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1.6.1.46

Geschrieben von: A.Fischböck

1.6.1.46 - 21.09.2022 19:49

Hallo an alle,
der o.g. Artikel besagte, dass wenn in Maschinen die im inneren Aufbau oder Funktionselementen gefährliche Güter (auch 3363) enthalten, wenn unter normalen Fahrbedingungen das Freiwerden des Inhaltes von den Vorschriften des ADR bis 31.12.2022 ausgenommen sind.
Ich denke da an Bagger oder andere selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die im Tank Diesel enthalten.

Dieser Artikel ist ja jestzt mit 31.12.2022 gestrichen.

Das heißt im Umkehrschluss, dass ab 1.1.2023 der Transport eines Baggers zu Baustelle dann ein Gefahrguttransport ist?

Oder verrenne ich mich da jetzt?
Wie seht ihr das?
Liebe Grüße
Alfred
Geschrieben von: M.A.T.

Re: 1.6.1.46 - 21.09.2022 19:57

Hallo, Herr Fischböck, mein Holzhäuser-ADR verweist dazu auf die
RSEB (D). Vielleicht finden Sie dort etwas dazu (1-1.2, Verbindung mit Haupttätigkeit!).
Sinngemäß müssen die betroffenen Geräte etc. nach Ende der Frist (die volle 4 Jahre betrug) unter den genannten UNNR klassifiziert werden. Dabei ist ein wichtiger Knackpunkt die Bezettelung nach 5.2.2.1.2, die in der Praxis sehr kompliziert und vielfältig werden kann. Die Verpackung sollte jedoch unproblematisch sein (P006 (2).
Unterm Strich kann man sagen: ja, prinzipiell Gefahrgut.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: A.Fischböck

Re: 1.6.1.46 - 21.09.2022 20:13

Danke für die rasche Antwort.
Ich kenne derzeit keine Baufirma in Österreich, die diese Vorschrift kennt.

Besonders spannend bei uns im Ösiland wird auch noch 1.6.1.44. Das war bei uns bisher kein Thema.
Das heißt es werden in Österreich ab 1.1.2023 tausende Gefahrgutbeauftrage benötigt, die es nicht gibt. Zumal das Interesse an Personen, welche die Ausbildung als Gefahrgutbeauftragter absolvieren wollen extrem rückläufig ist.

Ich mache jetzt mit 62 nochmals die ADR Auffrischung, ob ich das mit 67 auch noch mache das stelle ich in Frage, da ich mit meinen Bereichen Arbeitssicherheit auch voll ausgelastet bin. Oder ich verabschiede mich dann in den Ruhestand.
Geschrieben von: M.A.T.

Re: 1.6.1.46 - 21.09.2022 20:18

Hallo, Herr Fischböck, interessant.
Die Unkenntnis trotz zahlreicher Berichte in den Fachmedien ist auch hier noch da.
Und leider auch der Mangel an Nachwuchs der Generation um die 40. Viel früher sehe ich wenig Möglichkit, weil neben dem Wissen auch eine gewisse Persönlichkeit dazugehört, um nicht im Betrieb als Nörgler untergebuttert zu werden.
Ich freue mich über jeden jungen Fahrer oder Gb (zunehmend endlich auch Frauen dabei) den ich ich Schulungen sehe. Aber viel zu wenige.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: A.Fischböck

Re: 1.6.1.46 - 21.09.2022 20:30

Ich weise schon 2 Jahre auf meiner Homepage darauf hin, das hat bis jetzt genau keinen interessiert.
Ich bin nur gespannt wie das dann ab 2023 exekutiert wird.
Geschrieben von: M.A.T.

Re: 1.6.1.46 - 21.09.2022 20:32

Falls Kontrolle (in A ja sehr wahrscheinlich) großer Aufschrei. Andernfalls wenig.
M.A.T.
Geschrieben von: Gerald

Re: 1.6.1.46 - 22.09.2022 03:54

Hallo Alfred,
Antwort auf
der o.g. Artikel besagte, dass wenn in Maschinen die im inneren Aufbau oder Funktionselementen gefährliche Güter (auch 3363) enthalten, wenn unter normalen Fahrbedingungen das Freiwerden des Inhaltes von den Vorschriften des ADR bis 31.12.2022 ausgenommen sind.
Ich denke da an Bagger oder andere selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die im Tank Diesel enthalten.


