Geschrieben von: Kekzmonster
SV 190 / Definition "Unbeabsichtigtes Entleeren" - 05.08.2021 12:00
Guten Tag ihr Lieben,
ich brauche mal eure Hilfe. Leider habe ich dazu nichts in der SuFu gefunden.
Ich bin angehender Gefahrgutbeauftragter, habe die Prüfungsvorbereitung für Straße, Schiene, See schon gemacht und werde hoffentlich bald die Prüfung ablegen.
Ich bin im Moment am prüfen, ob wir eventuell mit ein paar Sachen nicht ins Gefahrgutrecht fallen und somit Pakete versenden können.
Ich habe kleine Druckgaspackungen mit der UN1950. Darin enthalten ist kein giftiger Stoff enthalten. Nur das Treibgas und Wasser. Enthalten sind 20 ml ( 40 ml wäre der komplette Fassungsraum ).
Nun geht es mir um die Sondervorschrift 190 welche besagt :
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
Den Fassungsraum mit 50ml überschreiten wir nicht.
Nun stellt sich mir die Frage, was ein Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren sind, bzw. wie genau die Definition ist. Ein Deckel drauf würde reichen, jedoch müssten wir diese nachkaufen.
Wir haben die Ware von unserem Lieferanten bekommen und jede Kartusche war mit Wellpappe umwickelt. Gilt dies dann schon als Schutz? Habe zum besseren Verständnis ein Foto angehängt.
Ich bedanke für eure Hilfe schonmal im Voraus !
Liebe Grüße
Julien aka Kekzmonster
ich brauche mal eure Hilfe. Leider habe ich dazu nichts in der SuFu gefunden.
Ich bin angehender Gefahrgutbeauftragter, habe die Prüfungsvorbereitung für Straße, Schiene, See schon gemacht und werde hoffentlich bald die Prüfung ablegen.
Ich bin im Moment am prüfen, ob wir eventuell mit ein paar Sachen nicht ins Gefahrgutrecht fallen und somit Pakete versenden können.
Ich habe kleine Druckgaspackungen mit der UN1950. Darin enthalten ist kein giftiger Stoff enthalten. Nur das Treibgas und Wasser. Enthalten sind 20 ml ( 40 ml wäre der komplette Fassungsraum ).
Nun geht es mir um die Sondervorschrift 190 welche besagt :
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
Den Fassungsraum mit 50ml überschreiten wir nicht.
Nun stellt sich mir die Frage, was ein Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren sind, bzw. wie genau die Definition ist. Ein Deckel drauf würde reichen, jedoch müssten wir diese nachkaufen.
Wir haben die Ware von unserem Lieferanten bekommen und jede Kartusche war mit Wellpappe umwickelt. Gilt dies dann schon als Schutz? Habe zum besseren Verständnis ein Foto angehängt.
Ich bedanke für eure Hilfe schonmal im Voraus !
Liebe Grüße
Julien aka Kekzmonster