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1.10 Vorschriften für die Sicherung

Geschrieben von: Schüle GU

1.10 Vorschriften für die Sicherung - 11.10.2005 12:35

Hallo liebe Kollegen,

die Umsetzung der Vorschriften nach 1.10 wirft bei mir immer noch Fragen auf. Und zwar die Frage des Anwendungsbereichs bei reinen Empfängern:

Transporte unter den Mengen nach 1.1.3.6 unterliegen ja nicht den Vorschriften, dabei ist dieser Wert noch höherwertig selbst wenn in der Tabelle 1.10.5 der Stoff als besonders gefährlich <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />mit 0 kg geführt wird.

Wie ist das zu verstehen wenn ich Empfänger bin?

Beispiel Galvanik empfängt 1 Flasche 5 kg mit Schwefeldioxid UN 1079, Klasse 2, VG II

Das liegt unter den 20 kg nach 1.1.3.6 für diesen Empfänger. Auf dem LKW sind jedoch noch mehrere Flaschen, so dass die 20 kg natürlich überschritten sind. Ist der Empfänger als Beteiligter nun verpflichtet die Vorschriften des Abschnitts 1.10 einzuhalten oder nicht? Danke!

Gruß
Frank Schüle
Geschrieben von: Willi_Pape

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung - 11.10.2005 14:03

Hallöchen,
wenn ich das richtig verstanden habe, sind Sie doch nur der Empfänger von der 5 kg Flasche, oder???
Dann haben sie doch auch mit der anderen Ladung die sich noch auf dem LKW befindet nichts zu tun. Sie sind doch dann auch nicht Empfänger der anderen Gefahrgüter.
Geschrieben von: TDamm

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung - 12.10.2005 05:49

Hallo Herr Pape,

ich will die Frage mal noch weiter spinnen.

Die Anwendung von 1.1.6.3 ADR ist ja nicht zwingend vorgeschrieben. Was ist, wenn der Absender trotz Unterschreitung der 1000 Punkte diese Freistellung nicht anwendet (Hinweis Beförderungspapier). Kann dann der Beförderer, Empfänger etc. trotzdem die Freistellung nach 1.1.3.6 ADR anwenden, oder sollte diese Freistellung nicht lieber einheitlich auf den gesamten Transport angewendet werden? Im Gefahrgutrecht ist da leider nichts zu finden.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm
Geschrieben von: Kontenak

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung - 12.10.2005 06:29

Hallo TDamm,

ich bin mir nicht sicher, ob ich die Frage richtig verstanden habe... <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />

1. Antwort: Für 1.10 ist es aus meiner Sicht egal, ob er tatsächlich 1.1.3.6 anwendet oder einen "ordentlichen" Gefahrguttransport durchführt. Ich lese die Vorschrift so, dass dort nur ein Hinweis auf die Mengen gegeben werden, die das Anwenden von 1.1.3.6 ermöglichen würden. Also bleibt er unter den Mengen, egal ob er 1.1.3.6 anwendet unterliegt er nicht 1.10.

2. Antwort: Aus meiner Sicht kann nur der Fahrer bzw. Beförderer entscheiden, ob er wirklich 1.1.3.6 anwenden will, da nur er weiß was er auf der Ladefläche hat. Fährt er nur für einen Verlader/Absender, kann das auch dieser beurteilen, aber aus meiner sicht nicht der Empfänger.

Ist was richtiges dabei? <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

Liebe Grüße,

B.Kontenak.
Geschrieben von: TDamm

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung - 12.10.2005 07:41

Hallo Herr Kontenak,

bei Inanspruchnahme der Freistellung 1.1.3.6 ist Kap. 1.10 nicht anzuwenden. Herrn Schüle sein Problem lag, so wie ich es verstanden habe, darin, dass der Beförderer mehr als 1000 Punkte dieses TC Gases geladen hat, jedoch bei ihm nur 5 kg = 250 Punkte entlädt. Das heißt, dass das eigentliche Gefahrenpotenzial des LKW beim Entladen unter 1.10 fällt, obwohl ihm nur 5 kg davon angehen.

