Geschrieben von: TDamm
Lichtbildausweis nach 1.10. ADR - 15.03.2005 09:44
Hallo Gefahrgutexperten,
Kap. 1.10 ADR habe ich bisher so verstanden, dass es nur bei Gütern mit hohem Gefahrenpotential (Liste 1.10.5 ADR) anzuwenden wäre. Bei der Prüfung der Mitführpflicht des Lichtbildausweises ist mir jedoch aufgefallen, dass erst ab den Unterabschnitt 1.10.3 Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential aufgeführt sind. Auch 1.10.4 ADR schließt die Anwendung von 1.10.1, 1.10.2 und 1.10.3 ADR nur unterhalb der 1000 Punkte (auch bei Tank und lose Schüttung) aus.
Schlussfolgern wäre dann 1.10.1 und 1.10.2 bei jedem Gefahrguttransport anzuwenden. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Wer hat dazu eine Meinung?
Gruß
Thomas Damm
Geschrieben von: Mavo
Re: Lichtbildausweis nach 1.10. ADR - 15.03.2005 10:22
Ich sage eindeutig Ja.
Da unter 1.10 die Allgemeinen Vorschriften aufgeführt sind, und es ab Kapitel 1.10.3 erst richtig ans eingemachte geht.
Somit 1.10.1 und .2 für jeden, Kapitel 1.10.3 erst wenn man Güter der in 1.10.5 aufgeführten Tabelle hat.
Gruß Mavo
Geschrieben von: Gitta Krämer
Re: Lichtbildausweis nach 1.10. ADR - 15.03.2005 10:24
Dem kann ich mich eigentlich nur anschließen. Also richtig geschlußfolgert. Der Kandidat erhält 10 Punkte.
Grüße aus Brandenburg
Gitta Krämer
Geschrieben von: G. Homann
Re: Lichtbildausweis nach 1.10. ADR - 15.03.2005 12:24
Richtig,
weitere Info´s (auch Vorträge zum download) hier:
vci Gruß
Günther Homann
Geschrieben von: Anonym
Re: Lichtbildausweis nach 1.10. ADR - 15.03.2005 17:13
Schließe mich den Meinungen an.
Gruß
R. Rinne
P.S: Danke an Hr. Homann für den Link!
Geschrieben von: Winklhofer
Re: Lichtbildausweis nach 1.10. ADR - 24.03.2005 10:47
Grüß Gott aus Augsburg,
so ganz kann ich mich den Meinungen nicht anschließen, da hier doch verschiedene Aussagen getroffen werden. Nachfolgend sei daher versucht, die Regelung mit einfachen Worten darzustellen.
Eindeutig ist nach 1.10.4 ADR festzustellen: Kapitel 1.10 ADR braucht nicht angewendet werden, wenn bei Versandstücken keine Kennzeichnungspflicht mit orangefarbenen Tafeln (Mengen unterhalb der Tabelle 1.1.3.6.3 ADR) herrscht bzw. bei Tankbeförderungen oder Beförderungen in loser Schüttung die Mengen nach Tabelle 1.1.3.6.3 ADR nicht überschritten werden (in der Regel sind dies Beförderungen mit leeren ungereinigten Tanks etc.).
Weiter ist festzustellen: Abschnitt 1.10.3 ADR ist nur anzuwenden, wenn Kennzeichnungspflicht mit orangefarbenen Tafeln herrscht und Stoffe/Gegenstände der Tabelle 1.10.5 ADR befördert werden und die Mengen nach Tabelle 1.10.5 ADR überschritten sind.
Das bedeutet, dass z. B. bei der Beförderung von UN 1680 der Klasse 6.1, PG I Kapitel 1.10 ADR nur dann angewandt werden muss, wenn mehr als 20 kg je Beförderungsvorgang transportiert werden.
Selbstverständlich ist es keine Frage, dass trotzdem alle Beteiligten, auch wenn Sie nicht direkt diese Vorschrift anwenden müssen, Grundüberlegungen hinsichtlich der Sicherung anstellen sollten.
Geschrieben von: Sascha
Re: Lichtbildausweis nach 1.10. ADR - Sanktionen - 26.03.2005 11:33
Hallo,
Ich glaube, so viel Diskussion bedarf es gar nicht. Der Fahrzeugführer führt ja seinen Führerschein bei der Beförderung sowieso mit. Bei einer Gefahrgutkontrolle gilt dieser als Lichtbildausweis.
Hier will ich aber gleich weitermachen:
Meines Wissens (bitte mit schnell sagen, falls ich Unrecht habe) ist Kapitel 1.10 ADR in der GGVSE (noch) nicht sanktioniert. Ich frage mich dann ernsthaft, was die Vorschriften dann eigentlich sollen...?
Gruß,
Sascha
Geschrieben von: G. Homann
Re: Lichtbildausweis nach 1.10. ADR - Sanktionen - 05.04.2005 06:04
Hallo Sascha,
ich glaube auch, dass Du mit den (noch nicht vorhandenen) Sanktionen recht hast. Weder bei den Pflichten (§ 9) noch bei den OWi´s (§ 10) habe ich einen Hinweis auf Kapitel 1.10 gefunden.
Allerdings werden nach § 1 (3) die Teile 1 bis 9 des ADR "inthronisiert", d.h. auch 1.10! Ist wahrscheinlich nur noch eine Frage der Zeit!
Gruß
Günther Homann