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Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480
Geschrieben von: deweber
Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480 - 22.08.2023 12:41
Hallo zusammen,
leider habe ich kein Thema gefunden, welches Meines behandelt.
Ich habe bei uns in der Firma das Problem, dass wir Endkunden mit den UN Nummern 3481 / 3480 beliefern. Der normale Versand über die SV 188 stellt kein Problem dar,
leider ist aber auch inzwischen ein Großteil über 100 Wh. Leider ist mir der letzte Logistiker nun abgesprungen zwecks Versand vom ENDKUNDEN zur FIRMA.
Ist jemand ein Logistiker oder Versanddienstleister bekannt, der mit entsprechenden Deklarierung und Vorkehrungen diese Ware vom Endkunden zurücknimmt?
Vielen Dank für die Mühen.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Weber
Geschrieben von: DJSMP
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480 - 22.08.2023 13:01
Hallo deweber,
was verstehst du denn unter Endkunde? Dieser ist ja dann in aller Regel wieder Auftraggeber des Absenders/Absender, Verpacker und Verlader.
Bei einem gewerblichen Endkunden (Firma) kann ich mir die Vorbereitung der Rücklieferung und Übergabe an den Versanddienstleister nach entsprechender Schulung sehr gut vorstellen.
Wenn wir über einen Privatkunden sprechen: Vergiss es! Eine Rücknahme/Abholung direkt beim Privatkunden ist legal NICHT möglich.
Geschrieben von: Claudi
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480 - 22.08.2023 18:03
Alles im Bereich Privatkunde - Paketdienst wird vertragstechnisch/ prozesstechnischer wohl zu wild, selbst wenn es einen Logistiker gibt, der das grundsätzlich befördert. Ihr könntet den Rückversand auslösen, den Logistiker als beauftragen, der Kunde kriegt eine idiotensichere Anleitung zur Verpackung (Originalkarton etc.), der Fahrer verpackt ggf. selbst und verlädt sich selbst.
Ja, selbst verpackende Fahrer gibt es, hatte ich mal bei UPS, wo es allerdings nur um Rücksendung von apple Airpods (SV188) zur Reparatur (Defekt nicht am Akku!) ging. Der Fahrer brachte die Verpackung, verpackte die Airpods.
Als Endkunde praktikabel wäre eigentlich nur die Abgabe bei einem Händler/ Partner vor Ort, von dem aus der gewerbl. Transport dann mit Schulung etc. aus abgewickelt werden kann.
Ich frage mich, wie das online-Shops machen, die z. B. im Campingbereich USVen oder anderweitige große Lithium-Speicherbatterien vertreiben machen... hin geht vielleicht grad noch, aber zurück? Und wenn die Batterie vielleicht noch beschädigt ist (dann muss man sie wahrscheinlich vor Ort entsorgen gegen Sachweis und kriegt dann das Geld wieder oder eine neue Batterie).
Geschrieben von: DJSMP
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480 - 23.08.2023 04:54
Hallo Claudi,
dem Privatanwender fehlt die Schulung und unter direkter Aufsicht arbeitet er nicht. Dass der (hochqualifizierte) Fahrzeugführer auch Verpacker ist, kann ich mir schon fast wieder vorstellen. Aber es wurde ja gerichtlich klar verneint, dass der Fahrzeugführer auch Verlader sein darf. Außerdem fällt mir kein KEP-Dienstleister ein, bei dem ich guten Gewissens entsprechende Fahrzeugführer hätte. Dabei ist es völlig egal, ob die mit weißen, orangenen, gelben oder braunen Fahrzeugen fahren. In unseren Zeiten können die keine 5 Wörter Deutsch, haben ein Tourprogramm mit 200 Stops pro Tag, was sich gewaschen hat und sind auch sonst vollkommen ungeeignet, diese Pflichten zu übernehmen.
Die einzige praktikable Möglichkeit ist für mich deine Option 2, d.h. mit einer Rückgabe durch den Privatkunden im Geschäft/ in der Filliale zu arbeiten und dann in der Filiale geschultes Personal vorzuhalten. Die Filiale übernimmt dann die ganzen Pflichten und übergibt an den Fahrzeugführer des Fuhrunternehmens/KEP-Dienstleisters.