In 1.10.4 ADR wird auf die Menge in der Beförderungseinheit abgestellt. Somit wäre Herr Schüle als Empfänger von 5 kg meines Erachtens auch verpflichtet einen Sicherungsplan zu erstellen. Des weiteren bin ich der Auffassung, dass nur der Absender festlegen kann, ob die Freistellung nach 1.1.3.6 ADR für diese Beförderung angewendet wird oder nicht, denn er muss in diesem Fall die Punkte im Beförderungspapier angeben.

Mit freundlichen Gruß
Thomas Damm
Geschrieben von: Kontenak

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung - 12.10.2005 09:02

Hallo Hr. TDamm,

Herr Schüle ist aber nur Empfänger von 5 kg. Er unterschreitet damit also die 1000 Punkte wonach die Anwendung nach 1.1.3.6 möglich wäre.

Unter 1.10.1.1 steht, dass alle an der Beförderung beteiligten 1.10 beachten müssen. Und dies sind Absender, Verlader, Beförderer, Empfänger, etc..

Laut 1.2.1 ist ein Empfänger definiert, als jemand der gefährliche Güter bei Ankunft übernimmt, und übernommen werden ja nur die 5 Kg.

Liebe Grüße,

B.Kontenak.
Geschrieben von: Willi_Pape

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung - 12.10.2005 10:22

Hallo Herr Damm,
ihre Auslegung des Kap. 1.10 kann ich leider nicht folgen.
Nach ihren Aussagen müßte dann ja auch ein Empfänger von NICHT-Gefahrgütern, die sich auf einem Fahrzeug befinden welches für andere Empfänger Gefahrgüter geladen hat einen Sicherungsplasn erstellen. Das kann es ja wohl nicht sein.
Geschrieben von: Gandalf

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung - 12.10.2005 10:44

Hallo zusammen,

ich denke 1.10 kommt hier nicht zum tragen. Nach 1.1.3.6.2 darf in einer Beförderungseinheit befördert werden, ohne dass 1.10 anzuwenden ist. Die Beförderung beginnt beim Verpacken und endet beim Entladen (s. § 2 GGBefG).

Gruß Gandalf
Geschrieben von: TDamm

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung - 12.10.2005 12:43

Hallo alle miteinander,

wenn jemand kein Gefahrgut empfängt, ist er natürlich auch kein Empfänger im Sinne der GGVSE. Zugegebener Weise ist mein Argument mit dem Gefährdungspotenzial durch den LKW auch dort gegeben. Jedoch bin ich der Meinung, dass die 1000 Punkte nicht für jede Sendung gesplittet werden kann. Beim unterschiedlichen Absendern würde doch auch keiner auf die Idee kommen.

Ich denk mal 1.10 ist noch nicht ausgereift. Da wird es noch einige Änderungen geben.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm
Geschrieben von: G. Homann

