Startseite

Newsletter Gefahrgut IHK Ulm

Geschrieben von: Gerald

Newsletter Gefahrgut IHK Ulm - 21.02.2024 16:52

Hallo,
Wie ich in meinem Beitrag geschrieben hatte, hat die IHK Schwaben hat den Bereich Gefahrgut an die IHK Ulm abgegeben.

Leider sieht die Seite noch nicht so aus, wie wir das von der IHK Schwaben gewöhnt waren. Hier der Inhalt der Newsletter 03/2024 im Bezug Gefahrgut:

ADR 2025

Wer sich schon auf die Änderungen im ADR zum 1. Januar 2025 vorbereiten möchte kann auf der Homepage der UNECE unter www.unece.org (Stichworte: (Our Work, Transport, Dangerous Goods) die bereits jetzt feststehenden Änderungstexte für das ADR 2025 nachlesen. Das Dokument ECE/TRANS/WP.15/265 vom 7. Februar 2024 ist dort zum Download in englischer und französischer Sprache verfügbar.

Überklebte Stapellast-Piktogramme an IBC – Verstoß gegen Verpackerpflichten?

Der Bund/Länder-Fachausschuss „Beförderung gefährlicher Güter (BLFA) hat sich in seiner vorletzten Sitzung mit dem Überkleben von Piktogrammen zur Stapellast an IBC mit Gefahrgut und einer daraus resultierenden Verpackerpflicht beschäftigt. Im konkreten Fall waren auf einem Sattelanhänger IBC mit UN 1987 geladen. Ein Großteil der auf den IBC angebrachten Piktogramme zur Stapellast waren dabei mit einem Versandaufkleber überklebt und nicht mehr sichtbar. Es stellte sich die Frage, ob die fehlende Kennzeichnung nach Absatz 6.5.2.2.2 ADR nach GGVSEB auch bußgeldbewährt ist?Der BLFA stellte dazu fest, dass unter die Definition des Verpackers auch derjenige fällt, der ein Kennzeichen verändert. Im vorliegenden Fall wurde das Kennzeichen der Stapellast überklebt, dies stellt einen Verstoß gegen Unterabschnitt 4.1.3.1 ADR dar. Eine Ahndung kann daher nach § 22 (1) Nr. 3. GGVSEB erfolgen.

Ladungssicherung und Ausrichtungspfeile bei Anwendung von Unterabschnitt 1.1.3.9 i. V. m. Abschnitt 5.5.3 ADR?

Gefährliche Güter, die nur erstickend sind, unterliegen bei Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken in Fahrzeugen oder Container nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.3 ADR. Der BLFA hatte sich diesbezüglich mit der Frage beschäftigt, ob an den verwendeten offenen Kryobehältern Ausrichtungspfeile angebracht werden müssen und wie bei Verstößen gegen die Ladungssicherung vorgegangen werden muss. Das Ergebnis der BLFA-Beratung: Offene Kryobehälter sind aufrecht zu befördern. Die Einhaltung der Ladungssicherung ist keine Voraussetzung zur Inanspruchnahme einer Freistellung nach 5.5.3 ADR. Insofern kann eine Ahndung nur nach der StVO erfolgen. Ausrichtungspfeile nach 5.2.1.10 ADR sind nach 5.5.3 ADR nicht erforderlich.

Der letzte Satz, ist doch etwas verwirrend, denn
Im ADR es in Abschnitt 5.5.3 nicht geregelt hat, aber in Absatz 5.2.1.10.1 c) ist es mit dem ADR 2023 geregelt, denn die Buchstaben a) bis d) und bei c) die Worte "verschlossen oder offene" wurden neu aufgenommen.
Geschrieben von: Gerald

Re: Newsletter Gefahrgut IHK Ulm - 19.03.2024 14:36

Hallo,
hier zwei Beträge aus den Newslettern der IHK Ulm vom 10.03.2024.

