Geschrieben von: JanRo
Teil 9 - Zulassungsbescheinigung Teil 1 - 28.02.2023 12:09
Hallo zusammen,
ich benötige eine Rückmeldung zu meinen Gedanken.
Wir haben auf unseren Checklisten u.a. auch den Punkt stehen, dass der Zulassungsschein bei der Abfertigung vorgelegt wird. Der Prüfpunkt wird nun in der Hinsicht beanstandet, dass es sich dabei nicht um einen Gefahrgutrelevanten Prüfpunkt handelt und eine mögliche LKW-Ablehnung daran nicht scheitern dürfe.
Nach meiner vorläufigen Einschätzung ist der Zulassungsschein ein zulässiger Prüfgegenstand im Rahmen der ADR Kontrolle, soweit es um Fahrzeuge geht, welche nicht dem Typ EX/II, EX/III, FL oder AT entspricht und eine zulässige Gesamtmasse über 3,5 t hat.
Zur (verkürzten) Begründung:
1. Teil 9 ADR schreibt für die Fahrzeuge o.g. Typs (alles außer EX/II,...) vor, dass die Bremssysteme den Vorschriften nach 71/320/EWG und ein Geschwindigkeitsbegrenzer nach 92/24/EWG entsprechen müssen. Dabei wird auch (in einer oder-beziehung) auf die UN-Regel 13 (Bremssysteme) bzw. UN-Regel 89 (Geschwindigkeitsbegrenzer).
2. Zum Bremssystem: Das Bremssystem muss gem. 9.2.1.1 ADR den Vorschriften der UN-Regelung 13 oder der Richtlinie 71/320/EWG (inzwischen aktualisiert: Verordnung (EU) 2018/858) entsprechen. Teil 1 von Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 weist die Anforderungen nach Verordnung (EG) Nr. 661/2009 bzw. UN-Regelung Nr. 13 aus, wenn eine EG-Typengenehmigung erteilt werden soll. Die Verordnungen der EU gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und müssen nicht erst durch einen nationalen Rechtsakt umgesetzt werden. Eine Typengenehmigung, und damit die Erteilung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 für einen Fahrzeugtyp N, kann daher nicht erteilt werden, wenn das Bremssystem nicht den o.g. Vorschriften entspricht. Aus diesem Grund kann die Zulassungsbescheinigung Teil 1 auch einen Nachweis darstellen, dass der LKW den Anforderungen aus 9.2.1.1 ADR, hinsichtlich des Bremssystems, entspricht.
3. Zum Geschwindigkeitsbegrenzer: Der Geschwindigkeitsbegrenzer muss nach Abschnitt 9.2.5 den Vorschriften aus 92/24/EWG oder UN-Regelung Nr. 89 entsprechen (Anhang 1 der Richtlinie 2007/46/EG). Ausnahmeregelungen für Geschwindigkeitsbegrenzer ist gem. Anlage 1 der Richtlinie 2007/46/EG auf die Fahrzeugtypen N2 und N3 anwendbar. Anlage 4 lassen diese Ausnahmen aber nur dann zu, wenn der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde hinreichend nachweist, dass das Fahrzeug wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nicht alle Anforderungen erfüllen kann. Darüber hinaus finden die Vorschriften aus 92/24/EWG keine Anwendung auf Fahrzeuge, welche bauartbedingt nicht die zu begrenzende Geschwindigkeit erreichen können (Nr. 1.1 Anhang 1 der Richtlinie 92/24/EWG, § 57c Abs. 3 StVZO). Von diesen Fällen abgesehen kann ein Kraftfahrzeug des Typs N2 oder N3 nicht zugelassen werden, wenn dieser nicht den o.g. Vorschriften entspricht. In Deutschland regelt § 57c Abs. 2 StVZO, dass für Kraftfahrzeuge (LKW) über 3,5 t (Fahrzeugtypen N2, N3) der Geschwindigkeitsbegrenzer grundsätzlich ausgestattet sein muss.
Aus diesem Grund kann die Zulassungsbescheinigung Teil 1 für Kraftfahrzeuge ab 3,5 t (N2 und N3) einen Nachweis darstellen, dass der LKW den Anforderungen aus 9.2.5 ADR, hinsichtlich des Geschwindigkeitsbegrenzers, entspricht.
Insgesamt scheinen mir die betreffenden Regelungen aus den UN-Vorschriften in die europäischen übernommen worden, welche dadurch (bei Richtlinien) unmittelbar geltendes Recht sind.
Nochmals anders formuliert: Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 soll nur ein tauglicher Prüfgegenstand sein; es soll nicht die Aussage sein, dass der Zulassungsschein mit seinem rechtlichen Hintergrund (nur) genau diesen Nachweis erbringen soll und alleiniger Nachweis bei einer ADR-Kontrolle sein kann. Ist ein Fahrzeug (der Typen N2 und N3) aber zugelassen, so geschieht das nach den entsprechenden Vorschriften, welche eben auch die Regelungen zu Geschwindigkeitsbegrenzer und Bremssysteme enthalten, ohne die ein solches Fahrzeug nicht zugelassen werden kann. Und diese Regelungen entsprechen denen, wie sie Teil 9 verlangt.
