Geschrieben von: Claudi
SV 640, Eintragung Beförderungspapier - 12.01.2024 11:23
Hallo zusammen,
unter Umständen muss im Beförderungspapier ja bekanntlich ein Eintrag nach SV640 erfolgen.
In der SV und auch älteren ADRs (als das Thema noch in 5.4.1.1.16 beschrieben wurde) steht nichts zur Position.
Entsprechend 5.4.1.1.1 ADR: Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden; a), b), c), d) und k) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge(d.h. a), b), c), d), k) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angegeben werden.
würde ich die Eintragung z. B. hinter den Tunnelcode anordnen, damit die Reihenfolgen des Gefahrgutdatenblockes gewahrt bleibt.
In einem Erzeugnis des Verkehrsverlages Fischer (Gefahrgut Digital Komplett - Offline, Version 2.08) steht in der SV 640 unter "Anmerkung des Verlages":
"Diese Angabe darf jedoch nicht zwischen den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a) bis d) erscheinen, da die Reihenfolge der Angaben nach a), b), c), d) fest vorgeschrieben ist."
Ja, für den speziellen Fall, dass man auf die Angabe des Tunnelcodes verzichten kann, passt das, aber ansonsten ist mMn falsch, wenn die Eintragung zw. VG und Tunnelcode eingeschoben wird.
Ich habe gerade ein Beförderungspapier vor mir, wo das genau so eingeschoben ist (allerdings sehr alt, das ist hoffentlich nicht mehr der aktuelle Stand).
Wie seht ihr das?
unter Umständen muss im Beförderungspapier ja bekanntlich ein Eintrag nach SV640 erfolgen.
In der SV und auch älteren ADRs (als das Thema noch in 5.4.1.1.16 beschrieben wurde) steht nichts zur Position.
Entsprechend 5.4.1.1.1 ADR: Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden; a), b), c), d) und k) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge(d.h. a), b), c), d), k) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angegeben werden.
würde ich die Eintragung z. B. hinter den Tunnelcode anordnen, damit die Reihenfolgen des Gefahrgutdatenblockes gewahrt bleibt.
In einem Erzeugnis des Verkehrsverlages Fischer (Gefahrgut Digital Komplett - Offline, Version 2.08) steht in der SV 640 unter "Anmerkung des Verlages":
"Diese Angabe darf jedoch nicht zwischen den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a) bis d) erscheinen, da die Reihenfolge der Angaben nach a), b), c), d) fest vorgeschrieben ist."
Ja, für den speziellen Fall, dass man auf die Angabe des Tunnelcodes verzichten kann, passt das, aber ansonsten ist mMn falsch, wenn die Eintragung zw. VG und Tunnelcode eingeschoben wird.
Ich habe gerade ein Beförderungspapier vor mir, wo das genau so eingeschoben ist (allerdings sehr alt, das ist hoffentlich nicht mehr der aktuelle Stand).
Wie seht ihr das?