Berufskraftfahrerqualifikation – Anrechnung der ADR-Gefahrgutfahrerschulung
Insbesondere bei der innerhalb von 5 Jahren vorgeschriebenen 35-stündigen Weiterbildung im Rahmen der Berufskraftfahrerqualifikation wird auch die Auffrischungs-schulung nach ADR, die nach § 4 Absatz 4 Nr. 1 BKrFQV mit 7 Stunden (also in der Regel 1 Ausbildungstag) angerechnet wird, von zahlreichen Kraftfahrern/-innen genutzt.
Aber Achtung!
Bei den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden werden die 5 Jahre genau berechnet. Das führt dazu, dass in Einzelfällen die Auffrischungsschulung nach ADR nicht anerkannt wird, weil diese länger als 5 Jahre her ist. Nach ADR ist die Auffrischungsschulung innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf der ADR-Schulungsbescheinigung möglich, ohne einen Zeitverlust bei der Geltungsdauer zu erleiden.
Ein Beispiel soll das erläutern:ADR-Schulungsbescheinigung gültig bis 30.09.2019. Auffrischungsschulung inkl. bestandener Prüfung vom 01. – 02.02.2019.
Neue ADR-Schulungsbescheinigung gültig bis 30.09.2024.
Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) gültig bis 31.03.2024, d. h. Weiterbildungstage der 35-stündigen Weiterbildung werden ab 1. April 2019 angerechnet.
Seit dem Abschluss der ADR-Auffrischungsschulung sind allerdings mehr als 5 Jahre vergangen. Daher ist die Anrechnung dieser Maßnahme nach § 4 Absatz 4 BKrFQV nicht zulässig.
Logistikverantwortliche, Fuhrparkleiter und vor allem die betroffenen Fahrzeugführer/-innen sollten dies bei der Terminplanung für die Auffrischungsschulung nach ADR berücksichtigen, um nicht unnötig zusätzliche Ausbildungstage einplanen zu müssen.

Tunnelbeschränkungen nach ADR, wenn bei Mischladungen auch Stoffe mit dem Eintrag „(-)“ geladen sind
Beim Schweizer Gefahrguttag in Luzern wurde auch das Thema der Durchfahrt durch beschränkte Tunnel mit Gefahrgutmischladungen, die auch gefährliche Güter enthalten, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 ADR die Angabe „(-)“ eingetragen ist, behandelt. Relevante UN-Nummern dafür sind UN 3077 und UN 3082. Gemäß 3.2.1 ADR bedeutet diese Angabe, dass für diese Stoffe kein Tunnelbeschränkungscode (TBC) zugeordnet wurde.Die Schweiz, bekannt als Vertragspartei, die eher restriktiv auslegt, verfolgt in diesem Fall eine praktikable Lösung. So bleiben bei Mischladungen Stoffe mit der Angabe „(-)“ in Spalte 15 bei der Berechnung, ob die jeweiligen Tunnelbeschränkungen angewendet werden müssen, außen vor. So sehen es die Erläuterungen für die Umsetzung von SDR/ADR vom 8. Oktober 2023 vor. Eine überaus praxisorientierte Lösung, wenn man sich die zahlreichen beschränkten Tunnel in der Schweiz betrachtet.Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass Deutschland und andere ADR-Vertragsstaaten hierbei den restriktiven Ansatz vertreten, wonach auch die Stoffe mit der Angabe „(-)“ bei Mischladungen mitberechnet werden müssen.Das kann man nach 8.6.3 ADR so interpretieren. Aber auch die Schweizer Haltung wäre begründbar, schließlich spricht 8.6.3.2 ADR nur von unterschiedlichen Tunnelbeschränkungscodes. Wenn allerdings kein TBC zugeordnet ist, gibt es für diesen Stoff auch keinen. Damit wäre auch nachvollziehbar, dass dieser Teil der Ladung bei der Berechnung im Sinne von 1.1.3.6.3 ADR, nicht berücksichtigt werden muss und damit auch, ob die Tunnelbeschränkungen überhaupt beachtet werden müssen.Diese unterschiedlichen Auslegungen bedeuten, dass in der Schweiz eine Beförderungseinheit mit 10000 kg UN 3077 in Versandstücken und zusätzlich 10 kg UN 3480 in einer Kiste (Berechnungswert nach 1.1.3.6.3 gesamt 10030 Punkte) durch jeden Tunnel durchfahren darf, während in Deutschland und anderen ADR-Vertragsstaaten dieser Transport durch einen Tunnel der Tunnelkategorie E verboten ist.Besonders abstrus, weil nicht mal an der Zunahme der Punkte erkennbar, wenn die Beförderungseinheit neben den 10000 kg UN 3077 in Versandstücken noch ein Versandstück mit UN 0507 transportiert (Berechnungswert nach 1.1.3.6.3 gesamt 10000 Punkte, da UN 0507 unbegrenzt ist und somit bei der Punkteberechnung nicht berücksichtigt wird). Auch in diesem Fall gibt es ein Durchfahrtsverbot durch Tunnel der Tunnelkategorie E.Anhand der Beispiele erscheint es verständlich, wenn Beförderer diese Vorschrift des ADR als nicht ganz verhältnismäßig ansehen.
Geschrieben von: Gerald