Ich denke mal, da stimmt nicht ganz. Dieser Unterabschnitt betrifft nur die UN-Nummer 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548, so steht es im Unterabschnitt 1.6.1.46, welche mit dem ADR 2019 neu aufgenommen wurden. Das diese Übergangsvorschrift am 31.12.2022 endet, das haben die wenigsten bis jetzt mitbekommen.

Aber es gibt noch UN 3528, UN 3529, UN 3530, UN 3166 und UN 3171, welche mit dem ADR 2017 neu aufgenommen wurden. Zwar wurden in den dazugehörigen Sondervorschriften noch mal in den ADR's Änderungen aufgenommen, aber auf diese möchte ich jetzt nicht eingehen.

Und z.b. Dieselgeneratoren, mobile Heizgeräte, Kompressoren sind UN UN 3528; Antrieb von Schiffen, Bagger, Großfräsen, Forstmaschinen, Planierraupen sind UN 3166

Der ganze Sinn bestand darin, das die Reglungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 b) in den ADR Staaten unterschiedlich geregelt war, in Deutschland z.b. über die RSEB. Was natürlich bei Beförderung innerhalb der ADR-Staaten nicht all zu einfach war. Mit der Neuaufnahme der UN 3528, UN 3529, UN 3530, UN 3166 und UN 3171 und den dazugehörigen Sondervorschriften, war man der Meinung das es jetzt leichter ist und nicht soviele Auslegungen in den einzelnen ADR Staaten mehr gibt.

Leider hat das nicht so funktionier, da immer mehr Maschinen, Gegenstände u.ä. neu auf den Markt kamen bzw da waren, welche aber gefährliche Stoffe enthalten. Und den UN-Nummer UN 3528, UN 3529, UN 3530, UN 3166 und UN 3171 nicht zugeordnet werden konnten. Dazu gehören z.b. Drehbänke, Frässmaschinen, vorgeschrieben Löscheinrichtungen an Maschinen, Transformatoren an denen Stickstoffflaschen sich am Gerät befinden, Magnetresonanztomographie (MRT) in welchen sich Helium befindet u.s.w. Denn bei diesen Gegenständen ist während der Beförderung der gefährliche Stoff meisten schon enthalten gewsen. Und das war genau der Grund, warum mit ADR 2019 diese zwölf neuen UN Nummern aufgenommen wurden.

Antwort auf
Zumal das Interesse an Personen, welche die Ausbildung als Gefahrgutbeauftragter absolvieren wollen extrem rückläufig ist.


Das sieht in Deutschland nicht anders aus, dazu kommt noch das Problem mit den Mangel bei Referenten nach Gefahrgutrecht, denn hier sind Einige schon weit im Rentenalter. Nur das bekommt so Richtig niemand mit, da gerade bei den Referenten, das die meisten Extern machen. Aber was soll es, wir werden da nicht viel ändern können.
Geschrieben von: A.Fischböck

Re: 1.6.1.46 - 23.09.2022 19:33

Gerald - danke für die hilfreiche Antwort.
LG
Alfred
Geschrieben von: Claudi

Re: 1.6.1.46 - 24.09.2022 15:59

Bzgl. der auslaufenden Übergangsvorschrift habe ich mal an einem Stammtisch zum Thema teilgenommen und war erstaunt über die Sorge, wie das 2023 werden wird.

