Hallo Phi_l,
in den Dokumenten geht es um die Interpretation, eingebracht von der Schweiz. Welche auch die Darstellung der Gefahrzettel, hier insbesonders der Gefahrzettel 2.1 und 3 gern ändern möchte.
In
ECE/TRANS/WP.15/2020/9 geht es um die Anfrage im Bezug der Menge bei Eintrag im Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe f .
1. Beim Vertrieb von Erdölprodukten stellt sich folgendes Problem. Gemäß Unterabschnitt 5.4.1.1.1 müssen Beförderungspapiere für jeden zur Beförderung angebotenen gefährlichen Stoff, Stoff oder Gegenstand die in den Unterabsätzen (a) bis (k) aufgeführten Angaben enthalten. Zum Beispiel:
2. Die Kenntnis der zum Zeitpunkt einer Inspektion oder eines Unfalls im Fahrzeug vorhandenen Menge ist nützlich, um die anzuwendenden Methoden zu bestimmen, insbesondere im Falle eines Verschüttens von Flüssigkeit. Damit könnte auch festgestellt werden, ob Güter, die in einem IBC mit einem Volumen von mehr als 1.000 Litern transportiert werden, beispielsweise zum Betanken von Baumaschinen, von den Ausnahmen nach 1.1.3.6 profitieren sollen.
In
ECE/TRANS/WP.15/251 geht es
51. Die Datenschutzgruppe bestätigte, dass die Angaben über die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes, die in dem/den an Bord mitgeführten Beförderungspapieren gemäß 5.4.1.1.1 Buchstabe f enthalten ist/sind, eine Beurteilung der vorhandenen Menge ermöglichen sollten im Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt, zum Beispiel bei einer Inspektion.
52. Die Datenschutzgruppe ersuchte das Sekretariat, diese Auslegung auf ihrer Website aufzunehmen.
Ich denke mal, man sollte das
nicht überbewerten, und in Deutschland haben wir die RSEB, wo bestimmte Interpretationen zu den Bestimmungen näher erläutert werden.