Geschrieben von: Claudi
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480 - 23.08.2023 05:51
Das Schulungsthema hatte wir schon mal im Zusammenhang mit dem Einzelkämpfer-Unternehmer. Der braucht meiner Ansicht nach auch keine Schulung nach Kap. 1.3 ADR, weil er nicht (abhängig) Beschäftigter ist sondern er ist unmittelbar die Person nach 1.4. Ob er das Wissen irgendwo her hat, sich eine Anleitung durchliest oder es anderweitig zufällig richtig macht bzw. doch aus Eigeninteresse eine Schulung besucht, liegt in seiner Verantwortung.
Die Idee der Schulungen ist doch auch, dass, wenn ich jemandem eine Aufgabe gebe und am besten auch noch die Verantwortung dafür, dass es dann eine Schulungspflicht geben muss, damit diese (abhängig) beschäftigte Person eine Chance hat, es richtig machen zu können.
Und wenn man nun doch in dieser komplizierten Variante (die mir auch nicht praktikabel erscheint) eine Schulung machen will, könnte man den Kunden ein pdf zu lesen geben oder eine andere Art der Anleitung und diese dann per Klick bestätigen lassen, dass sie die Vorgaben gelesen und verstanden haben.
Geschrieben von: cmkurier
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480 - 23.08.2023 07:10
Aber es wurde ja gerichtlich klar verneint, dass der Fahrzeugführer auch Verlader sein darf.
Hallo DJSMP
Mich würde dieses Urteil sehr interessieren. Hast du vielleicht einen Link oder ein Aktenzeichen dazu?
Wäre Super.
Geschrieben von: DJSMP
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480 - 24.08.2023 06:25
Hallo cmkurier,
ich habs dir mal in den Anhang gepackt.
Für mich sind folgende Passagen in der Begründung besonders wichtig:
Ebenso wenig ist dem Rechtsbeschwerdeführer in seiner Ansicht beizutreten, die Pflicht des Verladers zur Überprüfung der vorschriftsmäßigen Beladung entfalle, wenn sich das Beförderungsunternehmen gegenüber dem Verlader verpflichtet habe, den Fahrzeugführer zur Beachtung der Pflichten nach dem Gefahrguttransportrecht anzuhalten, und der Fahrzeugführer die Beladung tatsächlich eigenständig vornehme.
Abweichend von der früheren Regelung bestimmt § 9 Abs. 13 GGVSE ausdrücklich, dass „der Verlader und der Fahrzeugführer“ im Straßenverkehr die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR zu beachten haben. Die sich daraus ergebende Verantwortlichkeit kann nicht zugunsten des Verladers oder des Fahrzeugführers durch interne Vereinbarungen suspendiert werden.
Die parallele Verantwortlichkeit von Verlader und Fahrzeugführer entspricht ferner dem Schutzzweck der Norm, umfassend und zuverlässig den von Gefahrguttransporten ausgehenden Gefahren zu begegnen.
Geschrieben von: DJSMP
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480 - 24.08.2023 06:35
Für mich ist hier vollkommen klar, dass immer zwei Personen an der Verladestelle stehen müssen, nämlich einmal der Fahrzeugführer und einmal der, die die Pflichten des Verladers innehat.
In der GGVSEB ist auch festgelegt, dass auch das Unternehmen Verlader ist, das "das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt ".
Und wenn man, wie hier im Beitrag diskutiert, die Rückholung von Lithiumbatterien nur durch das Beförderungsunternehmen, vertreten durch den Fahrzeugführer, abwickeln möchte, ohne dass jemand die Pflichten des Verladers übernimmt, der die Lithiumbatterien unmittelbar in seinem Besitz hat (damit ist nicht das Eigentum gemeint), dann verstößt das gegen die Gefahrgutvorschriften und wird auch dem Urteil bzw. dem Beschluss nicht gerecht.
