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ADR UN 3264 Auflagen

Geschrieben von: Capone

ADR UN 3264 Auflagen - 10.05.2021 09:50


Hallo,

ich habe folgende Frage. Wir transportieren in einem 1000 Liter Behälter Eisen II Chorid ( 30 ) %
UN Nr. 3264 BK 3. Das ergibt max. 1000 Punkte. Der Transport findet im öffentlichen Bereich zu eigenen außenliegenden Betriebstätten statt. Umkreis von ca. 30 km.
Gilt hierfür der vereinfachte Transport ? Was müssen wir hierfür nach ADR vorhalten und müssen die Fahrer eine Ausbildung gemäß ADR erhalten oder reicht eine interne Unterweisung durch die Sicherheitsfachkraft ?

Danke
Geschrieben von: Claudi

Re: ADR UN 3264 Auflagen - 10.05.2021 10:31

Hallo,

jeder, der mit Gefahrgut zu tun hat, muss nach 1.3 ADR unterwiesen sein.

Wenn ihr das Produkt selbst befördert (also nicht an eine Spedition/ ein Transportunternehmen übergebt "Dritte"), in Deutschland ansässig seid/ der Transport in Deutschland stattfindet, könnt ihr die GGAV Ausnahme 18 Nr. 2.1 nutzen und auf das Beförderungspapier verzichten:

https://www.elwis.de/DE/Untersuchun...nahmen/Ausnahme-18/Ausnahme-18-node.html

Weiterhin nötig:
-korrekter Zustand des IBC (Prüffrist, Kunststoff nicht älter als 5 Jahre etc.)
-IBC korrekt markieren und kennzeichnen nach ADR
-Ladungssicherung
-Fahrzeug mit 2kg-ABC-Feuerlöscher geprüft, verplombt
-Fahrer unterwiesen nach 1.3 ADR

Nicht erforderlich: ADR-Schein für Fahrer, orangefarbene Warntafeln, volle Gefahrgutausrüstung
Geschrieben von: Udo Freitag

Re: ADR UN 3264 Auflagen - 10.05.2021 11:44

Und keine schriftliche Weisung.

Gruß
Udo

Ist die Klassifizierung korrekt? Wie sieht es mit UN1773?
Geschrieben von: Capone

Re: ADR UN 3264 Auflagen - 10.05.2021 12:35

Im Sicherheitsdatenblatt steht UN 3264, wird dann wohl stimmen.
Geschrieben von: Capone

Re: ADR UN 3264 Auflagen - 10.05.2021 12:35

Danke
Geschrieben von: Bergmannsheil

Re: ADR UN 3264 Auflagen - 10.05.2021 12:37

Hallo,

UN 1773 Eisenchlorid, wasserfrei ist für den Feststoff, daher auch 5 kg bei 3.4 ADR.
Mit UN 3264 VG III als 30 %ige Lösung trifft es hier besser zu. Falls es nicht wegen der Konzentration bereits aus der Klassifizierung nach 2.2.8 herausfällt.
Geschrieben von: Capone

Re: ADR UN 3264 Auflagen - 11.05.2021 11:22

Hallo, mein Kollege stellt sich leider etwas schwerfällig an.

Er behauptet das die Handwerkerregelung nur 450 l zulässt, und dies nur für den Beförderungsschein gilt.
Weiterhin besteht er auf eine Ausbildung der Fahrer nach ADR. Und zusätzlich fordert er die Gefahrgutunterweisung
gemäß ADR durch einen gemäß ADR ausgebildete und zugelassene Person.

Mit welchen Argumenten kann ich ihn überzeugen, das dies ja nicht notwendig ist.


Es werden max. 1000 l des o.g. Stoffes transportiert von A nach B in Deutschland im Umkreis von 35 km.

er wird nur durch eigenes Personal und mit eigenem Fahrzeug in einem IPC Behälter transportiert.

Ort A und B gehören zu der eigenen Firma

Über eine gute Argumentation wäre ich dankbar.
Geschrieben von: Michael

Re: ADR UN 3264 Auflagen - 11.05.2021 11:42

Moin,

gar nicht, da er recht hat.

Wenn es unter der "Handwerker-Regelung" transportiert wird (ohne Papiere, ohne Schein, ohne Ausrüstung) sind die 450l max. ADR 1.1.3.1 c.)

Unter 1000Punkte muss dennoch ein korrektes Beförderungspapier mitgeführt werden, wobei dies mit der korrekten Menge des Inhaltes des IBCs ausgefüllt und den entsprechend ermittelten "Punkten" versehen sein muss.
Geschrieben von: Capone

Re: ADR UN 3264 Auflagen - 11.05.2021 12:05

???? Was benötigen wir nun ???????