Re: Newsletter Gefahrgut IHK Ulm - 08.07.2024 13:25

Hallo,
die IHK Ulm hat heute folgendes Veröffentlicht:

Beförderungspapier nach ADR - Ungereinigte leere Verpackungen

Nach Absatz 5.4.1.1.6.2.1 ADR gibt es bekanntermaßen eine vereinfachte Dokumentation, wenn leere ungereinigte Verpackungen (inkl. Gefäße für Gase bis 1000 l Fassungsraum), die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten haben, befördert werden sollen. Beispiele: Leere ungereinigte Kanister, die UN 1230 enthalten haben – Leere Verpackungen, 3 (6.1) oder Leere Verpackungen mit Rückständen von 3, 6.1. Leere ungereinigte Gasflaschen, die UN 1066 enthalten haben – Leere Gefäße 2.2 oder Leere Gefäße, 2. Da die ungereinigten leeren Verpackungen nach 1.1.3.6.3 ADR in der Regel der Beförderungskategorie 4 (unbegrenzt) zugeordnet sind, macht die Vereinfachung Sinn. Es ist dabei nur eine überschaubare Anzahl von ADR-Vorschriften zu beachten.

Aber Achtung: Warum das ADR diese vereinfachte Dokumentation im Beförderungspapier aber auch für leere ungereinigte Verpackungen zulässt, die Stoffe der Beförderungskategorie 0 enthalten haben, ist schwer nachzuvollziehen. In diesem Fall bleibt es bei der Beförderungskategorie 0. D. h., es gibt keinerlei Befreiungstatbestände. Damit sind u. a. die Kennzeichnungspflicht mit orangefarbenen Tafeln, das Mitführen der Schriftlichen Weisungen, das Vorhandensein der ADR-Schulungsbescheinigung für den Fahrzeugführer, die Ausrüstungsvorschriften, die Beachtung der Tunnelbeschränkungen etc. verbunden.

Beispiel: 10 Leere ungereinigte Fässer, die UN 2315 enthalten haben – zulässige Dokumentation nach ADR: Leere Verpackungen, 9 oder Leere Verpackungen mit Rückständen von 9. Bei dieser Art der Dokumentation eine vermeintlich einfache und erleichterte Beförderung. Wenn der Absender bzw. der Verlader den Beförderer bzw. den Fahrzeugführer nicht informieren, dass es sich hierbei um eine Beförderung der Beförderungskategorie 0 handelt, wird es bei einer Kontrolle teuer.

Es erscheint daher sinnvoll, in solchen Fällen die „normale“ Dokumentation nach 5.4.1.1.1 i. V. m. 5.4.1.1.6.1 ADR vorzunehmen, um unangenehme Folgen zu vermeiden. Also im genannten Beispiel das Beförderungspapier wie folgt zu gestalten: UN 2315 Polychlorierte Biphenyle, flüssig, 9, II, (D/E), leer, umweltgefährdend, ungereinigt, 10 Fässer. Da bei Beförderungskategorie 0 kein Punktewert ermittelt werden kann, empfiehlt es sich zudem darauf hinzuweisen, dass keine Befreiungen im Sinne von 1.1.3.6 ADR nutzbar sind (z. B. Beförderungskategorie 0 – keine Anwendung von 1.1.3.6 ADR möglich).