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung - 13.10.2005 05:49

Hallo Leidensgenossen,

um völlig zur Verwirrung beizutragen möchte ich noch anmerken, daß auch ein Blick in die Länderverordnungen lohnt!
In den Anwendungshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie zur RSE vom 07.07.05 steht beispielsweise auf Seite 11 zu 1.10.3.2:
"...Empfänger von gefährlichen Gütern müssen Sicherungspläne nur für die für sie bestimmte Ladung und nur dann erstellen, wenn beim Empfänger ein zeitweiliger Aufenthalt nach § 2 Abs 2 GGBefG vorliegt, weil ... Der Empfänger muss einen Sicherungsplan nicht erstellen, wenn die Ladung zur Übernahme durch den Empfänger bereitgestellt worden ist. Der Empfänger erhält damit die Verfügungsgewalt über die Ladung. Die Bereitstellung des gefährlichen Gutes beim Empfänger schließt den Beförderungsvorgang nach § 2 Abs. 2 GGBefG ab. Die Bereitstellung der Ladung zur Entladung setzt voraus, dass der Empfänger durch den Beförderer oder Fahrzeugführer vom Eintreffen der Ladung unmittelbar Kenntnis erhält und diese pflichtgemäß (§ 9 Abs. 1 Nr.1 a) GGVSE) übernimmt. Sicherungspläne müssen deshalb z.B. die Betreiber von Tankstellen, Privatpersonen oder andere Unternehmen nicht erstellen, die als Empfänger gefährliche Güter nach der Ankunft des Transportes unmittelbar übernehmen."

Gruß aus München
Günther Homann
Geschrieben von: Anonym

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung - 13.10.2005 18:24

Geehrte Experten, nicht so hastig. Bei konkreten Fragen nicht versuchen das ADR in einem Satz zu interpretieren. Zu beachten ist immer Sinn und Zweck der Vorschriften. Wenn ich Empfänger von einer 5 kg Gasflasche bin und diese Menge ist nach 1.10 freigestellt von den Vorschriften (estmal egal nach welcher weiteren Vorschrift)muss ich doch nicht 10 Klauseln finden um nachzufragen ob es so ist. Der Empfänger muß kein Sicherungsplan erstellen. Schön das es Förderalismus gibt, aber der Empfänger in Thüringen muss nicht nachlesen wie es in Bayern ausgelegt wird. Wenn wir im Europa leben sollte (wenn auch im Ansatz) europäisch gedacht werden. Also locker und vorschriftenkonform.

Weitere Diskussion.
Geschrieben von: TDamm

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung - 13.10.2005 19:42

Hallo LWalter,

Thüringen hat noch keine neue RSE. Da kann man doch schon mal nach Bayern schauen um vielleicht noch was abzustauben, zumal nach meiner Auffassung die dortige RSE bis auf einige Kleinigkeiten sehr gut gelungen ist. Europäisch Denken kann man aber nur, wenn alle die Vorschriften gleich anwenden und auch gleich ahnden. Solange die ADR Staaten unter einander bei ein und derselben ADR – Regelung es was anders verstehen, ich denk da nur an den Abstand des hinteren Anfahrschutzes, sind wir weit davon entfernt.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm
Geschrieben von: Susann Miller

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung - 20.12.2005 10:24

Guten Morgen,

könnte man es nicht vielleicht auch so sehen:

1.10.4 .... "wenn die in einer Beförderungseinheit in Versandstücken beförderten Mengen....

dies kann doch eigentlich nur für den Beförderer gelten, nicht für den Absender, Empfänger etc.

Viele Grüße
Susann Miller
Geschrieben von: matigol

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung - 11.11.2010 14:02

Antwort auf
Hallo Leidensgenossen,

um völlig zur Verwirrung beizutragen möchte ich noch anmerken, daß auch ein Blick in die Länderverordnungen lohnt!
In den Anwendungshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie zur RSE vom 07.07.05 steht beispielsweise auf Seite 11 zu 1.10.3.2:
"...Empfänger von gefährlichen Gütern müssen Sicherungspläne nur für die für sie bestimmte Ladung und nur dann erstellen, wenn beim Empfänger ein zeitweiliger Aufenthalt nach § 2 Abs 2 GGBefG vorliegt, weil ... Der Empfänger muss einen Sicherungsplan nicht erstellen, wenn die Ladung zur Übernahme durch den Empfänger bereitgestellt worden ist. Der Empfänger erhält damit die Verfügungsgewalt über die Ladung. Die Bereitstellung des gefährlichen Gutes beim Empfänger schließt den Beförderungsvorgang nach § 2 Abs. 2 GGBefG ab. Die Bereitstellung der Ladung zur Entladung setzt voraus, dass der Empfänger durch den Beförderer oder Fahrzeugführer vom Eintreffen der Ladung unmittelbar Kenntnis erhält und diese pflichtgemäß (§ 9 Abs. 1 Nr.1 a) GGVSE) übernimmt. Sicherungspläne müssen deshalb z.B. die Betreiber von Tankstellen, Privatpersonen oder andere Unternehmen nicht erstellen, die als Empfänger gefährliche Güter nach der Ankunft des Transportes unmittelbar übernehmen."

