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Kennzeichnung Packstück

Geschrieben von: Dachsmann

Kennzeichnung Packstück - 08.12.2022 06:20

Hallo zusammen,

hier mal wieder eine Noob frage.
Ich habe eine gemischtes Packstück aus UN1170 (1.1.3.6ADR) und LQ (3.4ADR).
Muss ich das Packstück mit Zettel Klasse 3 und der LQ Raute kennzeichnen?

Danke und VG
Dachsmann
Geschrieben von: Wiktoria_W

Re: Kennzeichnung Packstück - 08.12.2022 06:34

Guten Morgen, smile
vielleicht hilft dir 5.1.4 ADR weiter.

Viele Grüße
Wiktoria
Geschrieben von: M.A.T.

Re: Kennzeichnung Packstück - 08.12.2022 08:28

Hallo,
m.E. wären die Bedingungen für eine LQ-Sendung hier nicht mehr erfüllt, eine LQ-Kennzeichnung damit irreführend und die Erleichterungen nicht mehr nutzbar.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: Michael

Re: Kennzeichnung Packstück - 08.12.2022 10:47

Ist das LQ komplett als Innen- und Aussenverpackung in den selben Karton wie das andere GG verpackt?

Ist der enthaltene Stoff (LQ) für die Zusammenverpackung mit dem anderen GG erlaubt?

Falls 2 x "ja", würde ich Kl. 3 und LQ kleben.
Geschrieben von: gefahrgutbaer

Re: Kennzeichnung Packstück - 08.12.2022 11:21

Moin,

Gefahrgut verpackt und markiert mit Klasse 3 und Gefahrgut verpackt und markiert als LQ in einem Versandstück geht nicht.
Beide ordnungsgemäß verpackten und markierten Versandstücke in einer Umverpackung geben, das geht.

Gruß Markus
Geschrieben von: Michael

Re: Kennzeichnung Packstück - 08.12.2022 11:59

Quelle?

Ich finde nur beim Zusammen-Packen die Klausel, dass erlaubt ist, was nicht in den aufgeführten Punkten verboten wird (Zusammenpack-Verbote).

Ein Verbot LQ zusammen zu verpacken finde ich nicht.
Geschrieben von: M.A.T.

Re: Kennzeichnung Packstück - 08.12.2022 12:09

Ursprünglich geschrieben von: gefahrgutbaer
Moin,

Gefahrgut verpackt und markiert mit Klasse 3 und Gefahrgut verpackt und markiert als LQ in einem Versandstück geht nicht.
Beide ordnungsgemäß verpackten und markierten Versandstücke in einer Umverpackung geben, das geht.

Gruß Markus


Ja. Nicht-LQ darf nicht in LQ-Versandstück enthalten sein, sonst wäre wie gesagt die LQ-Kennzeichnung vorschriftswidrig. LQ- und Nicht-LQ-Versandstück in Umverpackung dagegen ok.
M.A.T.
Geschrieben von: gefahrgutbaer

Re: Kennzeichnung Packstück - 08.12.2022 12:30

Hallo Michael,

Ursprünglich geschrieben von: Michael
Quelle?

Ich finde nur beim Zusammen-Packen die Klausel, dass erlaubt ist, was nicht in den aufgeführten Punkten verboten wird (Zusammenpack-Verbote).

Ein Verbot LQ zusammen zu verpacken finde ich nicht.


Wenn Du ein Versandstück packst in welchem Gefahrgüter verpackt sind die nicht den Mengenbeschränkungen der Spalte 7a entsprechen darfst Du das Versandstück nicht mehr als LQ auf die Reise schicken.
Eine Umverpackung hingegen darf Versandstück beider Kategorien enthalten, sowohl voll deklariertes Gefahrgut wie auch Versandstücke die nach 3.4 ADR (LQ) verpackt wurden. Auf der Umverpackung müssen dann unter Umständen alle erforderliche Kennzeichen und Markierungen reproduziert werden.