Aber wie @Gerald schon schreibt: das ist in fast allen Fällen überhaupt kein Thema für die meisten Firmen. Ich glaube, die meisten Firmen werden mit den "neuen" UN-Nummern für Maschinen, Geräte, Gegenstände gar nichts zu tun haben.
Baufirmen und Handwerker betrifft das quasi gar nicht. Was transportieren die für Geräte mit Gefahrgut? Das sind entweder UN3166 (wie der Bagger) oder UN3538/UN3529 (z. B. Motorkettensäge, Heizaggregat, ...) und diese Sachen sind aufgrund von Sondervorschriften freigestellt (SV666, SV 363 bzw. deren Transport geregelt).
Außerdem haben wir noch Geräte mit Li-Batterien, auch das ist klar: UN3481/UN3091.
Für Kältemaschinen haben wir UN-Nummern, für Sachen mit hydraulischem/ pneumatischem Druck...

Da bleibt eigentlich nichts alltägliches mehr übrig, was von den "neuen" UN-Nummern betroffen wäre.

Dass bisher 1.1.3.1 b) bzw. UN3363 falsch angewendet wurde (da geht es nur um nicht näher im ADR benannte Geräte etc. <-- das wurde meistens vergessen) und dass Leute jetzt glauben, sie wären vom entgültigen Ende/ Wegfall des 1.1.3.1 b) betroffen, ist fehlendes Fachwissen/ schlechte Beratung.
Geschrieben von: A.Fischböck

Re: 1.6.1.46 - 24.09.2022 17:11

Claudi danke.
Bei den immer häufiger verwendeten Geräten mit LiOH Akkus haben wir immer schon 1.1.3.1 c) - Handwerkerbefreiung angewendet. Das war noch nie ein Problem.
Geschrieben von: Gerald

Re: 1.6.1.46 - 24.09.2022 17:15

Hallo Claudi,
Antwort auf
Ich glaube, die meisten Firmen werden mit den "neuen" UN-Nummern für Maschinen, Geräte, Gegenstände gar nichts zu tun haben.


Da kann ich Dir leider nicht zustimmen. Ich habe mich mit dem Thema vor längerer Zeit intensiv über fast ein halbes Jahr beschäftigt.

Und das Problem hierbei ist, man darf nicht von den einzelnen Gegenstand ausgehen, sondern muss schon bei der Beförderung von ca. 24 t ausgehen, und da ist das eine ganz andere Hausnummer. Nehmen wir mal den z.b. mal den Edding, ein Einzelner ist nicht das Problem, aber bei ca. 24 t sieht das schon ganz anders aus, und sollte es zum Unfall kommen, dann interessiert das die Feuerwehr schon. Klar wird es nicht all zuviel sollche Transporte geben.

Hier noch ein paar andere Beispiele:
- Maschinen mit Feuerlöschern, welche laut Verordnung vorgeschrieben sind
- Hydraulikzylinder, wenn sich in diesen gefährliche Stoffe befinden
- Mittelspanungsanlagen mit SF6 (SCHWEFEL-HEXAFLUORID)
- Transvormatoren mit Stickstoffflasche, aus diesen Grund gibt es im ADR 2023 eine Änderung bei UN 3538, wo in Kapitel 3.2 Spalte 6 die neue Sondervorschrift 396 aufgenommen wird, sollte eigentlich schon mit ADR 2021 geschehen, aber CORONA hatte was dagegen!
- MRT mit Helium
- Solenwärmer
- Ungezieferköder mit Gift Klasse 6.1
- Rohrleitungen, Zwischenstücke u.ä. durch welche mal eine brennbare Flüssigkeit durchgelaufen sind, welche nicht gereinigt sind

Das sind so ein paar Beispiel, aber es gibt noch mehr. Das Problem wird sein, dass sich viele diesem Problem nicht stellen. Es gab da mal einen Beitrag von Herrn Dietmar Pohl, wo z.b. die Maschinenbauer sich diesen Problem stellen müssen, denn teilweise befindet sich bei der Beförderung der Maschinen in diesen gefährliche Stoffe. Die Maschinenbauer, aber auch beim Handel mit gebrauchten Maschinen hat man sich den Thema schon angenommen.

Und das Ablaufdatum diese Übergangsvorschrift 1.6.1.46 haben die Wenigsten auf dem Schirm. Währe aber auch nicht das erste Mal!
Geschrieben von: M.A.T.