Wir transportieren in einem 1000 Liter Behälter Eisen II Chorid ( 30 ) %
UN Nr. 3264 BK 3. Das ergibt max. 1000 Punkte. Der Transport findet im öffentlichen Bereich zu eigenen außenliegenden Betriebstätten statt. Umkreis von ca. 30 km.

? Ausbildung, Unterweisung nach ADR ( Kann dies unsere Sicherheitsfachkraft durchführen, oder muss dies zwingen bei einem dritten gemacht werden ? )
? Wir fahren nur diesen einen Stoff auf einem Anhänger im 1 m3 IPC Behälter , welche Bedingungen sind notwendig.

Danke
Geschrieben von: Michael

Re: ADR UN 3264 Auflagen - 11.05.2021 12:09

Werden die vollen IBC vom Hersteller empfangen oder werden die in den Betriebsstätten entnommenen Mengen an einer zentralen Stelle wieder "nachgefüllt"?

Wie viele von den IBC werden pro Jahr von der Firma verarbeitet?
Geschrieben von: Capone

Re: ADR UN 3264 Auflagen - 11.05.2021 12:32

Es befindet sich ein Behälter Größe 1 m3 auf einem Anhänger. Dieser wird an der Hauptbetriebsstelle befüllt.

Der volle Behälter wird zu einer Nebenbetriebstelle transportiert und dort wieder in einem Behälter vor Ort umgepumpt.

.
Geschrieben von: Michael

Re: ADR UN 3264 Auflagen - 11.05.2021 13:30

Wenn ich davon ausgehe, dass dieser IBC mehr als 50 mal im Jahr befüllt wird, dann braucht Ihr einen Gefahrgutbeauftragten.

Dieser kann sich der Fragestellung und einer für die Firma maßgeschneiderten Lösung annehmen.

Wie ich beschrieben habe, benötigt Ihr für den Transport ein Transportdokument. Der IBC wird in diesem Fall als Tank zweckentfremdet, was bedingt aber OK ist. Aber auch der IBC muss die Prüffristen einhalten und hat eine endliche Lebenszeit.

Bei der beschriebenen Verfahrensart nimmt der Betrieb verschiedene Rollen des Beteiligten lt. ADR und GGVSEB ein, so dass es reichlich Potential für Fehler und damit verbundene Ordnungswidrigkeiten gibt.
Geschrieben von: DJSMP

Re: ADR UN 3264 Auflagen - 11.05.2021 17:05

Ursprünglich geschrieben von: Capone
Es befindet sich ein Behälter Größe 1 m3 auf einem Anhänger. Dieser wird an der Hauptbetriebsstelle befüllt.

Der volle Behälter wird zu einer Nebenbetriebstelle transportiert und dort wieder in einem Behälter vor Ort umgepumpt.

.


Damit ist klar, dass die Erleichterung nach 1.1.3.1.c), was du unter "Handwerkerregel" dargestellt hast, NICHT zur Anwendung kommen darf. Im letzten Satz dieser Freistellung steht: "Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung". Für mich ist damit vollkommen klar, dass die Hauptbetriebsstelle hier eine Versorgung der Nebenbetriebsstelle vornimmt.

Somit wird das ein Regelversand von Gefahrgut, für den Claudi im zweiten Post schon alles Wesentliche zusammengefasst hat. Besonders möchte ich nochmal den Punkt Schulung aller Beteiligten nach 1.3 ADR hervorheben.

Falls wir von einem Großpackmittel (IBC) sprechen: Wenn Ihr bei jeder Beförderung genau die Punktlandung auf 1000 Gefahrpunkte hinbekommt und immer unter 1.1.3.6 befördert, dann müsste kein Gefahrgutbeauftragter (Gb) bestellt werden. Auf Grund der Tatsache, dass ohne eine solche Position im Unternehmen aber niemals die Gefahrgut-Betriebsorganisation, die Erstellung der Arbeitsanweisungen und Dokumente und wahrscheinlich auch die Schulung in Gang kommen, kann ich zur Bestellung eines Gb nur dringend raten.
Geschrieben von: Michael

Re: ADR UN 3264 Auflagen - 11.05.2021 18:17

Ursprünglich geschrieben von: DJSMP


Falls wir von einem Großpackmittel (IBC) sprechen: Wenn Ihr bei jeder Beförderung genau die Punktlandung auf 1000 Gefahrpunkte hinbekommt und immer unter 1.1.3.6 befördert, dann müsste kein Gefahrgutbeauftragter (Gb) bestellt werden.


