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UN3077

Geschrieben von: Gonzo

UN3077 - 17.11.2021 09:26

Guten Morgen,

unser Unternehmen beabsichtigt Chlorgranulat im 1kg Gebinde ( UN3077 Umweltgefährdender Stoff, Fest, N.A.G. ( Symclosen ) im Online Shop anzubieten und auch zu versenden.

Ich soll nun einschätzen unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. Da ich bin nicht ganz sicher bin, frag ich mal nach eurem Rat :-)

So wie ich das sehe kann ich hier die SV335 anwenden. ist das richtig ?
Gibt es dann aber eine Beschränkung wie viele Gebinde ich in ein Paket packen darf ?

Meiner Meinung nach gilt dann wieder die Regelung mit dem LQ Label und somit die 30 kg Grenze, ist das richtig ?

Bitte um Rückmeldung, Vielen Dank im Voraus.

Lg
Michael
Geschrieben von: gefahrgutbaer

Re: UN3077 - 17.11.2021 11:09

Moin,

kann es sein das Du nicht die SV 335 sondern die SV 375 meinst?

Gruß Markus
Geschrieben von: Gonzo

Re: UN3077 - 17.11.2021 11:31

Naja für die UN3077 greifen beide SV. Sowohl die 335 als auch die 375.

Aktuell bin ich ein bisschen überfragt wie ich an das Thema heran gehen soll. Bin für jede Hilfe dankbar.

Gruß Michael
Geschrieben von: Angelina

Re: UN3077 - 17.11.2021 11:34

Hallo Michael,
wie Gefahrgutbaer bereits geschrieben hat, meintest Du sicherlich die SV 375 ( < 5Kg bzw.5 Ltr. ) .
Dann läuft es auch nicht unter LQ das heißt Du brauchst auch die 30 Kg nicht beachten !
Bitte nur die allgemeinen Vorschriften der Verpackung beachten siehe SV 375 wink
Ich würde aber in die Papiere immer schreiben : Transport nach SV375 !

Gruß
Angelina
Geschrieben von: Gonzo

Re: UN3077 - 17.11.2021 12:10

Danke Angelina.
aber wenn ich die SV375 nutze, brauch ich doch keine Papiere schreiben oder ? bzw. welche Papiere meinst du ?

d.h. ich kann theoretisch relativ einfach die Ware versenden und muss nicht wirklich auf was achten ?!?!

Oder versteh ich das falsch ?

Gruß
Michael
Geschrieben von: gefahrgutbaer

Re: UN3077 - 17.11.2021 12:31

Hi,

na ja.
Im Grund hast Du recht das bei Einhaltung der Vorgaben der SV 375 auch keine Dokumentation erforderlich ist.
Da aber, eigentlich, die Gefahrstoffmarkierungen, gemäß Artikel 33 CLP, auf allen Innen- und Aussenverpackungen angebracht werden müssen, könnte es ohne den Hinweis auf diese Sondervorschrift zu Transportverzögerungen kommen.

Markus
Geschrieben von: Claudi

Re: UN3077 - 18.11.2021 06:42

Mit Papieren meint Angelina irgendwelche anderen Papiere, wie Lieferschein, Frachtbrief, Speditionsanmeldung etc. die es beim Versandvorgang geben kann.

Eine Freistellung kann durch SV 375 ODER SV335 erreicht werden, je nachdem, was zutrifft/ erfüllt wird. Bei SV 335 wäre es " Dicht verschlos­sene Päckchen und Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem festen Stoff absorbierten umweltgefährdenden flüssigen Stoffes enthalten". SV 375 ist natürlich großzügiger, weil bis 5 kg.

Ich fände übrigens Trichlorisocyanursäure als Gefahrenauslöser besser als Symclosen, weil bei Trichlorisocyanursäure gleich klarer ist, was das chemisch bedeutet.


Bzgl. CLP/ Artikel 33:

Die ECHA legt das in ihrer Leitlinie (Stand 03/2021) so aus: https://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-clp Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

CLP Article 33(2) should be interpreted as meaning that labelling according to CLP is required for the outermost layer of packaging that remains when the transport packaging is removed.
Normally, suppliers, including distributors, use one and typically more additional layers of packaging to make the transport of multiple chemicals more convenient and to ensure that the correct products are delivered to each location in good condition. Such transport packaging, used for the purpose of:
• protection of supply packages during transport and handling, and/or
• consolidation (combining several supply packages into a larger load for transport),
is thus outside the scope of the CLP Regulation and does not require a CLP label.


Die UN3077-Behälter müssen nach CLP/ Gefahrstoff gekennzeichnet sein.
Wenn diese zum Transport in Transportkartons gepackt werden, die nichts mit dem Artikel zu tun haben, also nicht eine "Produktschachtel" sind (wie z. B. Zahncremetube + bedruckte bunte Schachtel = steht so im Laden), müssen diese Transportkartons nicht nach CLP gekennzeichnet sein.

Aber bitte aufpassen bzgl. online-Shop, Werbung (Artikel 48 CLP-Verordnung)
(2) Jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte oder durch Artikel 25 Absatz 6 geregelte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen, muss die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebene(n) Gefahreneigenschaft(en) nennen.

Ich nehme mal an, dass euer Produkt ein Gemisch aus Trichlorisocyanursäure und irgendwas anderem ist (bitte SDB prüfen). Hier wäre bei B2B keine Angabe im Shop nötig, nur bei B2C.
B2B greift dann bei gefährlichen Stoffen:
(1) Jegliche Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff erfolgt unter Angabe der betreffenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien.