Re: 1.6.1.46 - 24.09.2022 19:33

Hallo, Gerald,
ich würde sagen, Maschinen, die als Betriebsstoff schon etwas enthalten, was aber beim Versand ungenutzt mitkommt und bei Freisetzung gefährlich ist, können unter diese UNNR fallen.
Persönlich halte ich die Einbeziehung als GG für überzogen, weil zumindest die größeren Maschinen oder Geräte weitaus robuster als normale Verpackungen sind.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: Gerald

Re: 1.6.1.46 - 24.09.2022 20:16

Hallo M.A.T.,
Antwort auf
Persönlich halte ich die Einbeziehung als GG für überzogen, weil zumindest die größeren Maschinen oder Geräte weitaus robuster als normale Verpackungen sind


Das mag ja sein, nur zählt das nicht. Nicht umsonst hat u.a. das Vereinigten Königreich diesen Vorschlag bei der Neunundvierzigste Sitzung Genf, 27. Juni - 6. Juli 2016 Punkt 6 (a) der vorläufigen Tagesordnung gemacht.

In der Begründung heist es:
"....Dem Sachverständigen aus dem Vereinigten Königreich war in den letzten Jahren bekannt geworden, dass der Anzahl der Gefahrgutsendungen in allen Verkehrsträgern, die der UN-Einreise UN zugewiesen sind 3363 GEFÄHRLICHE WAREN IN MASCHINEN oder GEFÄHRLICHE WAREN IN APPARAT scheint unaufhaltsam zu wachsen....."

"...In vielen Fällen stößt der Sachverständige aus dem Vereinigten Königreich auf Sendungen UN 3363 zugewiesen, wo diese Zuordnung fragwürdig ist. Der Glaube ist, dass dies passiert Nicht, weil der Versender versucht, verschreibungspflichtige Maßnahmen zu vermeiden, sondern dass sie dies tun Berücksichtigen Sie einfach nicht die Einschränkungen, die der Verwendung von UN 3363 auferlegt werden..."

"...Auf der achtundvierzigsten Tagung prüfte der Unterausschuss ST / SG / AC.10 / C.3 / 2015/33 und informelles Dokument INF.5, eingereicht von den Vereinten Nationen Königreich, das weiterhin nach einer Lösung für die Frage der Einstufung und des Transports suchte verschiedener gefährlicher Güter, die als integraler Bestandteil von Maschinen, Apparaten oder Artikel (die für das Funktionieren
des Produkts erforderlich sind und nicht für Zwecke der Transport), die nicht bereits in der Gefahrgutliste des Kapitels enthalten sind 3.2..."


"...Mehrere Delegationen äußerten Bedenken, dass dies auch der Fall sei zulässig für möglicherweise unbegrenzte Mengen gefährlicher Güter, die in Artikeln enthalten sind. Es wurde jedoch anerkannt, dass generische Verpackungsanweisungen geeignet sein könnten Viele der Artikel enthalten gefährliche Güter, die entsprechend transportiert werden könnten mit diesem neuen Abschnitt..."

Dazu kommt noch das im Prinzip der ein oder andere ADR-Staat für den Abschnitt 1.1.3.1 b) über Verordnungen, Richtlinien u.ä. Ausnahmen oder Festlegungen getroffen hat, welche natürlich nur bei innerstaatlicher Beförderung greifen, aber wie will man dann grenzüberschreitende Beförderungen bewerkstelligen.

Und gerade der geschichtliche Ablauf bei dem Abschnitt 1.1.3.1 b) ist dann schon sehr interessant, vor ADR 2001 war dies in der Anlage A Rn2009 b.z.w. Anlage B Rn10603 geregelt, ab 2013 begann dann der Versuch hier eine Lösung zu finden, was dann in jeden ADR aller zwei Jahre neue Reglungen mit sich brachte, außer im ADR von 2021!