Geschrieben von: DJSMP
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480 - 24.08.2023 06:46
Das Schulungsthema hatte wir schon mal im Zusammenhang mit dem Einzelkämpfer-Unternehmer. Der braucht meiner Ansicht nach auch keine Schulung nach Kap. 1.3 ADR, weil er nicht (abhängig) Beschäftigter ist sondern er ist unmittelbar die Person nach 1.4. Ob er das Wissen irgendwo her hat, sich eine Anleitung durchliest oder es anderweitig zufällig richtig macht bzw. doch aus Eigeninteresse eine Schulung besucht, liegt in seiner Verantwortung.
Die Idee der Schulungen ist doch auch, dass, wenn ich jemandem eine Aufgabe gebe und am besten auch noch die Verantwortung dafür, dass es dann eine Schulungspflicht geben muss, damit diese (abhängig) beschäftigte Person eine Chance hat, es richtig machen zu können.
Und wenn man nun doch in dieser komplizierten Variante (die mir auch nicht praktikabel erscheint) eine Schulung machen will, könnte man den Kunden ein pdf zu lesen geben oder eine andere Art der Anleitung und diese dann per Klick bestätigen lassen, dass sie die Vorgaben gelesen und verstanden haben.
Es ging ja hier um Rücklieferungen, bei denen wir immer noch nicht wissen, ob die, von denen abgeholt wird, Firmen oder Privatpersonen sind. Selbst wenn wir jetzt annähmen, dass die Privatperson durch diesen unsäglichen Passus "Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen" keiner direkten Schulungspflicht unterlägen, so müssen sie trotzdem die relevanten Punkte des ADR vollumfänglich einhalten, da 1.1.3.1 a) nicht anwendbar ist. Aber vielleicht brauchen wir auch mal ein Gerichtsurteil zum Thema "Rücklieferungen von Gefahrgut durcvh Privatpersonen".
Geschrieben von: Claudi
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480 - 24.08.2023 06:59
Der ganze Bereich B2C im Versand/ online ist ja noch oft "Neuland" oder wilder Westen - wo kein Kläger, da kein Richter bzw. solange nix passiert.
Geschrieben von: DJSMP
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480 - 24.08.2023 07:14
Gibts ja auch erst seit gestern...
Geschrieben von: Wolfgang
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480 - 24.08.2023 09:15
Hallo Gefahrgutgemeinde,
meines Erachtens ist eine direkte Übergabe vom Privatkunden an den Transporteur von Gefahrgut legal möglich. Denn die Freistellungsmöglichkeit nach 1.1.3.1a ADR kann hier greifen. Die Frage ist nur: Was ist einzelhandelsgerecht verpackt? Und wenn der Privatkunde das Paket mit dem Gefahrgut wieder zurücksendet, ist es doch einzelhandelsgerecht verpackt. Oder? Wäre nur noch zu klären, ob national irgendwelche Mengenbegrenzungen/Einschränkungen beim jeweiligen Zurücksenden zum Tragen kommen. Denn wie wir wissen, beschränkt sich der Beförderungsbegriff ja nicht nur auf das eigentliche Befördern, sondern auch auf Vorbereitungs- und... Verpacken, Absenden, Verladen usw. Eine oder mehrere dieser Handlungen werden von Privatkunden ausgeführt. Also sind Privatkunden bei Inanspruchnahme von 1.1.3.1a ADR von den restlichen ADR Vorschriften (auch Unterweisung etc.) befreit. Nur noch eine Bemerkung: Die Gefahrgut-Vorschriften können einfach nicht alles regeln, was gewollt ist. Außer den Gefahrgutvorschriften gibt es ja noch andere Rechtsbereiche, gegen die nicht verstoßen werden kann/soll, welche das Transportgut betreffen.
Gruß Wolfgang
Geschrieben von: Gerald
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480 - 24.08.2023 10:47
Hallo,
ich habs dir mal in den Anhang gepackt.
Das Verfahren auf dem sich das Urteil vom OLG Jena bezieht, wurde am 02.03.2006 durch das Amtsgericht Weimar ( 650 Js 201852/04 3 OWI) in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß §47 Absatz 2 OWiG eingestellt!!