Es reicht nicht, das SDB zu verlinken oder irgendwelche klickbaren Felder einzubauen, wo mehr Infos erscheinen - die Angaben müssen direkt ohne weiteres Klicken für den Kunden erkennbar sein *bevor* das Produkt in den Warenkorb gelegt wird.
Geschrieben von: Marco66

Re: UN3077 - 22.11.2021 08:33

Ursprünglich geschrieben von: Claudi

Die UN3077-Behälter müssen nach CLP/ Gefahrstoff gekennzeichnet sein.
Wenn diese zum Transport in Transportkartons gepackt werden, die nichts mit dem Artikel zu tun haben, also nicht eine "Produktschachtel" sind (wie z. B. Zahncremetube + bedruckte bunte Schachtel = steht so im Laden), müssen diese Transportkartons nicht nach CLP gekennzeichnet sein.


Das stimmt so, aber der Versender muss sicherstellen, dass die Transportverpackung nach dem Ende des Transportes entfernt wird, so dass das CLP-Etikett sichtbar wird.
Die Praxis zeigt, dass es sicherer ist, die Transportverpackung mit einem CLP-Etikett zu versehen.
Geschrieben von: DJSMP

Re: UN3077 - 22.11.2021 12:36

Ich würde auch hier stark für eine Schulung plädieren. Um die SV 375 anzuwenden, muss ich ja wissen, was in den "Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8." so steht.
Geschrieben von: gefahrgutbaer

Re: UN3077 - 08.12.2021 14:20

Hallo Claudi,

Ursprünglich geschrieben von: Claudi


CLP Article 33(2) should be interpreted as meaning that labelling according to CLP is required for the outermost layer of packaging that remains when the transport packaging is removed.
Normally, suppliers, including distributors, use one and typically more additional layers of packaging to make the transport of multiple chemicals more convenient and to ensure that the correct products are delivered to each location in good condition. Such transport packaging, used for the purpose of:
• protection of supply packages during transport and handling, and/or
• consolidation (combining several supply packages into a larger load for transport),
is thus outside the scope of the CLP Regulation and does not require a CLP label.



Wird mit dieser Interpretation nicht vielleicht eine Umverpackung, und nicht das Versandstück, beschrieben?

Gruß
Markus
Geschrieben von: Claudi

Re: UN3077 - 09.12.2021 12:02

Nicht ausschließlich Umverpackungen, das können auch sehr oft Außenverpackungen sein. Es steht ja drin: wenn die Transportverpackung entfernt wurde...

Ich verstehe das so: alles, was entfernt wird, bevor ein Produkt z. B. "einzeln im Verkaufsregal" steht, d.h. reine Transportverpackungen, also braune/ eher neutrale Kartons/ Pakete, die nicht Produktverpackung sind, also bei der Verwendung/ Nutzung nicht mehr relevant sind, benötigen keine CLP-Kennzeichnung/ kein Gefahrstoffetikett. Sie dienen nur der Bündelung, dem Schutz etc. der Produktverpackung.

Manchmal sind Produkte in Produktschachteln, z. B. Geschirrspültabs in Produktkarton, Entkalkertütchen in Produktschachtel <-- dort sind z. B. Produktinformationen, Inhaltsangaben, CLP-Angaben etc. auf den Kartons/ Schachteln, dort muss ein Gefahrstoffetikett drauf sein.

Geschrieben von: DJSMP

Re: UN3077 - 09.12.2021 12:03

Ging es nicht ursprünglich um die Frage ob SV 375 anwendbar ist?

Meiner Meinung nach driftet ihr jetzt im Gefahrstoffrecht arg ab. Für den Beratungsumfang, der jetzt diskutiert wird, verlangen andere Geld. grin
Geschrieben von: Claudi

Re: UN3077 - 09.12.2021 12:04

Ursprünglich geschrieben von: DJSMP
Ging es nicht ursprünglich um die Frage ob SV 375 anwendbar ist?

Meiner Meinung nach driftet ihr jetzt im Gefahrstoffrecht arg ab. Für den Beratungsumfang, der jetzt diskutiert wird, verlangen andere Geld. grin


Das dient aber auch uns allen im Forum, also auch den Spezis untereinander.
Geschrieben von: DJSMP

Re: UN3077 - 09.12.2021 12:05

Macht mal! Ich lese interessiert mit...
Geschrieben von: Marco66

Re: UN3077 - 10.12.2021 08:28

Ursprünglich geschrieben von: DJSMP
Macht mal! Ich lese interessiert mit...

Dann werfe ich auch mal etwas in die Runde:
https://echa.europa.eu/documents/10...pdf/89628d94-573a-4024-86cc-0b4052a74d65
Auf Seite 55 bis 57 werden die Begriffe Transportverpackung uns Außenverpackung aus CLP-Blickwinkel erklärt, leider nur in englischer Sprache. Interessant ist, dass die Außenverpackung total anders definiert ist und zwar nicht als Teil einer zusammengesetzten Verpackung.

Auch wichtig: Bei einer kurzzeitigen Lagerung zum Zwecke des Weitertransportes muss das CLP-Etikett nicht angebracht werden. Wenn der Transport beendet ist, (hier gilt wohl die Definition von Transport aus den Gefahrgutvorschriften), muss die Transportverpackung entfernt werden oder ein CLP-Etikett muss angebracht werden.

In vielen Fällen haben die Absender keinen Einfluss auf die Etikettierung beim Empfänger. Auch werden nicht alle Empfänger wie Außenläger oder Läger beim Kunden die Möglichkeit haben, ein CLP-konformes Etikett zu erstellen. So ist es wohl besser das CLP-Etikett vor dem Transporte auf der Transportverpackung anzubringen.
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