Geschrieben von: Anonym
Gefahrzettel für ADR-Klasse 3 - 01.04.2005 15:05
Hallo,
sobald ein Stoff der ADR-Klasse 3 zugeordnet ist, muß dann die entspr. Verpackung mit dem Gefahrzettel der Klasse 3 (= Flammsymbol) versehen sein oder bestimmt der R-Satz den Gefahrzettel?
Hintergrund: die Polizei kontrollierte eine Fracht (wir sind Absender). Das Etikett auf dem Stahlfaß kennzeichnete das Gut als Gefahrgut 1866 (Harzlösung, VG III). Die Polizei schloß daraus, daß ein Gefahrzettel der Klasse 3 erforderlich sei. Somit begingen wir eine Ordunugswidrigkeit.
Weitere Hinweise aus Sicherheitsdatenblatt: R10 entzündlich; Symbol Xn.
Wir erhalten dieses Produkt von unserem Lieferanten der Großchemie ohne og. Gefahrzettel. Stimmt evtl. die ADR-Klasse nicht?
Danke u. Gruß,
Guido
Geschrieben von: Kiwi
Re: Gefahrzettel für ADR-Klasse 3 - 04.04.2005 13:34
Hallo Guido!
Der Flammpunkt ist ausschlaggebend, wenn es um die Einstufung in Klasse 3 geht. Euer Produkt müsste also einen Flammpunkt kleiner 61°C haben. Ganz unabhängig hiervon ist die Einstufung nach Gefahrstoff-Verordnung zu sehen. R 10 gibt den Hinweis, dass es sich um einen entzündlichen Stoff handelt, dessen Flammpunkt aber zwischen 21° und 55 °C liegt und somit keine Kennzeichnung nach GefahrstoffVerordnung erforderlich ist. Innerhalb dieses Bereiches erfolgt jedoch trotzdem die Einordnung in Klasse 3 nach ADR. Es scheint so, als hätte schon euer Lieferant den Gefahrzettel vergessen. Wenn ihr für die Zukunft sicher gehen wollt, müsstet ihr selber mal den Flammpunkt analysieren lassen und danach dann die Klassifizierung vornehmen und den Gefahrzettel entsprechend zuweisen.
Noch ein Gedanke: Im ADR gibt es doch oft den Passus (sinngemäß) "man kann auf die Angaben anderer Beteiligter vertrauen". Dies war ja bei euch der Fall - vielleicht könnt ihr mit dieser Begründung gegen den Bescheid der Polizei vorgehen!
Viele Grüße
Kiwi
Geschrieben von: Rupert
Re: Gefahrzettel für ADR-Klasse 3 - 04.04.2005 13:41
Hallo Guido !
Du darfst den einen Fehler nicht machen und das GefahrSTOFFrecht nicht mit den GefahrGUTrecht vermischen.
Es ist zwar verführerisch beides unter einen Hut zubringen, ber vorallem in der Klasse 3 und 8 kann man böse Überraschungen erleben.
GEFAHRSTOFF:
Gilt für Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe (R11)
R12 Hochentzündlich: Flammpunkt unter 0°, Siedepunkt höchstens 35°
R11: Leichtentündlich: FP unter 21°
R10: Entzündlich: FP 21-55°C
GEFAHRGUT
gilt nur für flüssige Stoffe
Kl. 3 VP I: FP unter 23°, Siedpunkt höchsten 35°
Kl. 3 VP II: FP unter 23°
Kl. 3 VP III: FP 23°C-61°C
In deinen Fall greift der "Vertrauensgrundsatz" nicht mehr - also du darfst nicht mehr "blind" auf die Information Dritter verlassen.
Der Hersteller soll dir verbindlich bestätigen wie das Produkt eingestuft werden soll.
Ist der Stoffe der Klasse 3 zugeordnet gehört ein GZ. 3 auf die Verpackung - unabhängig von der orangen Gefahrstoffkennzeichnung.
Die Behörde geht vom schlimmsten Fall aus und zwar dass der Stoff in die Klasse 3 gehört und das Gebinde mangelhaft gekennzeichnet ist.
Im anderen Fall - wenn das Produkt nicht unter das ADR fällt - wäre dies eine irreführende Kennzeichnung da doch eine UN-Nummer auf dem Gebinde aufscheint.
Für die Zukunft gibt es zwei Möglichkeiten:
Entweder du bringst den GZ 3 an, oder du beseitigst die UN-Nummer.
Soweit alles klar?
Gruß
Rupert
Geschrieben von: Winklhofer
Re: Gefahrzettel für ADR-Klasse 3 - 04.04.2005 13:49
Hallo Herr Sacré,
bei dieser Harzlösung könnte es sich um einen viskosen Stoff (FP >= 23 Grad C) handeln, der zwar ein Stoff der Klasse 3 ist, aber wenn er den Bedingungen des Unterabschnitts 2.2.3.1.5 ADR entspricht, nicht den Vorschriften des ADR unterliegt. Dies sollte aber im Sicherheitsdatenblatt des Herstellers in der Nr. 14 vermerkt sein, wo auch der genaue Flammpunkt dieses Stoffes in Nr. 9 zu ersehen sein sollte.
Sollte es sich um die o. g. Freistellung handeln ist es natürlich unglücklich, dass die UN-Nr. auf dem Versandstück angegeben ist, was jedoch zumindest gemäß RSE (Hinweis auf eine vorhandene Gefahr bedingt keine OWi) kein besonderer Verstoss ist.
Bei der Beförderung nach 2.2.3.1.5 ADR ist es daher empfehlenswert in einem sicherlich vorhandenen Begleitpapier auf diese Freistellung hinzuweisen, um solche Missverständnisse von vornherein ausräumen zu können.
Geschrieben von: Gandalf
Re: Gefahrzettel für ADR-Klasse 3 - 04.04.2005 13:50
Hallo Sacré,
wenn im SDB R10 angegeben ist, dann steht dort sicherlich auch der Fp drin, der dann, wie Kiwi ausführte zwischen 21 und 55° liegen müsste. Demzufolge unterhalb 61° und somit Klasse 3 ADR. Diese Angaben zum Transport müssten also ebenfalls im SDB enthalten sein (i.d.R. im Abschnitt 14). Wenn euer Lieferant euch das Material ohne Gefahrzettel liefert, dann hat er bisher bei Kontrollen wohl Glück gehabt. Prüft nochmal genau, was im SDB drin steht und sprecht eventuell noch einmal mit eurem Liefranten.
Gruß Gandalf
Geschrieben von: Gitta Krämer
Re: Gefahrzettel für ADR-Klasse 3 - 05.04.2005 14:58
Hallo Guido,
ich muß mich dem Hinweis von Herrn Winklhofer mit der Viskosität anschließen.
Sollte dieser Stoff wirklich viskos sein, empfielt sich der Hinweis auf dem Beförderungspapier "...., kein Gut der Klasse 3 ADR" (bei uns steht da immer "Farbe, kein....")
Haltet mal Rücksprache mit dem Lieferanten/Hersteller oder schaut mal ins Sicherheitsdatenblatt unter Nr. 14, dort machen wir immer den Vermerk auf die Viskosität.
Grüße aus Brandenburg
Gitta Krämer