Und wenn es zu einem Zwischenfall oder Unfall kommt, dann können auch kleine Mengen viel Unheil anrichten. Bei großen Mengen sieht das dann schon aders aus. Siehe das letzte Ereignis auf der A3 bei Köln.
Geschrieben von: Claudi

Re: 1.6.1.46 - 25.09.2022 12:18

@Gerald: freilich ist das Thema nicht irrelevant und die, die es ignorieren, werden wohl irgendwann auf die Nase fallen (wie bei allen Themen), aber das ist nicht die Masse der Unternehmen. Von den Unternehmen, die es betrifft, wird ein gewisser Anteil über die UN3363 und die SV (301? hab grad kein ADR griffbereit) abgedeckt sein bzw. durch Reinigung/ Ablassen bzw. andere Prozesse in UN3363 reinkommen oder ganz aus dem GG-Recht raus.
Die, die auch im Seeverkehr versenden, kennen das Thema auch schon länger.

Es wird nicht so heiß gegessen, wie es gekocht wird.
Geschrieben von: Gerald

Re: 1.6.1.46 - 25.09.2022 12:48

Hallo Claudi,
Antwort auf
werden wohl irgendwann auf die Nase fallen (wie bei allen Themen), aber das ist nicht die Masse der Unternehmen.


Wenn ich ganz ehrlich bin, dann sind die Änderung im Zusammenhang mit dem Auslaufen des Abschnitts 1.1.3.1 b) zum 3112.2022 eigentlich kein Hexenwerk.

Da haben wir:

1. die UN 3528; UN 3529; UN 3530; UN 3166 und 3171 grob gesahgt für Fahrzeuge, Antriebe, Maschine und Gerät hier sind die Sondervorschriften 363; 388; 666; 667 und 669, sowie die Verpackungsanweisung P005 (nur UN 3528 bis UN 3530) und der TBC einzuhalten.

2. UN 3090; UN 3091; UN 3480; UN 3481 und UN 3536 für LiBa

3. UN 3537 bis UN 3548 für Gegenstände hier sind die Sondervorschriften 274 und bei UN 3548 ab ADR 2023 die SV 396, sowie die Verpackungsanweisung P006 ; LP 03 und der TBC einzuhalten.

4. UN 3361 für Maschinen oder Geräte, hier sind die Sondervorschriften 301 und 672, sowie die Verpackungsanweisung P907 einzuhalten.
Geschrieben von: Gerald

Re: 1.6.1.46 - 16.12.2022 14:45

Hallo Forum Gemeinde,
ja, wie schnell doch die Zeit vergeht, ab dem 01.01.2023 ist Schluss mit der Übergangsvorschrift 1.6.1.46 in welches es um die Möglichkeit weitergeltender Freistellung für Gegenstände geht, ehemals Unterabschnitt 1.1.3.1 b)!!! Denn mit dem ADR 2023 läuft diese Übergangsvorschrift aus.

Es gibt dann zwar noch Freistellungsmöglichkeiten für Gegenstände, aber eben in einer anderen Form.

Ich habe für meine Präsentation im Zusammenhang mit Unterweisungen "Maschinen, Geräte und Gegenstände-neue Klassifizierungsvorschriften" das an Hand von vier Säulen näher zu erklären dargestellt. Diese Folie findet Ihr im Anhang.

Ich hoffe nur, dass die recht lange Übergangvorschrift, nicht dazu geführt hat, dass bei den Ein oder Anderen, den es betrifft in Vergessenheit geraten ist. Denn viel Zeit bis zum 31.12.2022 ist nicht mehr.

Attached File
4 Säulen.pdf  (250 Downloads)
Geschrieben von: Max

Re: 1.6.1.46 - 19.01.2023 13:23

Hallo Forum,

ich bin neu im Bereich Gefahrgut (seit 2022), und habe daher leider noch nicht sehr viel Erfahrung bei Spezialfragen sammeln können - Bisher war ich nur mit Standard-Fragen konfrontiert, die ich mittels Ausbildung, Notizen und ADR Handbuch beantworten konnte. Nun stehe ich aber vor einer Anfrage zum Thema 1.6.1.46 die mir etwas Bauchschmerzen bereitet, da ich mir nicht sicher bin ob ich Optionen übersehen habe, nachdem es doch einige Alternativen zur UN 3363 gibt.

