Geschrieben von: Uwe73
P006 - Erläuterung - 12.06.2023 07:19
Hallo zusammen,
ich stehe hier auf dem Schlauch.
Wie kann ich sicherstellen, dass meine Verpackung insbesondere dem Abschnitt 4.1.3 entspricht. Brauche ich hier einen Prüfnachweis zur Einhaltung oder wie ist das zu verstehen?
Zumal es im ersten Satz ausreicht, eine widerstandsfähige Verpackung nutzen zu können und im 3. Satz, der Gegenstand auf Palette oder unverpackt versendet werden kann, sofern das Gefahrgut durch den Gegenstand entsprechend geschützt ist.
P006
(2) Darüber hinaus sind für robuste Gegenstände folgende Verpackungen zugelassen:
Widerstandsfähige Aussenverpackungen, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Ver-packungen müssen den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.8 sowie des Abschnitts 4.1.3 entsprechen, um ein Schutzniveau zu erzielen, das zumindest dem des Kapitels 6.1 entspricht. Gegenstände dürfen unverpackt oder auf Paletten befördert werden, sofern die gefährlichen Güter durch den Gegenstand, in dem sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.
Vielen Dank und viele Grüße aus Berlin
Uwe73
ich stehe hier auf dem Schlauch.
Wie kann ich sicherstellen, dass meine Verpackung insbesondere dem Abschnitt 4.1.3 entspricht. Brauche ich hier einen Prüfnachweis zur Einhaltung oder wie ist das zu verstehen?
Zumal es im ersten Satz ausreicht, eine widerstandsfähige Verpackung nutzen zu können und im 3. Satz, der Gegenstand auf Palette oder unverpackt versendet werden kann, sofern das Gefahrgut durch den Gegenstand entsprechend geschützt ist.
P006
(2) Darüber hinaus sind für robuste Gegenstände folgende Verpackungen zugelassen:
Widerstandsfähige Aussenverpackungen, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Ver-packungen müssen den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.8 sowie des Abschnitts 4.1.3 entsprechen, um ein Schutzniveau zu erzielen, das zumindest dem des Kapitels 6.1 entspricht. Gegenstände dürfen unverpackt oder auf Paletten befördert werden, sofern die gefährlichen Güter durch den Gegenstand, in dem sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.
Vielen Dank und viele Grüße aus Berlin
Uwe73