Bei "Versandstück" rede ich von Verpackung\en welche durch die Vorschriften verlangt werden. Einzelverpackungen, zusammengesetzte Verpackungen.
Ein Umverpackung ist per Definition im Bereich Gefahrgut keine Verpackung sondern eine Transport- und Sicherungshilfe.

Geschrieben von: Peter06

Re: Kennzeichnung Packstück - 08.12.2022 12:53

Hallo,

ich finde die Fragestellung unter den Aspekten der Einsparung von Packmaterial interessant.

UN 1170 ist als Versandstück vermutlich ein Kanister.
Der ist ohne Zweifel auch ein eigenes Versandstück.
Unter der Annahme, dass die beteiligten IT-Systeme die nötigen Daten richtig auf das Beförderungspapier bringen, was spricht gegen diese Variante:

Versandstück Kanister kommt in einen Karton der mit Umverpackung, Gefahrzettel Klasse 3 und UN 1170 markiert wird.
In denselben Karton wird "LQ-fähiges Gefahrgut" beigelegt (sicher genestet). Dieses LQ-Gefahrgut wäre dann kein "markiert verpacktes LQ-Versandstück" das als solches in die Umverpackung gelegt wird, sondern die "physische Umverpackung von UN 1170" ist gleichzeitig das eigentliche LQ-Packstück und bekommt zusätzlich die LQ-Raute.

Voraussetzung: der gesamte Karton (Umverpackung von UN 1170 + "LQ-Ware" + weiteres Nichtgefahrgut ggfs) darf maximal 30 kg wiegen.
Geschrieben von: Michael

Re: Kennzeichnung Packstück - 08.12.2022 12:58

Ich würde es zwar nicht machen, allein die Dokumentation wäre schon eine 2. interessante Diskussion.

Aber ja...

(über das Wasser ginge das dann wahrscheinlich nicht, da die Feinstblechverpackung dann keine zugelassene Verpackung ist)
Geschrieben von: Dachsmann

Re: Kennzeichnung Packstück - 09.12.2022 09:33

Hallo zusammen,

vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

Es handelt sich bei UN1170 um Kanister und den LQ um Spraydosen und Kleber.
Das LQ wird in Kartons verpackt und gekennzeichnet. Die Kanister + die Kartons kommen dann in eine Sperrholzkiste als Umverpackung.
Auf diese Sperrholzkiste werden ich mit UN1170 + LQ kennzeichnen.

VG
Dachsmann
Geschrieben von: Claudi

Re: Kennzeichnung Packstück - 09.12.2022 11:00

Das klingt gut. Nicht "Umverpackung" (12mm Zeichenhöhe) und natürlich Gefahrzettel 3 vergessen + Ausrichtungspfeile.
Geschrieben von: DJSMP

Re: Kennzeichnung Packstück - 09.12.2022 15:03

Ursprünglich geschrieben von: Peter06
Hallo,

ich finde die Fragestellung unter den Aspekten der Einsparung von Packmaterial interessant.

UN 1170 ist als Versandstück vermutlich ein Kanister.
Der ist ohne Zweifel auch ein eigenes Versandstück.
Unter der Annahme, dass die beteiligten IT-Systeme die nötigen Daten richtig auf das Beförderungspapier bringen, was spricht gegen diese Variante:

Versandstück Kanister kommt in einen Karton der mit Umverpackung, Gefahrzettel Klasse 3 und UN 1170 markiert wird.
In denselben Karton wird "LQ-fähiges Gefahrgut" beigelegt (sicher genestet). Dieses LQ-Gefahrgut wäre dann kein "markiert verpacktes LQ-Versandstück" das als solches in die Umverpackung gelegt wird, sondern die "physische Umverpackung von UN 1170" ist gleichzeitig das eigentliche LQ-Packstück und bekommt zusätzlich die LQ-Raute.

Voraussetzung: der gesamte Karton (Umverpackung von UN 1170 + "LQ-Ware" + weiteres Nichtgefahrgut ggfs) darf maximal 30 kg wiegen.