Geschrieben von: Claudi
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480 - 24.08.2023 11:45
@Wolfgang
1.1.3.1 a) bezieht sich aber nur auf Beförderungen, die von Privatpersonen durchgeführt werden. Würden Privatpersonen selbst ihre Rücksendeartikel mit einem Kraftfahrzeug zum Zielort fahren - kein Problem im Rahmen der 1.1.3.1 a).
Sobald ein gewerbl. Partner beteiligt ist (hier Absender/ Beförderer, ggf. Entlader), muss dieser sich an die Vorschriften halten. Deswegen haben ja die Paketdienste in ihren AGB entweder GG ausgeschlossen oder eingeschränkt und verweisen darauf, dass diese GG entsprechend verpackt, gekennzeichnet etc. eingeliefert werden müssen (z. B. LQ mit den Mengengrenzen und LQ-Raute). Die Paketdienste können nur ihren Teil der Vorschriften einhalten, wenn auch die Privatpersonen das tun.
Ob das Privatpersonen lesen oder sich dran halten - oft sicher nicht, aber dann verstoßen sie gegen die AGB und den Paketdienst trifft keine Schuld.
Bei der Rücksendung von einer Firma (Endkunde) an Lieferanten besteht gar kein Problem, denn auch da muss sich das Unternehmen an das GG-Recht halten und sich schlau machen, Schulung nach 1.3 ADR, Pflichtenübertragung - so wie bei jeder Gefahrgutsendung von Firma -> X (Rücksendung, Warenversand, Abfallentsorgung).
Geschrieben von: Wolfgang
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480 - 24.08.2023 12:33
Hallo Claudi,
ich sehe das so: Der Beförderungsbegriff beinhaltet z.B. Verpacken. Wenn ich als Privatperson eine Verpackungshandlung durchführe, dann bin ich nach 1.1.3.1. a von den Rest- Vorschriften ADR befreit. die Beförderungsbedingungen von Paketdienstleistern sehe ich unabhängig von 1.1.3.1a ADR.
Gruß Wolfgang
Geschrieben von: Claudi
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480 - 24.08.2023 12:52
Da gehe ich durchaus mit, aber wenn in der Beförderung gewerbl. Beteiligte, z. B. gewerbl. Beförderer, ins Spiel kommen, muss doch die gesamte Kette gefahrgutkonform sein, sonst reißt sie.
Die RSEB sagt in 1-1.2: "Privatpersonen unter den in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a genannten Bedingungen befördern" - das kann so gemeint sein (und ist es meiner Meinung nach auch), dass die Privatperson hier (auch) als Beförderer auftritt, d.h. die Beförderung durchführt (ADR 1.1.3.1 a).
Bleibt ein Gefahrgut privat, darf die Privatperson das GG verpacken, wie sie lustig ist.
Damit Privatpersonen, die vom ADR wahrscheinlich nichts wissen, eine Chance haben, es richtig zu machen, weisen die Paketdienste in ihren AGB auf die Gefahrgutvorschriften hin (und schließen darin das meiste aus, weil es nicht in deren logistische Abläufe passt).
Geschrieben von: cmkurier
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480 - 24.08.2023 15:58
Super, vielen lieben Dank.
Geschrieben von: DJSMP
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480 - 25.08.2023 08:08
Hallo,
ich habs dir mal in den Anhang gepackt.
Das Verfahren auf dem sich das Urteil vom OLG Jena bezieht, wurde am 02.03.2006 durch das Amtsgericht Weimar ( 650 Js 201852/04 3 OWI) in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß §47 Absatz 2 OWiG eingestellt!!
Das ist mir bekannt. Die Gründe für die Einstellung des Verfahrens liegen aber ganz woanders. In diesem Einzelfall wurde die persönliche Situation des Disponenten nicht ausreichend gewürdigt. Das führte zur Einstellung. Die Annahmen des AG Weimar und die des OLG im Beschluss haben aber weiterhin Bestand.