Nachtrag: Einen weitere Veröffentlichung habe ich unter ADR 2025 geschrieben, da er dort besser hinpasst!
Geschrieben von: Gerald

Re: Newsletter Gefahrgut IHK Ulm - 14.08.2024 10:56

Hallo,
die IHK Ulm (Auszug) hat heute folgendes Veröffentlicht:

Tunnelbeschränkungen Beförderung begrenzter Mengen > 8 t und zusätzlich anderer gefährlicher Güter nach 1.1.3 ADR

Bekanntermaßen gilt bei der Beförderung von mehr als 8 t gefährlicher Güter in begrenzten Mengen (3.4 ADR) ein Durchfahrtsverbot von Tunneln der Kategorie E (8.6.4 ADR). Diese Regelung ist vom Fahrzeugführer zu beachten und sollte in der vorgeschriebenen Unterweisung nach 1.3 i. V. m. 8.2.3 ADR angesprochen werden.
Achtung: Soweit zu den mehr als 8 t Gefahrgut in begrenzten Mengen noch weitere gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit 1.1.3 ADR befördert werden, geladen sind bzw. im Verlauf der Beförderung geladen werden, ändern sich ggf. die Tunnelbeschränkungen. Das geht aus der Formulierung des Unterabschnitts 8.6.3.3 ADR hervor.
Beispiel:
Auf einer Beförderungseinheit sind 10 t UN 1950 in begrenzten Mengen und zusätzlich 20 Gasflaschen mit UN 1965 á 11 kg (Tunnelbeschränkungscode (B/D), Berechnungswert nach 1.1.3.6.3 ADR = 220 Punkte) geladen. Wenn die Kennzeichnung der Beförderungseinheit vorne und hinten nach 3.4.13 ADR erfolgt, ist der gesamten Ladung der Tunnelbeschränkungscode (B/D) zuzuordnen. Da es sich um Versandstücke handelt dürfen mit dieser Ladung keine Tunnel der Kategorie D und E durchfahren werden. Fahrzeugführer müssen in solchen Fällen ganz genau auf die Angaben im ADR-Beförderungspapier achten.

HVO Fuels – Kennzeichnung vollständig? Dafür hänge ich Euch eine Datei mit Bild an.

Attached File
Geschrieben von: Claudi

Re: Newsletter Gefahrgut IHK Ulm - 14.08.2024 11:12

Zitat aus dem Anhang/ Newsletter August der IHK Ulm zu HVO Fuels:

Antwort auf
Interessant dabei zusätzlich, dass bei der Beförderung solcher Stoffe auch das Zeichen 269 der StVO nicht mehr zu beachten ist.


Das sehe ich anders und habe der Redaktion auch schon etwa dazu geschrieben.

Das Thema wurde hier schon mehr als 1x diskutiert, v.a. hier: https://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads.php/topics/33559/re-wassergef-hrdende-ladung#Post33559 durch @Peter06

Umweltgefährdung ist nicht gleichzusetzen mit Wassergefährdung und die StVO spricht von wassergefährdender Ladung, nicht umweltgefährdender Ladung. mWn gibt es da keine Regelung/ Definition, nach der das Vz 269 einen ausschließlichen Bezug zum Kennzeichen umweltgefährdend hätte.

HVO Fuels sind wassergefährdend, zumindest habe ich auf die Schnelle 1 SDB ergoogelt und dort ist WGK 1 genannt. Also gibt es aus meiner Sicht weiterhin ein Durchfahrverbot. Mal sehen, wie die IHK Ulm das sieht.
Geschrieben von: Phi_l

Re: Newsletter Gefahrgut IHK Ulm - 03.09.2024 09:58

Antwort auf
Wenn die Kennzeichnung der Beförderungseinheit vorne und hinten nach 3.4.13 ADR erfolgt, ist der gesamten Ladung der Tunnelbeschränkungscode (B/D) zuzuordnen.


Das sehe ich anders, da es in 8.6.4 auch explizit anders steht:
Die Tunnelbeschränkungen gelten für das Kennzeichen nach 3.4.13 ADR, dann ist der Code immer E, oder es ist eine orangefarbene Warntafel angebracht, dann Code der gesamten Ladung.

Grüße Phil
Geschrieben von: Claudi

Re: Newsletter Gefahrgut IHK Ulm - 03.09.2024 10:38

Ursprünglich geschrieben von: Phi_l
Antwort auf
Wenn die Kennzeichnung der Beförderungseinheit vorne und hinten nach 3.4.13 ADR erfolgt, ist der gesamten Ladung der Tunnelbeschränkungscode (B/D) zuzuordnen.


Das sehe ich anders, da es in 8.6.4 auch explizit anders steht:
Die Tunnelbeschränkungen gelten für das Kennzeichen nach 3.4.13 ADR, dann ist der Code immer E, oder es ist eine orangefarbene Warntafel angebracht, dann Code der gesamten Ladung.

