Geschrieben von: Bruesewitz
Ereichterung 2.2.3.1.5 auch bei umweltgefährden? - 06.06.2002 05:57
Ein Stoff, mit der UN Nummer 1866 unterliegt unter den Kriterien gemäß 2.2.3.1.5 nicht dem ADR. Gilt dies auch, wenn gleichzeitig umweltgefährdende Eigenschaften vorliegen? In der Einleitung zur Beschreibung der Umweltgefahr (Klasse 9) steht, dass die umweltgefährdenden Stoffe nur dann der Klasse 9 zugeordnet werden, sofern nicht eine Zuordnung zu den anderen Klassen oder Eintragungen der Tabelle A (Kap.3.2) vorliegt. Und gerade diese Zuordnung zur Klasse 3 liegt ja vor. Folge: Völlige Freistellung vom ADR. Merkwürdig ist nur, dass ein Stoff, der umweltgefährdend und die physikalischen Kriterien unter 2.2.3.1.5 erfüllen würde, weiterhin Gefahrgut der Klasse 9 bleibt. Ein brennbarer flüssiger Stoff mit umweltgefährdenden Eigenschaften ist freigestellt, ein ausschließlich umweltgefährdender jedoch nicht.
Geschrieben von: Willi_Pape
Re: Ereichterung 2.2.3.1.5 auch bei umweltgefährden? - 06.06.2002 08:57
Hallo Herr Brüsewitz,
<br>wenn ihr Stoff mit der UN 1866 Harzlösung brennbar den Kriterien des Abschnittes 2.2.3.1.5. unterliegt, handelt es sich nicht um eine brennbare Flüssigkeit. Wenn diese Kriterien nämlich eingehalten werden, ist ihre Harzlösung nicht flüssig im Sinne des ADR. Ausserdem handelt es sich bei den Kriterien im Abschnitt 2.2.3.1.5. (irgendwie fand ich die Rn. besser) lediglich um die Einstufungskriterien der Klasse 3. Sie müßten nämlich meines Erachtens noch überprüfen, ob ihr Stoff nicht die Einstufungskriterien der Klasse 4.1 "brennbarer fester Stoff" erfüllt.
<br>Warum soll also ein Stoff, der nicht als brennbare Flüssigkeit und nicht als brennbarer fester Stoff gilt, nicht umweltgefährdend sein?
Geschrieben von: DFK
Re: Ereichterung 2.2.3.1.5 auch bei umweltgefährden? - 12.09.2002 07:32
Die Kriterien von 2.2.3.1.5 werden schon von vielen Kunstharzlacken, wie sie jeder Heimwerker kennt, erfüllt!
Es sind deshalb keine festen Stoffe (siehe 1.2.1: Fester Stoff und 2.3.4).