Gruß aus München
Günther Homann



Hallo zusammen,

gilt das noch immer daß man als Empfänger der "nur" übernimmt keinen Sicherungsplan erstellen muss? Wir empfangen nur ganz selten mal einen Tankwagen mit einer Substanz die unter 1.10 gelistet ist in einer Menge von 3000 Litern.
Der Tankwagen kommt, pumpt es uns in den Tank und geht wieder.

Muss ein Sicherungsplan erstellt werden?

Vielen Dank für Eure Meinungen
Geschrieben von: Sirius

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung - 11.11.2010 16:20

Moin, Moin,
wir empfangen regelmäßig auf unserem abgeschlossenen Werksgelände Ottokraftstoff im Tankwagen. Formal müssten wir auch größer aktiv werden. Aber wir haben uns mit unserer Kontrollbehörde so geeinigt, daß sich der Transporteur mit Namen, Ankunftszeitpunkt und Fahrzeugkennzeichen schriftlich (EMail) ankündigt. Dies wurde als ausreichend akzeptiert.
By the Way: Verstöße gegen Kap.1.10 sind doch immer noch nicht bussgeldbewährt - oder ?

Gruß
Sirius
Geschrieben von: Gandalf

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung - 12.11.2010 06:56

Moin Sirius,
Antwort auf
Verstöße gegen Kap.1.10 sind doch immer noch nicht bussgeldbewährt - oder ?
Leider wohl nein. Sieh mal § 37 Abs. 3 GGVSEB in Verbindung mit § 37 Nr. 19 c und d mit jeweils 500 ¤.
Gruß Gandalf
Geschrieben von: Waldläufer

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung - 17.11.2010 14:17

Hallo Zusammen,

das Problem mit einer Werkstankstelle habe ich auch. Bei uns wird UN 1203 angeliefert und sofort in den Tank gepumpt. Muss man als Empfänger tatsächlich einen Sicherungsplan erstellen? Es geht ja noch weiter: Firma X ist Betreiber und bestellt, hat aber Firma Y beauftragt, den Transport in Empfang zunehmen und z.B. wiederkehrende Prüfungen zu koordinieren. Die Tankstelle befindet sich auf dem Werksgelände der Firma X, Sicherungsplan ist vorhanden aber wer soll z.B. geschult werden? Aus meiner Sicht Mitarbeiter der Firma Y.
X und Y sind nun aber unabhängige Gesellschaften im Konzern Z.
Jetzt gehen mir die Buchstaben aus <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> Nein, Spaß beiseite, die Umsetzung ist hier ein echtes Problem. Wie seht Ihr das?
Geschrieben von: Gandalf

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung - 23.11.2010 07:41

Hallo matigol,
Antwort auf
Wir empfangen nur ganz selten mal einen Tankwagen mit einer Substanz die unter 1.10 gelistet ist in einer Menge von 3000 Litern.
Gemäß 1.10.5 ADR sind gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential solche, welche die in der Tabelle angegebenen Mengen überschreiten. Wenn ihr also nicht mehr wie 3000 l empfangt, dann ist auch ein Sicherungsplan nicht notwendig. Im Zweifelsfalle würde ich einfach nur 2.900 l bestellen.
Gruß Gandalf
Geschrieben von: Wolfgang