Grüße Phil



Aber 8.6.3.3 ADR sagt:
"Gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.3 befördert werden, unter­liegen nicht den Tunnelbeschränkungen und sind bei der Bestimmung des der gesamten Ladung einer Beförderungseinheit zuzuordnenden Tunnelbeschränkungscodes nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Beförderungseinheit ist mit dem in Abschnitt 3.4.13 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.14 vorgeschriebenen Kennzeichen versehen."

D.h. 1.1.3. - freigestellte Sachen (u.a. 1.1.3.6): Tunnelcode wird nicht berücksichtigt außer LQ-Beschilderung am Fahrzeug.
D.h. wenn LQ-Beschilderung (3.4.1.3) dann ist der Tunnelcode der nach 1.1.3 freigestellten Sachen plötzlich relevant.

Ja, 8.6.4 sagt: wenn LQ-Beschilderung, dann Tunnelcode E, aber 8.6.4 hebt 8.6.3.3 ja nicht auf. Ideal ist die Formulierung aber wirklich nicht.
Geschrieben von: Phi_l

Re: Newsletter Gefahrgut IHK Ulm - 13.09.2024 13:29

Da bin ich immernoch nicht überzeugt, vielleicht hätte ich es ausführlicher schreiben sollen:

8.6.3.1 ADR besagt, dass der TBC aus der Tabelle abzulesen ist.
8.6.3.2 ADR besagt, dass bei verschiedenen geladenen Gütern der restriktivste Code auf die gesamte Ladung anzuwenden ist.

8.6.3.3 ADR besagt, dass alle Beförderungen die nach 1.1.3 ADR stattfinden, den Tunnelbeschränkungen nicht unterliegen UND die TBCs dieser Güter bei der Ermittlung des "gesamt TBC" nicht berücksichtigt werden müssen, "es sei denn", das LQ-Kennzeichen ist am Fahrzeug. [Denn dann gelten ja für die nach 1.1.3.4.2 ADR beförderten Güter Tunnelbeschränkungen.]

Will sagen, ich lese dort: Die Güter nach 1.1.3 ADR können bezüglich der Tunnelbeschränkungen ignoriert werden, es sei denn man hat so viel 1.1.3.4.2 dabei, dass das Kennzeichen nach 3.4.13 angebracht ist. Und nicht, dass man bei Anbringen des Kennzeichens nach 3.4.13 plötzlich ALLE Güter die nach einer der zahlreichen Freistellungen in 1.1.3 befördert werden mitberücksichtigen müsste, dann wäre ja auch jedes privat oder als Handwerker mitgeführte Gefahrgut (Spraydose, Handy, Reinigungsflüssigkeit etc.) mit zu berücksichtigen.

Und erst anschließend folgt ja dann die tatsächliche "Beschränkung für die Durchfahrt von ...." in 8.6.4 die genau zwei Möglichkeiten nennt:

1. Entweder das Fahrzeug trägt das LQ-Kennzeichen, dann darf es nicht durch Tunnel der Kategorie E (ganz egal was der TBC der gesamten Ladung wäre, das ist laut ADR in diesem Fall ja egal, entscheidend ist hier einzig das angebrachte Kennzeichen).

2. Oder das Fahrzeug trägt eine orangefarbene Warntafel, dann muss der TBC der gesamten Ladung bestimmt werden, aber dann trägt es ja kein LQ Kennzeichen und somit sind dann auch wieder alle Güter nach 1.1.3 zu ignorieren (Siehe 8.6.3.3 "es sei denn").

LG Phil
Geschrieben von: Gerald

Re: Newsletter Gefahrgut IHK Ulm - 13.09.2024 16:06

Hallo Phi_l,
ist ja alles in Ordnung, nur darum ging es in den Beitrag von mir im Bezug der Newsletter IHK Ulm gar nicht.