Also wenn ich es recht verstanden habe, sind sie auch:

- Empfänger (wenn das UN 3264 irgendwie zum Hauptsitz kommt (ich nehme an auch in größerer Menge als IBC, würde ja sonst keinen Sinn machen)
- Verpacker/Befüller (wenn der IBC für den Transport abgefüllt wird
- Versender (daher müssen sie die Papiere erstellen)
- Frachtführer (und nur da wäre die Befreiung vom GB nach 1.1.3.6)
- ... (als Nebensitz)

Geschrieben von: Capone

Re: ADR UN 3264 Auflagen - 12.05.2021 06:04

Danke an allen, ( wenn man nicht jeden Tag hiermit zu tun hat, tue ich mich mit diesen Thema erstmal ein wenig schwer)

Daher nochmals zusammengefasst :

- Papiere ( Beförderungsschein, Sicherheitsdatenblatt, Nachweis der max. 1000 Punkte, Arbeitsanweisung ) ist erforderlich.

- Ernennung eines Gefahrgutbeauftragten für diesen Einzelfall ist nicht erforderlich.

-Unterweisung der Fahrer ist erforderlich ( Wer darf diese durchführen ? )

- Eine Ausbildung - bei der IHK, TÜV oder Fahrschule - (ADR Schein) - der Fahrer ist nicht erforderlich.

Die Punkte von Claudi :

-korrekter Zustand des IBC (Prüffrist, Kunststoff nicht älter als 5 Jahre etc.)
-IBC korrekt markieren und kennzeichnen nach ADR
-Ladungssicherung
-Fahrzeug mit 2kg-ABC-Feuerlöscher geprüft, verplombt

sind erforderlich.

Anmerkung : die 1000 Punkte werden nie überschritten.
Geschrieben von: DJSMP

Re: ADR UN 3264 Auflagen - 12.05.2021 06:29

Die Schulung nach 1.3 ADR betrifft, wie im vorherigen Beitrag erwähnt, nicht nur die Fahrer, sondern auch die Mitarbeiter der Hauptstelle, die die Absenderpflichten übernehmen (z.B. Ausstellung des Beförderungspapiers), Verpacker sind (also den IBC befüllen und kennzeichnen) und Verlader sind. Es braucht an der Beladestelle ein 4-Augen-Prinzip. Der Fahrer darf sich nicht selbst aufladen. Es muss zumindest noch einer "dabei stehen und kontrollieren".

An der Zweigstelle greifen dann, wie bereits erwähnt, auch die Empfänger noch ins Geschehen ein. Zudem übernehmen diese Mitarbeiter für den leeren ungereinigten Rücktransport wohl auch wieder die Pflichten des Verpackers (u.a. Verschlüsse dicht, Kennzeichnung OK,...) und des Verladers. Diese Mitarbeiter müssen ebenfalls nach 1.3 ADR geschult sein.

Die Qualifikation des Dozenten für Schulungen nach 1.3 ADR ist in Deutschland nicht vorgeschrieben. Allerdings muss der oder diejenige natürlich fachlich geeignet sein und Ahnung von der Materie haben.
Geschrieben von: Claudi

Re: ADR UN 3264 Auflagen - 13.05.2021 21:12

Antwort auf
Papiere ( Beförderungsschein, Sicherheitsdatenblatt, Nachweis der max. 1000 Punkte, Arbeitsanweisung ) ist erforderlich.


jein

GGAV Ausnahme 18 ermöglicht den Verzicht auf das Beförderungspapier, wenn max. 1000 Punkte und nicht an Dritte zum Transport übergeben
Dass es max. 1000 Punkte sind, muss man auch nicht schriftlich nachweisen, aber allgemein muss der Fahrer wissen, was er da fährt, wieviel er darf und einem Kontrolleur "GGAV Ausnahme 18" benennen.

Sicherheitsdatenblatt braucht man quasi nie beim Transport (außer mal beim Zoll), wieso wollen das immer alle mitschleppen? Das sind heutzutage gern mal 20+ Seiten...

Der Arbeitsschutz hat noch etwas dazu zu sagen: Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit inkl. des Gefahrstoffs, mit dem hier "gearbeitet" wird. Dazu braucht es auch das Sicherheitsdatenblatt, eine Betriebsanweisung, Kennzeichen/ Gefahrstoffetikett, Arbeitsanweisung ist immer gut - in der sollte man auch auf das Gefahrgut-Thema eingehen (wieviel max. --> 1000 Punkte, was ist das für Material, Verhalten bei Unfall etc.) --> Fachkraft für Arbeitssicherheit + Arbeitgeber-Aufgabe.
Geschrieben von: DJSMP

Re: ADR UN 3264 Auflagen - 18.05.2021 11:22

Wir sollten vielleicht erstmal Grund rein bringen und uns dann um die hohe Schule der Erleichterung Ausnahme 18 kümmern... ;-)
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