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung - 23.11.2010 10:03

Hallo Gefahrgutkollegen und Kolleginnen,

zum Thema Sicherungsplan gäbe es sicherlich viele Praxisbeispiele zu nennen, bei denen der Rechtsunterworfene laut den Vorgaben von 1.10 in Verbindung mit der Tabelle verpflichtet ist einen Sicherungsplan zu erstellen. Der tatsächliche Nutzen bzw. Sicherheitsgewinn bleibt bei manchen Beförderungs-vorgängen fraglich.
Zum Beförderungsbegriff im Sinne der Gefahrguttransportvorschriften gehört übrigens nicht nur das eigentliche Befördern.
Nehmen wir als Beispiel für die Problematik Freibäder oder Hallenbäder. Dort wird ab und an Chlorgas in Druckgasflaschen empfangen. Schon ab zwei Flaschen ist der Empfänger - er gehört zur Beförderungskette - per ADR verpflichtet, einen Sicherungsplan zu erstellen.
Man stelle sich vor, die Flaschen werden vom Fahrer des anliefernden Unternehmens auf der öffentlichen Straße - also nicht auf dem Betriebsgelände des Schwimmbades &#8211; entladen und der Fahrer fährt sie dann durch das Tor auf das Schwimmbadgelände. Welchen Einfluss hat eigentlich der Verantwortliche des Empfängers auf die sichere Beförderung. Aber wie schon erwähnt, so lange es keine Freistellung oder Ausnahme gibt, ist der Schwimmbad-betreiber verpflichtet, einen Sicherungsplan zu erstellen. Meiner Ansicht nach besteht Handlungsbedarf, um die Anwender, welche keinen tatsächlichen Einfluss mehr auf das sichere Beförderungsgeschehen im Sinne von 1.10 ADR haben, von der Pflicht zur Erstellung eines Sicherungsplanes zu befreien.

Freundliche Grüße

Wolfgang
Geschrieben von: Gandalf

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung - 24.11.2010 07:07

Hallo Wolfgang,
ich gebe dir ja recht und denke auch da wird ein wenig über das Ziel hinaus geschossen. Auf der anderen Seite, wo die Grenze ziehen? Irgendwen trifft es immer. Wir wollen aber doch auch nicht, dass unsere Regierungsmitglieder beim Schwimmen gefährdet werden oder? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Antwort auf
Welchen Einfluss hat eigentlich der Verantwortliche des Empfängers auf die sichere Beförderung.
Den Einfluss den er hat, legt er ja im Sicherungsplan fest (z.B. unter 1.10.3.2.2 d) Wahl und Nutzung von Strecken. Hier könnte also festgelegt werden, auf welchem Weg die Gasflaschen ins Schwimmbad befördert werden sollen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Gruß Gandalf
Geschrieben von: matigol

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung - 24.11.2010 09:19

Antwort auf
Moin Sirius,
Antwort auf
Verstöße gegen Kap.1.10 sind doch immer noch nicht bussgeldbewährt - oder ?
Leider wohl nein. Sieh mal § 37 Abs. 3 GGVSEB in Verbindung mit § 37 Nr. 19 c und d mit jeweils 500 ¤.
Gruß Gandalf


Hallo Gandalf,

danke für die Antwort. Mein post war wohl etwas schlecht geschrieben da es sich nicht "nur" um 3000 l handelt sondern um mindestens 3500 l. Selbstverständlich habe ich daran auch schon gedacht eben weniger zu bestellen, das scheint aber auch eine Preisangelegenheit zu sein. Daher hätte mich interessiert ob das in meinem ersten Post zitierte noch Gültigkeit hat oder ob es schlicht nicht mehr zählt.

Da dies doch eine recht undurchsichtige Geschichte zu sein scheint, werde ich wohl doch veranlassen daß wir eben eine geringere Menge bestellen.

Trotzdem danke für die Tips.