Sondern, wenn die Kennzeichnung der Beförderungseinheit nach Abschnitt 3.4.13 bzw. Abschnitt 3.4.14 erfolgt und es sind noch andere gefährliche Güter, in dem Beispiel 20 Gasflaschen mit UN 1965 á 11 kg (Tunnelbeschränkungscode (B/D), Berechnungswert nach 1.1.3.6.3 ADR = 220 Punkte geladen, dann greift nicht der Tunnelbeschränkungscode "E", sonder bei diesem Beispiel (UN 1965 geladen) der Tunnelbeschränkungscode (B/D) für UN 1965 und der Fahrer darf Tunnel der Kategorie D und E nicht durchfahren.
Geschrieben von: Phi_l

Re: Newsletter Gefahrgut IHK Ulm - 16.09.2024 07:35

Hallo Gerald,

und genau das ist in meinen Augen klar falsch.

Denn das ADR sagt in 8.6.4 eindeutig:

- Wenn das Fahrzeug nach 3.4.13 gekennzeichnet ist, dann dürfen keine Tunnel der Kategorie E durchfahren werden.

- Wenn eine Kennzeichnung mit orangefarbenen Warntafeln, dann richtet sich die Durchfahrtsbeschränkung nach dem TBC der Ladung.

Ein nur nach 3.4.13 gekennzeichnetes Fahrzeug kann laut ADR nie eine andere Beschränkung haben als Tunnel der Kategorie E, da der TBC der Ladung in diesem Fall laut ADR keinerlei Relevanz hat.

Oder in anderen Worten: Selbst wenn man 8.6.3.3 so auslegen würde, dass alle unter 1.1.3 genannten Güter für die Bestimmung eines TBC zu berücksichtigen wären, dann würde sich daraus immernoch kein Durchfahrtsverbot durch andere Tunnel als die der Kategorie E ergeben, da dieser TBC einzig bei Kennzeichnung mit orangefarbener Warntafel überhaupt erst eine Relevanz bekommt.
Geschrieben von: Gerald

Re: Newsletter Gefahrgut IHK Ulm - 16.09.2024 09:22

Hallo Phi_l,
Antwort auf
und genau das ist in meinen Augen klar falsch.


Leider kann ich Dir nicht Recht geben, denn in Unterabschnitt 8.6.3.3. steht: "Gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.3 befördert werden, unter­liegen nicht den Tunnelbeschränkungen und sind bei der Bestimmung des der gesamten Ladung einer Beförderungseinheit zuzuordnenden Tunnelbeschränkungscodes nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Beförderungseinheit ist mit dem in Abschnitt 3.4.13 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.14 vorgeschriebenen Kennzeichen versehen."

Es ist vielleicht nicht die optimale Beschreibung, aber es ist nun mal zu beachten.
Geschrieben von: Phi_l

Re: Newsletter Gefahrgut IHK Ulm - 16.09.2024 14:32

Hallo Gerald,

ich versuche es nocheinmal anders darzustellen:

Schritt 1: Ich habe mein Fahrzeug mit LQ gekennzeichet und die beschriebenen Gasflaschen dabei.
Schritt 2: Ich komme zu dem Schluss, dass aufgrund der Gasflaschen die nach 1.1.3 transportiert werden meiner gesamten Ladung der TBC C/D zugeordnet werden muss.
Schritt 3: Ich gehe auf die Suche, durch welchen Tunnel ich fahren darf und durch welchen nicht. Und werde in 8.6.4 fündig, nicht in 8.6.3.3. Und dort finde ich dann geschrieben, dass man zuallererst das Kennzeichen auf der Beförderungseinheit anschauen muss. Ist das ein LQ-Kennzeichen, dann darf ich nicht durch Tunnel der Kategorie E, ist es aber eine orangefarbene Tafel, dann muss ich mich nach dem TBC richten.

Das steht doch exakt so im ADR und ich kann doch nicht das Pferd von hinten aufziehen. Der TBC der Ladung ist ersteinmal nur ein Code, ob und wie er sich auf die Tunnelbeschränkungen auswirkt erfährt man erst weiter hinten im Text.
Geschrieben von: Gerald

Re: Newsletter Gefahrgut IHK Ulm - 16.09.2024 14:55

Hallo Phi_l,

Schritt 1: Ja
Schritt 2: Ja, also die gesamte Ladung TBC "B/D" (da hast Du Dich wohl verschrieben, den UN 1965 hat B/D.
Schritt 3: Und werde in 8.6.4 fündig, und da steht, wenn B/D dann nicht durch B,C,D und E.

Ich hoffe Du meinst bei Abschnitt 8.6.4 nicht die Bemerkung 2, da geht es um die Kennzeichnung nach IMDG-Code!!! Gans andere Baustelle!

