Geschrieben von: Thomas Lutz
Neueinstufung Zinkoxid als Gefahrgut Kl.9 UN 3077 - 15.11.2002 13:20
Der Verband der europäischen Zinkoxidhersteller hat bereits im März 2002 bekanntgegeben, daß die meisten Zinkoxidlieferanten in Anlehnung an Artikel 6 der Richtlinie 67/548/EWG ab April 2002 Zinkoxid als umweltgefährlich N mit R 50/53 einstufen werden.
Damit fällt Zinkoxid auch unter die Gefahrgutvorschriften der Klasse 9 und müßte als Gefahrgut UN 3077 "Umweltgefährdender Stoff , fest , n.a.g." eingestuft, verpackt und transportiert werden.
Dies hat für sehr viele Unternehmen und auch Speditionen sowie Lagerhalten gravierende Auswirkungen.
Auch unser Unternehmen ist davon ausgesprochen stark betroffen, da Zinkoxid in sehr vielen von uns entwickelten Zubereitungen enthalten ist. Nunmehr müssen diese Zubereitungen dann auch lt. Zubereitungsrichtlinie ab 0,25 % ... < 2,5% Zinkoxidgehalt mit der R 52/53 und bereits ab 2,5 % Zinkoxid dann auch noch mit dem Gefahrensymbol N gekennzeichnet werden.
Wie verhält es sich nun bezüglich der Gefahrgutklassifizierung von Zubereitungen mit Zinkoxid ? Muß dann bereits ab einem Zinkoxidgehalt von 2,5 % ( also ab der Kennzeichnungspflicht mit N ) auch jede Zubereitung als Gefahrgut Klasse 9 mit UN 3077 (bei festen Zubereitungen) bzw. 3082 (bei flüssigen Zubereitungen) und der Verpackungsgruppe PG III klassifiziert werden (natürlich vorausgesetzt, daß keine weiteren Gefahrgutmerkmale aus der Zubereitung resultieren). In den neuen ADR/RID-Vorschriften konnte ich keine diesbezüglichen Klassifiezierungshinweise bzw. -hilfen in Abhängigkeit vom jeweiligen Zinkoxidgehalt der Zubereitung finden.
Hinsichtlich der Berücksichtigungsgrenzen zur Kennzeichnungspflicht mit R 52/53 oder N , R 51/53 bzw. N , R 50/53 stellt sich ein weiteres Problem. Da sich eine Gefahrguteinstufung von Zinkoxid als Umweltgefährdenden Stoff in erster Linie aus der Tatsache ergibt, daß eine Gefährdung für Wasserorganismen festgestellt wurde, tritt nach meiner Auffassung die Gefährdung nur dann auf, wenn das Zinkoxid in der Zubereitung frei vorliegt d.h., sich im Wasser bzw. in der Umwelt verteilen kann. Wie verhält es sich nun mit Zubereitungen, in den das Zinkoxid nicht frei vorliegt bzw. fest abgebunden bzw. eingekapselt ist (typisches Beispie dafür sind Kunststoffmasterbatche in Granulatform). Die Gefahrstoffverordnung erlaubt hier, wenn nachgewiesen ist, daß die Gefährdungsmerkmale dann nicht mehr relevant sind ( z.B. keine Migration stattfindet ), einen Verzicht auf diesbezügliche Gefahrstoffkennzeichnungen. Gilt das dann auch für die Gefahrguteinstufung ?
Damit fällt Zinkoxid auch unter die Gefahrgutvorschriften der Klasse 9 und müßte als Gefahrgut UN 3077 "Umweltgefährdender Stoff , fest , n.a.g." eingestuft, verpackt und transportiert werden.
Dies hat für sehr viele Unternehmen und auch Speditionen sowie Lagerhalten gravierende Auswirkungen.
Auch unser Unternehmen ist davon ausgesprochen stark betroffen, da Zinkoxid in sehr vielen von uns entwickelten Zubereitungen enthalten ist. Nunmehr müssen diese Zubereitungen dann auch lt. Zubereitungsrichtlinie ab 0,25 % ... < 2,5% Zinkoxidgehalt mit der R 52/53 und bereits ab 2,5 % Zinkoxid dann auch noch mit dem Gefahrensymbol N gekennzeichnet werden.
Wie verhält es sich nun bezüglich der Gefahrgutklassifizierung von Zubereitungen mit Zinkoxid ? Muß dann bereits ab einem Zinkoxidgehalt von 2,5 % ( also ab der Kennzeichnungspflicht mit N ) auch jede Zubereitung als Gefahrgut Klasse 9 mit UN 3077 (bei festen Zubereitungen) bzw. 3082 (bei flüssigen Zubereitungen) und der Verpackungsgruppe PG III klassifiziert werden (natürlich vorausgesetzt, daß keine weiteren Gefahrgutmerkmale aus der Zubereitung resultieren). In den neuen ADR/RID-Vorschriften konnte ich keine diesbezüglichen Klassifiezierungshinweise bzw. -hilfen in Abhängigkeit vom jeweiligen Zinkoxidgehalt der Zubereitung finden.
Hinsichtlich der Berücksichtigungsgrenzen zur Kennzeichnungspflicht mit R 52/53 oder N , R 51/53 bzw. N , R 50/53 stellt sich ein weiteres Problem. Da sich eine Gefahrguteinstufung von Zinkoxid als Umweltgefährdenden Stoff in erster Linie aus der Tatsache ergibt, daß eine Gefährdung für Wasserorganismen festgestellt wurde, tritt nach meiner Auffassung die Gefährdung nur dann auf, wenn das Zinkoxid in der Zubereitung frei vorliegt d.h., sich im Wasser bzw. in der Umwelt verteilen kann. Wie verhält es sich nun mit Zubereitungen, in den das Zinkoxid nicht frei vorliegt bzw. fest abgebunden bzw. eingekapselt ist (typisches Beispie dafür sind Kunststoffmasterbatche in Granulatform). Die Gefahrstoffverordnung erlaubt hier, wenn nachgewiesen ist, daß die Gefährdungsmerkmale dann nicht mehr relevant sind ( z.B. keine Migration stattfindet ), einen Verzicht auf diesbezügliche Gefahrstoffkennzeichnungen. Gilt das dann auch für die Gefahrguteinstufung ?