Gruß
Mati
Geschrieben von: Gandalf

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung - 24.11.2010 13:06

Hallo matigol,
Antwort auf
Da dies doch eine recht undurchsichtige Geschichte zu sein scheint
Inwieweit undurchsichtig? Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Sicherungsplans sagt ADR 1.10.3.2: " sowie andere Beteiligte gemäß den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 müssen Sicherungspläne, ..., einführen und tatsächlich anwenden". Dazu gehört eben auch der Empfänger. Von daher ist das schon eindeutig.
Gruß Gandalf
Geschrieben von: Wolfgang

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung - 24.11.2010 14:42

Hallo Gefahrgutkollegen und Kolleginnen,

Gerade bei dem von mir angeführten Beispiel mit dem Schwimmbad hat der Empfänger keinen Einfluss auf die sichere Beförderung . Bei dem Beförderungsbegriff meine ich Beförderung im Sinne der Transportvorschriften
ADR. Nach der Entladung des Gefahrgutes im öffentlichen Verkehrsraum ist die Beförderung im Sinne des ADR abgeschlossen. Das Gefahrgut ist sicher entladen. Es gab keine Beschädigungen an den Flaschen etc. Die Beförderung ist beendet. In der Theorie wird oftmals davon ausgegangen dass die Entladung auf einem abgeschlossenen Betriebsgelände erfolgt, wo der Schwimmbadbetreiber tatsächlich ab dem Eingangstor Einfluss auf den Rest des Beförderungsvorganges nehmen könnte. Die Beförderung mit dem Hubwagen oder Sackkarren zum Schwimmbadtor und der weitere Weg innerhalb des Schwimmbades unterliegen nicht den Transportvorschriften im Sinne von ADR! Also auch keine Pflicht zur Anwendung von 1.10 ADR. Ab den Schwimmbadtor gibt es für den Betreiber sicherlich eine Menge anderer Rechtsvorschriften zu beachten, die den sicheren innerbetrieblichen Transport , der meiner Meinung nach nichts mehr mit dem ADR zu tun hat, zum entgültigen Standort der Flaschen gewährleisten sollen.

Freundliche Grüße

Wolfgang
Geschrieben von: GG1

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung - 24.11.2010 15:21

Antwort auf
Gerade bei dem von mir angeführten Beispiel mit dem Schwimmbad hat der Empfänger keinen Einfluss auf die sichere Beförderung . Bei dem Beförderungsbegriff meine ich Beförderung im Sinne der Transportvorschriften
ADR. Nach der Entladung des Gefahrgutes im öffentlichen Verkehrsraum ist die Beförderung im Sinne des ADR abgeschlossen.


Nun, wenn ich mir das GGBefG ansehe heißt es im § 2, Abs. 2:

Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden.

Außerdem: es gibt einen Mustersicherungsplan vom VCI, warum nicht den heranziehen?

Grüße
GG1
Geschrieben von: Gandalf

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung - 24.11.2010 15:54

Hallo Wolfgang,
Antwort auf
Nach der Entladung des Gefahrgutes im öffentlichen Verkehrsraum ist die Beförderung im Sinne des ADR abgeschlossen.

Nicht wirklich. Wie GG1 schon geschrieben hat, gehört zur Beförderung nämlich auch die Übernahme bzw. Ablieferung des Gutes und nicht nur das Entladen.
Gruß Gandalf
Geschrieben von: Dieter2010

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung - 25.11.2010 06:55

Hallo Wolfgang,

als ganz abgeschlossen würde ich den Vorgang der Beförderung nach dem Entladen auch nicht sehen, denn es werden doch sicherlich dem Spediteur die leeren Chlorflaschen wieder mitgegeben (voll gegen leer) und damit fällt der Betreiber des Schwimmbades automatisch in die Verladerpflicht.
Für 1.10 ADR natürlich nicht interessant, da die leeren Flaschen nach 1.1.3.6.3 unbegrenzt transportiert werden dürfen.
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