Ich habe ein Gerät auf einem Anhänger (Nur für den Netzbetrieb, keine Verbrennungsmotoren bzw. Kraftstoffe oder Akkus enthalten), das gefährliche Substanzen (UN 3082, umweltgefährdend) in Mengen über der begrenzten Menge (für SV 301 wären das max. 5 Liter, enthalten sind aber bis zu 60 Liter) enthält.
Aus meiner Sicht sehe ich keine andere Möglichkeit, als das Gesamtpaket mit der UN 3363 zu bezeichnen, da meine Anlage für keine andere Herangehensweise qualifiziert ist (Siehe den, übrigens sehr hilfreichen und toll aufbereiteten, Beitrag zu den 4 Säulen von meinem Vorposter) - Das ganze fällt dabei unter die Verpackungsanweisung P907, deren Auflagen die Anlage aber erfüllen sollte.

Meine Frage: Sofern das Gerät zu essenziellen Wartungszwecken in Rahmen der Haupttätigkeit des Unternehmens transportiert wird, und nicht mehr als 450 Liter Flüssigkeit in der Anlage (während dem Transport) verbleiben (Die Anlage selbst müsste ja als Verpackung zählen), müsste ich die Handwerker-Regelung (1.1.3.1 b) in Anspruch nehmen können - Korrekt ?
Aber sobald die Anlage ohne direkten Wartungszwecks z.B. nur zwischen Standorten überstellt wird, würde sie unter das ADR fallen - Oder gibt es eine andere Möglichkeit, die ich in diesem Fall übersehen habe ?

Ich würde mich über Hilfe sehr freuen !

Mit besten Grüßen aus Österreich,
Max
Geschrieben von: Gerald

Re: 1.6.1.46 - 19.01.2023 15:21

Hallo Max,
Antwort auf
das gefährliche Substanzen (UN 3082, umweltgefährdend) in Mengen


Und warum nimmst Du nicht UN 3548, denn - UN 3082, umweltgefährdend - ist Klasse 9 und Du must z.b. nur Sondervorschrift 274 und Verpackungs­anweisungen P006 bzw. LP03 beachten.

Die Anlage selbst müsste ja als Verpackung zählen, das ist schlecht zu sagen, denn Verpackungen sind genau definiert, wäre es z.b. ein IBC würde es gehen, so wie Du es geschrieben hast, auch bei "Aber sobald die Anlage ohne direkten Wartungszwecks" hast Du es Richtig erkannt.
Geschrieben von: Max

Re: 1.6.1.46 - 19.01.2023 16:02

Danke für die rasche Antwort ! Dann habe ich hier etwas falsch verstanden, ich hatte angenommen der Wortlaut "verschiedene" in der UN 3548 bezieht sich zwar auf die Klasse 9, aber durch den Wortlaut speziell auf einen Mix von Substanzen der Klasse 9 (verschieden = unterschiedliche), wenn also z.B. mehrere Flüssigkeiten in der Anlage wären. Aber war wohl eine unnötig komplizierte Interpretation von mir - War also gut, dass ich nachgefragt habe, Danke nochmals !
Geschrieben von: Gerald

Re: 1.6.1.46 - 19.01.2023 16:19

Hallo Max,
Antwort auf
wenn also z.B. mehrere Flüssigkeiten in der Anlage wären.


Und die verschiedenen Klassen angehören, dann greift Unterabschnitt 2.1.5.5, wo steht "...gegebenenfalls unter Verwendung der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10, bestimmt wird. ..... und weiter im Text "Wenn im Gegenstand gefährliche Güter enthalten sind, die der Klasse 9 zugeordnet sind, wird davon ausgegangen, dass alle anderen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Güter eine größere Gefahr darstellen."

Und dann gibt es noch den Unterabschnitt 2.1.5.6, wo es um die Nebengefahren geht.

Ich hoffe, dass Du das Gemeint hast.
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