Geschrieben von: Gerald
Newsletter Gefahrgut IHK Ulm - 21.02.2024 16:52
Hallo,
Wie ich in meinem Beitrag geschrieben hatte, hat die IHK Schwaben hat den Bereich Gefahrgut an die IHK Ulm abgegeben.
Leider sieht die Seite noch nicht so aus, wie wir das von der IHK Schwaben gewöhnt waren. Hier der Inhalt der Newsletter 03/2024 im Bezug Gefahrgut:
ADR 2025
Wer sich schon auf die Änderungen im ADR zum 1. Januar 2025 vorbereiten möchte kann auf der Homepage der UNECE unter www.unece.org (Stichworte: (Our Work, Transport, Dangerous Goods) die bereits jetzt feststehenden Änderungstexte für das ADR 2025 nachlesen. Das Dokument ECE/TRANS/WP.15/265 vom 7. Februar 2024 ist dort zum Download in englischer und französischer Sprache verfügbar.
Überklebte Stapellast-Piktogramme an IBC – Verstoß gegen Verpackerpflichten?
Der Bund/Länder-Fachausschuss „Beförderung gefährlicher Güter (BLFA) hat sich in seiner vorletzten Sitzung mit dem Überkleben von Piktogrammen zur Stapellast an IBC mit Gefahrgut und einer daraus resultierenden Verpackerpflicht beschäftigt. Im konkreten Fall waren auf einem Sattelanhänger IBC mit UN 1987 geladen. Ein Großteil der auf den IBC angebrachten Piktogramme zur Stapellast waren dabei mit einem Versandaufkleber überklebt und nicht mehr sichtbar. Es stellte sich die Frage, ob die fehlende Kennzeichnung nach Absatz 6.5.2.2.2 ADR nach GGVSEB auch bußgeldbewährt ist?Der BLFA stellte dazu fest, dass unter die Definition des Verpackers auch derjenige fällt, der ein Kennzeichen verändert. Im vorliegenden Fall wurde das Kennzeichen der Stapellast überklebt, dies stellt einen Verstoß gegen Unterabschnitt 4.1.3.1 ADR dar. Eine Ahndung kann daher nach § 22 (1) Nr. 3. GGVSEB erfolgen.
Ladungssicherung und Ausrichtungspfeile bei Anwendung von Unterabschnitt 1.1.3.9 i. V. m. Abschnitt 5.5.3 ADR?
Gefährliche Güter, die nur erstickend sind, unterliegen bei Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken in Fahrzeugen oder Container nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.3 ADR. Der BLFA hatte sich diesbezüglich mit der Frage beschäftigt, ob an den verwendeten offenen Kryobehältern Ausrichtungspfeile angebracht werden müssen und wie bei Verstößen gegen die Ladungssicherung vorgegangen werden muss. Das Ergebnis der BLFA-Beratung: Offene Kryobehälter sind aufrecht zu befördern. Die Einhaltung der Ladungssicherung ist keine Voraussetzung zur Inanspruchnahme einer Freistellung nach 5.5.3 ADR. Insofern kann eine Ahndung nur nach der StVO erfolgen. Ausrichtungspfeile nach 5.2.1.10 ADR sind nach 5.5.3 ADR nicht erforderlich.
Der letzte Satz, ist doch etwas verwirrend, denn
Im ADR es in Abschnitt 5.5.3 nicht geregelt hat, aber in Absatz 5.2.1.10.1 c) ist es mit dem ADR 2023 geregelt, denn die Buchstaben a) bis d) und bei c) die Worte "verschlossen oder offene" wurden neu aufgenommen.
Wie ich in meinem Beitrag geschrieben hatte, hat die IHK Schwaben hat den Bereich Gefahrgut an die IHK Ulm abgegeben.
Leider sieht die Seite noch nicht so aus, wie wir das von der IHK Schwaben gewöhnt waren. Hier der Inhalt der Newsletter 03/2024 im Bezug Gefahrgut:
ADR 2025
Wer sich schon auf die Änderungen im ADR zum 1. Januar 2025 vorbereiten möchte kann auf der Homepage der UNECE unter www.unece.org (Stichworte: (Our Work, Transport, Dangerous Goods) die bereits jetzt feststehenden Änderungstexte für das ADR 2025 nachlesen. Das Dokument ECE/TRANS/WP.15/265 vom 7. Februar 2024 ist dort zum Download in englischer und französischer Sprache verfügbar.
Überklebte Stapellast-Piktogramme an IBC – Verstoß gegen Verpackerpflichten?
Der Bund/Länder-Fachausschuss „Beförderung gefährlicher Güter (BLFA) hat sich in seiner vorletzten Sitzung mit dem Überkleben von Piktogrammen zur Stapellast an IBC mit Gefahrgut und einer daraus resultierenden Verpackerpflicht beschäftigt. Im konkreten Fall waren auf einem Sattelanhänger IBC mit UN 1987 geladen. Ein Großteil der auf den IBC angebrachten Piktogramme zur Stapellast waren dabei mit einem Versandaufkleber überklebt und nicht mehr sichtbar. Es stellte sich die Frage, ob die fehlende Kennzeichnung nach Absatz 6.5.2.2.2 ADR nach GGVSEB auch bußgeldbewährt ist?Der BLFA stellte dazu fest, dass unter die Definition des Verpackers auch derjenige fällt, der ein Kennzeichen verändert. Im vorliegenden Fall wurde das Kennzeichen der Stapellast überklebt, dies stellt einen Verstoß gegen Unterabschnitt 4.1.3.1 ADR dar. Eine Ahndung kann daher nach § 22 (1) Nr. 3. GGVSEB erfolgen.
Ladungssicherung und Ausrichtungspfeile bei Anwendung von Unterabschnitt 1.1.3.9 i. V. m. Abschnitt 5.5.3 ADR?
Gefährliche Güter, die nur erstickend sind, unterliegen bei Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken in Fahrzeugen oder Container nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.3 ADR. Der BLFA hatte sich diesbezüglich mit der Frage beschäftigt, ob an den verwendeten offenen Kryobehältern Ausrichtungspfeile angebracht werden müssen und wie bei Verstößen gegen die Ladungssicherung vorgegangen werden muss. Das Ergebnis der BLFA-Beratung: Offene Kryobehälter sind aufrecht zu befördern. Die Einhaltung der Ladungssicherung ist keine Voraussetzung zur Inanspruchnahme einer Freistellung nach 5.5.3 ADR. Insofern kann eine Ahndung nur nach der StVO erfolgen. Ausrichtungspfeile nach 5.2.1.10 ADR sind nach 5.5.3 ADR nicht erforderlich.
Der letzte Satz, ist doch etwas verwirrend, denn
Im ADR es in Abschnitt 5.5.3 nicht geregelt hat, aber in Absatz 5.2.1.10.1 c) ist es mit dem ADR 2023 geregelt, denn die Buchstaben a) bis d) und bei c) die Worte "verschlossen oder offene" wurden neu aufgenommen.