NEIN! Auf keinen Fall! Die Verpackung kann nicht gleichzeitig eine Außenverpackung für LQ und eine Umverpackung für den Regelversand sein. Wie die beiden Vorredner schon geschrieben haben:
Im Inneren der "äußeren" Verpackung (also der Umverpackung) muss sich sowohl ein ordentliches gekennzeichnetes Versandstück für den Regelversand (bauartgeprüfte Einzel- oder zusammengesetzte Verpackung) und ein ordentliches gekennzeichnetes LQ-Versandstück (zusammengesetzte Verpackung oder Tray) befinden.

Alles andere scheitert schon allein an der Definition in Kap. 1.2 und den durchzuführenden Versandstückprüfungen im versandfertigen Zustand.
Geschrieben von: Gerald

Kennzeichnung Packstück LQ - 19.12.2022 15:57

Hallo,
im ADR Unterabschnitt 3.4.7.1 steht: "Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein ausreichend kontrastierender Hintergrund sein."

Zurzeit läuft ja im Fernsehen im Bezug von Weihnachten so manche Werbung! In einer dieser Werbungen ist ein mintfarbener Karton mit einer Kennzeichnung nach Unterabschnitt 3.4.7.1 zu sehen, wobei die Fläche zwischen dem oberen und unteren Teilbereiche (Schwarz) Mintfarben ist. Also, wenn das der Richtige sieht, dann kommt bald eine Änderung im Kapitel 3.4, denn dann könnte ja jeder, die Fläche in seiner Firmenfarbe bzw. Logos kennzeichnen! Gut ich will kein Erbsenzähler sein, aber wenn so eine Werbung abgedreht wird, sollte man sich vielleicht mit den entsprechenden Rechtsvorschriften beschäftigen. Auch kann ich mir schlecht vorstellen, dass so ein Karton über den Post bzw. KEP-Dienst läuft.

Mit hatten hier im Forum mal eine Anfrage, da wollte jemand das Logo der Firma in den Gefahrzettel bringen.
Geschrieben von: Claudi

Re: Kennzeichnung Packstück LQ - 20.12.2022 13:54

Von Logos kann keine Rede sein, aber natürlich darf das Innere der LQ-Raute kontrastierend (zum Schwarz der Linien und Spitzen) sein - braun/ kartonfarben, weiß, türkis/mint (bekannte (online-)Drogerie, gelb (Hersteller von Insektenabwehrmitteln mit A) - das wird schon seit Jahren so gemacht und stellt kein Problem dar - Vorschriften lassen das ja auch ausdrücklich zu.

Die Wirkung ist die gleiche, man sieht die LQ-Raute in ihrer typischen Form und Aussagekraft. Laien verstehen sowieso nicht, was damit gemeint ist.
Man muss es der Wirtschaft hier nicht noch schwerer machen und im Inneren weiß vorschreiben - das würde höhere Kosten für mehrfarbigen Druck bzw. Aufkleber bedeuten - mit welchem Gewinn? Die Vorschriften werden v.a. dann beachtet, wenn sie möglichst unkompliziert umsetzbar sind und nicht als reine Schikane empfunden werden.

Übrigens darf auch beim "kleinen Lithiumbatterie-Label" der Hintergrund beliebig-farbig sein, solange Kontrast vorhanden ist, man also das Kennzeichen und seine Elemente erkennen kann. Hier muss natürlich sowieso zweifarbig gedruckt werden, rot/ schwarz.

Bei Gefahrzetteln ist das was anderes und das wird schon seinen Grund haben - hier haben wir ja "vollwertiges" Gefahrgut statt "nur" Kleinmengen/ Sonderfälle wie oben beschrieben.
Letztens bin ich mal wieder über einen Gefahrzettel 9A gestolpert, der auf braunen Karton aufgedruckt war und zwar nur schwarz - das ist eben nicht zulässig, da bei Gefahrzetteln auch weiß als Farbe beschrieben/ vorgeschrieben ist.
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