Hallo Jacob,
ich sehe nicht nur den Fahrzeugführer in der Verantwortung.
Da gebe ich Dir vollkommen Recht, deswegen schrieb ich in meinem Beitrag:
"...wird die GGVSEB § 37 Ordnungswidrigkeiten für den jeweiligen Verantwortlichen und Anlage 7 der RSEB...Denn aus der Ausgangslage war
nicht zu entnehmen, wer die Verladung durchgeführt hat. Es gibt drei Arten der Verladung:
1. Fahrzeugführer fährt auf Abrüstungsplatz, dann wird er beladen und fährt zu dem Aufrüstungsplatz.
Hier liegt die Pflicht beim Fahrzeugführer
2. Fahrzeugführer fährt zur Verladestelle wird beladen und schließt die Plane oder Tür bei Kofferaufbau.
Hier liegt die Pflicht beim Fahrzeugführer, das was er sehen kann
und der Rest beim Verlader.
3. Fahrzeugführer fährt zur Verladestelle wird beladen und der Verlader schließt die Plane oder Tür bei Kofferaufbau und bringt zusätzlich eine Plombe an.
Hier liegt die Pflicht beim Verlader, aber der Fahrzeugführer muss den Hinweis in der RSEB Nr. 28.1 zu §28 Pflichten des Fahrzeugführers beachten.