eine Kennzeichnung benötigt. Dann muss gem. ADR gekennzeichnet werden.

Ist das verständlich genug?
Geschrieben von: A3A

Re: Unterabschnitt 1.1.4.2.1 ADR - 25.06.2020 05:42

Hallo Michael,

danke. Ja schon verstanden.
Wie ist es dann zum Beispiel, wenn der Transport auf der Strasse bleibt. Also es kommt zu keinem wechsel auf See oder Luft?
Welcher Unterabschnitt muss dann auf dem Beförderungspapier angegeben werden?

Gruß
Alex
Geschrieben von: Skypainter

Re: Unterabschnitt 1.1.4.2.1 ADR - 25.06.2020 06:06

Hallo Alex,

da muss kein Unterabschnitt angegeben werden, sondern alles muss korrekt nach ADR belabelt und beschriftet sein.

That's all
Geschrieben von: A3A

Re: Unterabschnitt 1.1.4.2.1 ADR - 25.06.2020 06:20

Hallo Skypainter,

das bedeutet, hier würde es ausreichen, wenn einfach unten folgender Satz stehen würde?
"Gefärhliche Güter in begrenzten Mengen _____ KG Brutto"

Gruß
Alex
Geschrieben von: Skypainter

Re: Unterabschnitt 1.1.4.2.1 ADR - 25.06.2020 07:19

Hallo Alex,

genauso ist es. (gemäß ADR, GGVSEB)

Jetzt kommt aber wieder die Haarspalterei: Laut ADR 3.4.1 gilt:

.......
In derartigen begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften des ADR mit Ausnahme der entsprechenden Vorschriften von:
a) Teil 1 Kapitel 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.8 und 1.9,
b) Teil 2,
c) Teil 3 Kapitel 3.1, 3.2 und 3.3 (mit Ausnahme der Sondervorschriften 61, 178, 181, 220, 274, 625, 633 und 650 e)),
d) Teil 4 Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8,
e) Teil 5 Unterabschnitte 5.1.2.1 a) (i) und b), 5.1.2.2, 5.1.2.3 und 5.2.1.10 sowie Abschnitt 5.4.2,
f) Teil 6 Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 sowie Unterabschnitte 6.2.5.1 und 6.2.6.1 bis 6.2.6.3,
g) Teil 7 Kapitel 7.1 sowie Abschnitte 7.2.1, 7.2.2, 7.5.1 (mit Ausnahme von Unterabschnitt 7.5.1.4), Un- terabschnitt 7.5.2.4, Abschnitte 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.9,
h) Unterabschnitt 8.6.3.3 und Abschnitt 8.6.4

Es sind per Definition (und da sind wir glaube ich alle einer Meinung) weiterhin gefährliche Güter, die nur ganz bestimmten Einzelvorschriften des ADR entsprechen müssen. Der Rest der Vorschriften muss nicht angewandt werden.

Aber da gibt es ja noch die ADSp der Spediteure. Und da steht:

3.2 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber rechtzeitig dem Spediteur in Textform die Menge, die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber die für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen und spätestens bei Übergabe des Gutes die erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

Erst im 2. Satz wird Bezug auf das GGBefG genommen. Was bedeutet das?

Auch Gefahrgut in begrenzten Mengen bleibt Gefahrgut. Und ob sich ein 1 Liter Behälter mit UN 1230 und daneben ein Behälter mit UN 1656 befindet, kann bei einem Unfall schon eine Rolle spielen. Jeder der beiden Gefahrstoffe kann separat easy gehandelt werden, zusammen kann es aber schon sehr gefährlich werden. Deshalb muss der Spediteur wissen, was er da befördert und wie er es u.U. zu laden hat. In der Realität wird da zwar wenig Rücksicht genommen, aber man darf von einer heilen Welt, wo sich jeder an Vorschriften hält, träumen.....

Ich empfehle grundsätzlich den Hinweis
z.B. 4 Versandstücke (UN 1230) als begrenzte Menge Brutto 40 kg.

Gruß
Skypainter
Geschrieben von: Michael

Re: Unterabschnitt 1.1.4.2.1 ADR - 25.06.2020 07:32

Also es irritiert mich ein wenig wie wir von 1.1.4.2.1. ADR auf begrenzte Menge kommen, das sind in der Regel 2 verschiedene Dinge.

Bitte nicht vergessen, dass dem Spediteur auf jeden Fall das Gewicht angemeldet werden sollte. Ein weiterer Grund für die Gewichtsangabe im Dokument ist die Frage, ob die Tafel gesetzt werden muss oder nicht. Im Zweifel muss der Fahrer der Rennleitung nachweisen können, warum er LQ geladen, aber die entsprechende Tafel nicht gesetzt hat...
Geschrieben von: A3A

Re: Unterabschnitt 1.1.4.2.1 ADR - 25.06.2020 11:03

Okay, auch das verstanden.
Ich würde diese Angaben so oder so immer informieren und aber auch dokumentieren bzw. noch von dem Fahrer zusätzlich unterschreiben lassen.
Mit dem einen Satz sind wir aus der Haftung eh nicht raus. Und klar, auch begrenzte Mengen sind weiterhin GGüter.

