Mit Papieren meint Angelina irgendwelche anderen Papiere, wie Lieferschein, Frachtbrief, Speditionsanmeldung etc. die es beim Versandvorgang geben kann.
Eine Freistellung kann durch SV 375 ODER SV335 erreicht werden, je nachdem, was zutrifft/ erfüllt wird. Bei SV 335 wäre es " Dicht verschlossene Päckchen und Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem festen Stoff absorbierten umweltgefährdenden flüssigen Stoffes enthalten". SV 375 ist natürlich großzügiger, weil bis 5 kg.
Ich fände übrigens Trichlorisocyanursäure als Gefahrenauslöser besser als Symclosen, weil bei Trichlorisocyanursäure gleich klarer ist, was das chemisch bedeutet.
Bzgl. CLP/ Artikel 33:
Die ECHA legt das in ihrer Leitlinie (Stand 03/2021) so aus:
https://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-clp Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
CLP Article 33(2) should be interpreted as meaning that labelling according to CLP is required for the outermost layer of packaging that remains when the transport packaging is removed.
Normally, suppliers, including distributors, use one and typically more additional layers of packaging to make the transport of multiple chemicals more convenient and to ensure that the correct products are delivered to each location in good condition. Such transport packaging, used for the purpose of:
• protection of supply packages during transport and handling, and/or
• consolidation (combining several supply packages into a larger load for transport),
is thus outside the scope of the CLP Regulation and does not require a CLP label. Die UN3077-Behälter müssen nach CLP/ Gefahrstoff gekennzeichnet sein.
Wenn diese zum Transport in Transportkartons gepackt werden, die nichts mit dem Artikel zu tun haben, also nicht eine "Produktschachtel" sind (wie z. B. Zahncremetube + bedruckte bunte Schachtel = steht so im Laden), müssen diese Transportkartons nicht nach CLP gekennzeichnet sein.
Aber bitte aufpassen bzgl. online-Shop, Werbung (Artikel 48 CLP-Verordnung)
(2) Jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte oder durch Artikel 25 Absatz 6 geregelte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen, muss die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebene(n) Gefahreneigenschaft(en) nennen.Ich nehme mal an, dass euer Produkt ein Gemisch aus Trichlorisocyanursäure und irgendwas anderem ist (bitte SDB prüfen). Hier wäre bei B2B keine Angabe im Shop nötig, nur bei B2C.
B2B greift dann bei gefährlichen Stoffen:
(1) Jegliche Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff erfolgt unter Angabe der betreffenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien.Es reicht nicht, das SDB zu verlinken oder irgendwelche klickbaren Felder einzubauen, wo mehr Infos erscheinen - die Angaben müssen direkt ohne weiteres Klicken für den Kunden erkennbar sein *bevor* das Produkt in den Warenkorb gelegt wird.