Wie seht ihr das? Gibt es hier Lücken? Ich hab den Eindruck, noch irgendwas übersehen zu haben in der Argumentation.
ich benötige eine Rückmeldung zu meinen Gedanken.
Wir haben auf unseren Checklisten u.a. auch den Punkt stehen, dass der Zulassungsschein bei der Abfertigung vorgelegt wird. Der Prüfpunkt wird nun in der Hinsicht beanstandet, dass es sich dabei nicht um einen Gefahrgutrelevanten Prüfpunkt handelt und eine mögliche LKW-Ablehnung daran nicht scheitern dürfe.
Nach meiner vorläufigen Einschätzung ist der Zulassungsschein ein zulässiger Prüfgegenstand im Rahmen der ADR Kontrolle, soweit es um Fahrzeuge geht, welche nicht dem Typ EX/II, EX/III, FL oder AT entspricht und eine zulässige Gesamtmasse über 3,5 t hat.
Zur (verkürzten) Begründung:
1. Teil 9 ADR schreibt für die Fahrzeuge o.g. Typs (alles außer EX/II,...) vor, dass die Bremssysteme den Vorschriften nach 71/320/EWG und ein Geschwindigkeitsbegrenzer nach 92/24/EWG entsprechen müssen. Dabei wird auch (in einer oder-beziehung) auf die UN-Regel 13 (Bremssysteme) bzw. UN-Regel 89 (Geschwindigkeitsbegrenzer).
2. Zum Bremssystem: Das Bremssystem muss gem. 9.2.1.1 ADR den Vorschriften der UN-Regelung 13 oder der Richtlinie 71/320/EWG (inzwischen aktualisiert: Verordnung (EU) 2018/858) entsprechen. Teil 1 von Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 weist die Anforderungen nach Verordnung (EG) Nr. 661/2009 bzw. UN-Regelung Nr. 13 aus, wenn eine EG-Typengenehmigung erteilt werden soll. Die Verordnungen der EU gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und müssen nicht erst durch einen nationalen Rechtsakt umgesetzt werden. Eine Typengenehmigung, und damit die Erteilung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 für einen Fahrzeugtyp N, kann daher nicht erteilt werden, wenn das Bremssystem nicht den o.g. Vorschriften entspricht. Aus diesem Grund kann die Zulassungsbescheinigung Teil 1 auch einen Nachweis darstellen, dass der LKW den Anforderungen aus 9.2.1.1 ADR, hinsichtlich des Bremssystems, entspricht.
3. Zum Geschwindigkeitsbegrenzer: Der Geschwindigkeitsbegrenzer muss nach Abschnitt 9.2.5 den Vorschriften aus 92/24/EWG oder UN-Regelung Nr. 89 entsprechen (Anhang 1 der Richtlinie 2007/46/EG). Ausnahmeregelungen für Geschwindigkeitsbegrenzer ist gem. Anlage 1 der Richtlinie 2007/46/EG auf die Fahrzeugtypen N2 und N3 anwendbar. Anlage 4 lassen diese Ausnahmen aber nur dann zu, wenn der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde hinreichend nachweist, dass das Fahrzeug wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nicht alle Anforderungen erfüllen kann. Darüber hinaus finden die Vorschriften aus 92/24/EWG keine Anwendung auf Fahrzeuge, welche bauartbedingt nicht die zu begrenzende Geschwindigkeit erreichen können (Nr. 1.1 Anhang 1 der Richtlinie 92/24/EWG, § 57c Abs. 3 StVZO). Von diesen Fällen abgesehen kann ein Kraftfahrzeug des Typs N2 oder N3 nicht zugelassen werden, wenn dieser nicht den o.g. Vorschriften entspricht. In Deutschland regelt § 57c Abs. 2 StVZO, dass für Kraftfahrzeuge (LKW) über 3,5 t (Fahrzeugtypen N2, N3) der Geschwindigkeitsbegrenzer grundsätzlich ausgestattet sein muss.
Aus diesem Grund kann die Zulassungsbescheinigung Teil 1 für Kraftfahrzeuge ab 3,5 t (N2 und N3) einen Nachweis darstellen, dass der LKW den Anforderungen aus 9.2.5 ADR, hinsichtlich des Geschwindigkeitsbegrenzers, entspricht.
Insgesamt scheinen mir die betreffenden Regelungen aus den UN-Vorschriften in die europäischen übernommen worden, welche dadurch (bei Richtlinien) unmittelbar geltendes Recht sind.
Nochmals anders formuliert: Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 soll nur ein tauglicher Prüfgegenstand sein; es soll nicht die Aussage sein, dass der Zulassungsschein mit seinem rechtlichen Hintergrund (nur) genau diesen Nachweis erbringen soll und alleiniger Nachweis bei einer ADR-Kontrolle sein kann. Ist ein Fahrzeug (der Typen N2 und N3) aber zugelassen, so geschieht das nach den entsprechenden Vorschriften, welche eben auch die Regelungen zu Geschwindigkeitsbegrenzer und Bremssysteme enthalten, ohne die ein solches Fahrzeug nicht zugelassen werden kann. Und diese Regelungen entsprechen denen, wie sie Teil 9 verlangt.
Wie seht ihr das? Gibt es hier Lücken? Ich hab den Eindruck, noch irgendwas übersehen zu haben in der Argumentation.