Mir war einfach nur wichtig, welcher Unterabschnitt im Beförderungspapier angegeben wird, wenn wir vorab wissen, dass es sich nur um Straßentransport handelt. Also kein Vorlauf usw.

Gruß
Geschrieben von: Denys

Re: Unterabschnitt 1.1.4.2.1 ADR - 26.06.2020 19:01

Ursprünglich geschrieben von: A3A

Mir war einfach nur wichtig, welcher Unterabschnitt im Beförderungspapier angegeben wird, wenn wir vorab wissen, dass es sich nur um Straßentransport handelt. Also kein Vorlauf usw.


Hallo A3A,

ich schließe mich Michael an: in der ursprünglichen Fragestellung ging es doch gar nicht um die begrenzten Mengen (Kap. 3.4 ADR) sondern um eine Beförderung in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt (1.1.4.2.1 ADR). Daher sollte man in diesem Sinne gar nicht auf begrenzte Mengen als Thema eingehen, sondern NUR darauf hinweisen, dass ERST wenn es sich um einen Transport nach 1.1.4.2.1 ADR handelt, dann ein Hinweis im Beförderungspapier gem. 5.4.1.1.7 ADR erfolgt.

Handelt es sich nur um einen Straßentransport und kennzeichnet man weder nach IMDG noch nach IATA DGR, sondern rein nach ADR-Vorschriften, ist kein besonderer Hinweis auf einen Abschnitt erforderlich.

Gruß
Geschrieben von: A3A

Re: Unterabschnitt 1.1.4.2.1 ADR - 01.07.2020 05:54

Hallo Denys,

Danke für die Erläuterung.

Und wie ist es, wenn ich zum Beispiel von vorne rein gar nicht weiß welcher Transport im Anschluss geplant ist?
Also zum Beispiel verschicken wir nach Bulgarien mit LKW, wissen aber nicht, ob es evt. weiterhin mit einem Frachter geflogen wird. Sollen wir dann den Unterabschnitt 1.1.4.2.1 ADR nehmen?

Gruß
Alex
Geschrieben von: Michael

Re: Unterabschnitt 1.1.4.2.1 ADR - 01.07.2020 06:48

Nur wenn die Sendung nach den ICAO-Vorgaben gepackt und vor allem belabelt wurde und diese Markierungen/Kennzeichnungen von denen des ADR abweichen.

Unter den genannten Bedingungen, müsste die Sendung ja erst einmal teuer nach ICAO Verpackt werden, auch wenn es nicht per Luftfracht weiter gehen sollte.

Im schlimmsten Fall möchten die Behörden den Transport per Luft/See aber auch nachgewiesen bekommen. In der Regel ergibt sich das aus den Frachtpapieren, indem als Empfänger/Absender entweder ein Schuppen/Hafenunternehmen/Flughafen stehen oder die tatsächlichen Absender/Empfänger zu/von denen verschifft/verflogen wurde/wird.

Als Beweis würde sicher auch das entsprechende IATA-DGR oder die IMO genügen.
Geschrieben von: DJSMP

Re: Unterabschnitt 1.1.4.2.1 ADR - 10.08.2020 07:33

Ursprünglich geschrieben von: A3A
Hallo Denys,

Danke für die Erläuterung.

Und wie ist es, wenn ich zum Beispiel von vorne rein gar nicht weiß welcher Transport im Anschluss geplant ist?
Also zum Beispiel verschicken wir nach Bulgarien mit LKW, wissen aber nicht, ob es evt. weiterhin mit einem Frachter geflogen wird. Sollen wir dann den Unterabschnitt 1.1.4.2.1 ADR nehmen?

Gruß
Alex


Das ist ein Szenario, welches nicht eintreffen darf. Ansonsten kann man ja seinen Versenderpflichten nach ICAO/IATA nicht nachkommen. Der/die Verkehrsträger müssen vor Beförderung feststehen.

Ein generelles Verpacken nach ICAO/IATA finde ich nicht zielführend. Es müssen ja auch die Abweichungen der Airlines vom Versender gechekt werden.
Geschrieben von: aw_

Re: Unterabschnitt 1.1.4.2.1 ADR - 13.08.2020 06:32

Ursprünglich geschrieben von: A3A
Und wie ist es, wenn ich zum Beispiel von vorne rein gar nicht weiß welcher Transport im Anschluss geplant ist?
Also zum Beispiel verschicken wir nach Bulgarien mit LKW, wissen aber nicht, ob es evt. weiterhin mit einem Frachter geflogen wird. Sollen wir dann den Unterabschnitt 1.1.4.2.1 ADR nehmen?


Moin,
dann geht das ganz normnal per ADR mit Empfänger in Bulgarien. Was der Empfänger damit nacht obliegt ihm: lagern, auspacken oder weiter versenden. Natürlich unter Einhaltung aller Vorschriften und Schulungsvoraussetzungen etc. da er dann Absender/Versender oder ggfs. AdA wird.
gruss..aw
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