Geschrieben von: Georg_
Fertigprodukte Kosmetik Gefahrgut? - 11.06.2024 08:51
Hallo zusammen,
kann mir jemand sagen, ob es eine Ausnahme für Kosmetika (für den Endverbraucher) bei der Gefahrgutbeförderung gibt?
Meine Kollegin meint, dass es dafür eine Ausnahmeverordnung gibt, die ich aber nicht finden kann.
Ich kenne nur diese Prüfungen für Stoffe/Gemische der Klasse 3, die von den Vorschriften des ADR befreien können:
-ISO 13736 (Bestimmung des Flammpunktes - Verfahren mit geschlossenem Tiegel nach Abel)
-ISO 9038 (Prüfung auf selbsterhaltende Verbrennung / UN Handbuch Prüfungen und Kriterien, Kapitel 32.5, Prüfung L.2)
Für mich klingt das alles nicht sehr aussagekräftig und falsch.
Die Erleichterungen bei der Beförderung gefährlicher Güter durch LQ, SV etc. sind mir bekannt, aber für kosmetische Mittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, finde ich nichts.
Auch in den Gruppenmerkblättern für kosmetische Mittel des IKW steht nichts von einer Freistellungsverordnung.
Vielen Dank im Voraus
kann mir jemand sagen, ob es eine Ausnahme für Kosmetika (für den Endverbraucher) bei der Gefahrgutbeförderung gibt?
Meine Kollegin meint, dass es dafür eine Ausnahmeverordnung gibt, die ich aber nicht finden kann.
Ich kenne nur diese Prüfungen für Stoffe/Gemische der Klasse 3, die von den Vorschriften des ADR befreien können:
-ISO 13736 (Bestimmung des Flammpunktes - Verfahren mit geschlossenem Tiegel nach Abel)
-ISO 9038 (Prüfung auf selbsterhaltende Verbrennung / UN Handbuch Prüfungen und Kriterien, Kapitel 32.5, Prüfung L.2)
Für mich klingt das alles nicht sehr aussagekräftig und falsch.
Die Erleichterungen bei der Beförderung gefährlicher Güter durch LQ, SV etc. sind mir bekannt, aber für kosmetische Mittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, finde ich nichts.
Auch in den Gruppenmerkblättern für kosmetische Mittel des IKW steht nichts von einer Freistellungsverordnung.
Vielen Dank im Voraus