Nachtrag:
Sieh mal in der Karte Tunnelbeschränkung nach, da habe ich den Abschnitt 8.6.4 mal anders dargestellt, auch mit Beispielen. Übrigens habe ich die Seite 2 dieser Karte bei mir im ADR auf der rechten Seite (die ist leer) eingeklebt. Sieht meiner Meinung nach übersichtlicher aus.
Geschrieben von: M.A.T.

Re: Newsletter Gefahrgut IHK Ulm - 16.09.2024 15:07

Werte Kollegen, danke für die detaillierte Diskussion. Mir scheint, dies ist ein gutes Argument für die Beobachtung, daß die Tunnelregelungen ins ADR eingebaut wurden, ohne vorher alle Konsequenzen durchgespielt zu haben und einen Vorschriftenwortlaut zu verfassen, der einfach verständlich ist.
Danke und Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: Phi_l

Re: Newsletter Gefahrgut IHK Ulm - 17.09.2024 07:04

Hallo Gerald,

vielen Dank für die vielen Rückmeldungen und ausführliche Diskussion, ich möchte wirklich verstehen, wieso der Text für mich so absolut eindeutig ist aber für andere so eindeutig anders. Bei meinem Beispiel habe ich tatsächlich nur irgendeinen Code genommen, es geht ja nur um das Prinzip.

Und das würde ich jetzt nocheinmal gerne auf die zwei entscheidenden, eindeutigen Sätze aus 8.6.4 runterbechen:

Die Beschränkungen für die Durchfahrt von Tunneln gelten für Beförderungseinheiten mit LQ-Kennzeichen bei der Durchfahrt von Tunneln der Kategorie E.

Die Beschränkungen für die Durchfahrt von Tunneln gelten für Beförderungseinheiten mit orangefarbenen Warntafeln entsprechend dem TBC der Ladung.

Und das bedeutet nunmal Wort-wörtlich, dass bei LQ-Kennzeichnung der TBC vollkommen irrelevant ist. Solange die Beförderungseinheit nur mit dem LQ-Kennzeichen versehen ist spielt der TBC der Ladung laut ADR keine Rolle. Selbst wenn man aus allem drumherum mitnehmen würde, dass man den restriktivsten TBC aus allem drumherum zusammenkratzt und bestimmt, lautet die Vorgabe des ADR: Kennzeichnung mit LQ -> Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten. Punkt.

LG Phil

PS:
Entsprechend sähe die Abfolge so aus:
Antwort auf
Schritt 1: Ja
Schritt 2: Ja, also die gesamte Ladung TBC "B/D" (da hast Du Dich wohl verschrieben, den UN 1965 hat B/D.
Schritt 3: Und werde in 8.6.4 fündig, und da steht, wenn orangefarbene Warntafel und B/D dann nicht durch B,C,D und E.



Geschrieben von: Gerald

Re: Newsletter Gefahrgut IHK Ulm - 17.09.2024 11:52

Hallo Phi_l,
Du hast Deine Meinung und ich und die Anderen sehen es etwas anders, und so ganz verkehrt kann es nicht sein, denn auch in der Herausforderung Tunnel vom Gefahrgut-Portal steht der Beitrag. Aber ich denke mal, wir beenden es.

Ich hoffe nur nicht, dass es Einen mal bei einer Kontrolle erwischt, und er hat mit dieser Ladung (unser Beispiel) z.b. den Tunnel "B" durchfahren!
Geschrieben von: Phi_l

Re: Newsletter Gefahrgut IHK Ulm - 17.09.2024 12:12

Hallo Gerald,

der Vollständigkeit halber möchte ich nur noch darauf hinweisen, dass sowohl der Artikel im Gefahrgutportal als auch unsere Diskussion einzig durch den Artikel im GG-Newsletter der IHK Ulm ausgelöst wurden bzw. diesen widergeben. Wir haben es also meiner Kenntnis nach letztlich mit einer Einzelmeinung aus Ulm zu tun, welche aufgrund ihrer Autorität übernommen wird. Meiner Ansicht nach hat man sich dort allerdings geirrt und ich habe auch mal eine Nachricht dorthin geschrieben. Vielleicht kommt ja von dieser Seite ja noch eine Korrektur.

LG Phil

© 2025 Gefahrgut-Foren.de