Geschrieben von: DJSMP
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480 - 25.08.2023 08:10
Hallo Gefahrgutgemeinde,
meines Erachtens ist eine direkte Übergabe vom Privatkunden an den Transporteur von Gefahrgut legal möglich. Denn die Freistellungsmöglichkeit nach 1.1.3.1a ADR kann hier greifen. Die Frage ist nur: Was ist einzelhandelsgerecht verpackt? Und wenn der Privatkunde das Paket mit dem Gefahrgut wieder zurücksendet, ist es doch einzelhandelsgerecht verpackt. Oder? Wäre nur noch zu klären, ob national irgendwelche Mengenbegrenzungen/Einschränkungen beim jeweiligen Zurücksenden zum Tragen kommen. Denn wie wir wissen, beschränkt sich der Beförderungsbegriff ja nicht nur auf das eigentliche Befördern, sondern auch auf Vorbereitungs- und... Verpacken, Absenden, Verladen usw. Eine oder mehrere dieser Handlungen werden von Privatkunden ausgeführt. Also sind Privatkunden bei Inanspruchnahme von 1.1.3.1a ADR von den restlichen ADR Vorschriften (auch Unterweisung etc.) befreit. Nur noch eine Bemerkung: Die Gefahrgut-Vorschriften können einfach nicht alles regeln, was gewollt ist. Außer den Gefahrgutvorschriften gibt es ja noch andere Rechtsbereiche, gegen die nicht verstoßen werden kann/soll, welche das Transportgut betreffen.
Gruß Wolfgang
Hallo Wolfgang,
1.1.3.1 a) bezieht sich meiner Meinung nach eindeutig darauf, was die Privatperson im eigenen Fahrzeug selbst befördert, bei Einkäufen im Super- und Baumarkt oder für Sport und Freizeit (z.B. in den eigenen Garten). Nie und nimmer kann sich die Freistellung meiner Meinung nach auf eine Privatperson beziehen, die Gefahrgut einem Transportdienstleister zur Beförderung übergibt! Für mich ist der Begriff "die von Privatpersonen durchgeführt werden" eindeutig, zumal noch explizit darauf eingegangen wird, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts zu verhindern ist. In der RSEB wird noch erläutert, was darunter zu verstehen ist. Das auf eine Verpackung zu beziehen, finde ich weit her geholt und das sehe ich auch absolut nicht so!
Auf der einen Seite argumentierst du, dass die Privatperson von den restlichen Vorschriften des ADR freigestellt sein könnte. Auf der anderen Seite soll aber für die Privatperson die Begriffsbestimmung "Beförderung" zerpflückt werden. Ich habe auch das Ziel deiner Herangehensweise nicht ganz v erstanden. So macht man doch die (Gefahrgut-)welt nicht sicherer sondern vollkommen unsicher. Der Bereich KEP-Dienstleister ist doch sowieso schon ein rechtsfreier Raum.
Wenn man das so auslegen würde, dann könnten wir das ADR Buch zuschlagen und jeder macht dann das so wie er will. Dann würde jede Privatperson (oder jedes Ein-Mann-Unternehmen, wo dann bei Amazon eine Person versendet) im Internet Gefahrgut undeklariert verschicken, solange es einzelhandelsgerecht abgepackt ist (also kein IBC oder Tank, sondern Kiste) und das Ganze läuft vollkommen aus dem Ruder. Davor kann ich in diesem Kreis nur warnen.
Geschrieben von: M.A.T.
Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480 - 25.08.2023 08:59
Hallo Wolfgang,
1.1.3.1 a) bezieht sich meiner Meinung nach eindeutig darauf, was die Privatperson im eigenen Fahrzeug selbst befördert, bei Einkäufen im Super- und Baumarkt oder für Sport und Freizeit (z.B. in den eigenen Garten). Nie und nimmer kann sich die Freistellung meiner Meinung nach auf eine Privatperson beziehen, die Gefahrgut einem Transportdienstleister zur Beförderung übergibt! Für mich ist der Begriff "die von Privatpersonen durchgeführt werden" eindeutig, zumal noch explizit darauf eingegangen wird, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts zu verhindern ist. In der RSEB wird noch erläutert, was darunter zu verstehen ist. Das auf eine Verpackung zu beziehen, finde ich weit her geholt und das sehe ich auch absolut nicht so!
Sowohl vom Wortlaut als auch von der Intention dieser Erleichterung her sehe ich es ganz genauso.
Gruß
M.A.T.